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Unternehmenssteuern

EU-Energiekrisenbeitrag: BFH stärkt Unternehmen mit Beschluss zur Aussetzung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH-Beschluss zum EU-Energiekrisenbeitrag und seine steuerrechtlichen Hintergründe

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 (Az. II B 5/25, AdV) entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung des sogenannten EU-Energiekrisenbeitrags bestehen. Damit bestätigte das oberste deutsche Steuergericht die Entscheidung des Finanzgerichts Köln, das die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt hatte. Dieser richterliche Schritt hat eine besondere Signalwirkung für Unternehmen, insbesondere in der Energiebranche, die den Beitrag entrichten mussten, aber auch für Steuerberatende und Finanzinstitutionen, die ihre Mandanten in der aktuellen Rechtslage begleiten. Hintergrund der Entscheidung ist die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854, die als Reaktion auf die Energiepreiskrise zur Einführung eines temporären Solidaritätsbeitrags führte. Deutschland setzte diese Vorgaben durch das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz um, dessen Rechtsgrundlage und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nun ernstlich infrage gestellt wird.

Der BFH prüfte zunächst, ob die Vollziehung dieser Abgabe auszusetzen sei. Nach § 69 der Finanzgerichtsordnung kann ein Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel sah der II. Senat vor allem aufgrund unionsrechtlicher Unsicherheiten. Die Richter argumentierten, dass mehrere beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren genau jene Kernfragen berühren, auf denen das deutsche Gesetz basiert, darunter die Frage, ob die Grundlage der Verordnung auf Art. 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtmäßig angewendet wurde und ob die betroffenen Regelungen mit den Grundrechten der Unternehmerinnen und Unternehmer auf Eigentum, unternehmerische Freiheit und Gleichbehandlung vereinbar sind.

Rechtliche Analyse der Entscheidung und zentrale Argumentationslinien

Die juristische Argumentation des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass die europarechtliche Basis der Abgabe problematisch sein könnte. Die vom Rat der Europäischen Union erlassene Verordnung (EU) 2022/1854 wurde im Rahmen der Energiekrise geschaffen, um übermäßige Zufallsgewinne von Unternehmen des fossilen Energiesektors teilweise für staatliche Ausgleichsmaßnahmen abzuschöpfen. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Ziel durch das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz umgesetzt, wobei er den Beitrag nach § 7 des Gesetzes als Steuer ausgestaltete. Zweifelhaft bleibt jedoch, ob der europäische Gesetzgeber für die Einführung einer solchen Abgabe überhaupt eine tragfähige Kompetenz besaß. Art. 122 AEUV erlaubt Krisenmaßnahmen, ist jedoch nicht als Grundlage für dauerhafte fiskalische Eingriffe in die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten vorgesehen.

Die obersten Richter stellten ferner heraus, dass mehrere nationale Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Verfahren an den Europäischen Gerichtshof verwiesen haben, etwa in Belgien, Irland und Rumänien. Diese Gerichte bezweifeln, dass die von der EU erlassene Verordnung mit den Grundrechten aus der Charta der Europäischen Union vereinbar ist, insbesondere mit den Artikeln 16 bis 21 der Grundrechtecharta. Dort sind die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, der Eigentumsschutz sowie der Gleichheitsgrundsatz garantiert. Diese Zweifel übertrug der BFH auch auf das deutsche Umsetzungsgesetz, das in fast identischer Form die Vorgaben der europäischen Verordnung enthält.

Besonders deutlich wurde, dass der Beitrag nur eine sehr eng umrissene Gruppe von Unternehmen betrifft, nämlich solche aus der fossilen Energiebranche, deren Gewinne in den Jahren 2022 und 2023 überdurchschnittlich angestiegen waren. Andere Marktteilnehmer, etwa Zulieferer oder Betreiber alternativer Energieformen, bleiben hingegen unberücksichtigt, obwohl sie von ähnlichen Preisentwicklungen profitieren konnten. Hier könnte eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegen, die gegen Art. 20 und 21 der Grundrechtecharta verstößt. Schließlich wurde auch die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus früheren Jahren bemängelt, was die Belastungswirkung weiter verschärfen könnte. Damit ist aus Sicht des BFH eine potentielle Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsschutzes gegeben.

  1. Erstens stützte der Gerichtshof seine Zweifel auf die ungesicherte Rechtswirksamkeit der zugrunde liegenden EU-Verordnung. Solange der Europäische Gerichtshof nicht entscheidet, bleibt unklar, ob die Verordnung formell unionsrechtskonform ist.
  2. Zweitens könnte eine Ungleichbehandlung von Unternehmen mit ähnlichen wirtschaftlichen Ausgangspositionen bestehen. Diese würde gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen.
  3. Drittens erscheinen die Mechanismen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage verfassungsrechtlich und unionsrechtlich problematisch, da sie keine individuellen Verlustsituationen berücksichtigen.

Die Kombination dieser Zweifel genügte dem BFH, eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu bestätigen. Ein besonderes Aussetzungsinteresse – also eine akute wirtschaftliche Belastung, die nicht wiedergutzumachen wäre – sei in Fällen, in denen gravierende unionsrechtliche Zweifel bestehen, nicht erforderlich. Damit stärkt der BFH die Rechte betroffener Unternehmen erheblich, da er die nationale Verwaltungspraxis zumindest vorläufig aussetzt, bis höchstrichterlich über die europäische Grundlage entschieden ist.

Folgen für Unternehmen und steuerliche Beratungspraxis

Die Entscheidung ist weit mehr als ein Einzelfall: Sie könnte maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Behandlung befristeter Krisenabgaben in Deutschland und der EU haben. Für betroffene energieintensive Unternehmen sowie für kleinere mittelständische Betriebe, die indirekt von den Abgaberegelungen betroffen sind – etwa durch Vertragsklauseln, Preisweitergaben oder Eingriffe in Lieferketten – bietet der Beschluss eine wertvolle Orientierung. Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten ihre Mandanten nun gezielt informieren, dass es aktuell möglich ist, Einspruch gegen Steueranmeldungen nach dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz einzulegen und zugleich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Erfolgsaussichten solcher Anträge sind durch die BFH-Entscheidung deutlich gestiegen.

Auch für Branchen, die am Rande der Energieerzeugung tätig sind, etwa Krankenhäuser mit eigenen Energieanlagen, Pflegeeinrichtungen mit hohem Energiebedarf oder größere Onlinehändler mit Lager- und Logistikinfrastruktur, kann die Entscheidung mittelbar Bedeutung haben. Die juristische Argumentation des BFH zeigt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung stets gewahrt bleiben muss, unabhängig davon, ob eine Abgabe formal nur für eine bestimmte Branche gilt. Dies stärkt das Vertrauen kleiner und mittelständischer Unternehmen in eine rechtssichere Steuerpolitik und erinnert daran, dass auch temporäre fiskalische Maßnahmen einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterliegen. Die Entscheidung liefert zudem Anhaltspunkte, wie Unionsrecht und nationale Gesetzgebung in Fällen wirtschaftlicher Notlagen sinnvoll zu verzahnen sind, ohne individuelle Grundrechte aus dem Blick zu verlieren.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmensleitungen und deren steuerliche Berater sollten laufende Verfahren prüfen und gegebenenfalls aus der Rechtsprechung resultierende Anpassungen in der Steuerplanung berücksichtigen. Da sich die endgültige Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren noch über Jahre hinziehen kann, ist eine proaktive Begleitung und Dokumentation der betriebswirtschaftlichen Effekte ratsam. Finanzinstitutionen, die Unternehmen der Energiebranche finanzieren oder deren Liquidität bewerten, müssen berücksichtigen, dass die Höhe der endgültigen Steuerbelastung derzeit rechtlich unsicher ist.

Ausblick und Fazit zur Bedeutung der Entscheidung

Der aktuelle Beschluss des Bundesfinanzhofs zum EU-Energiekrisenbeitrag zeigt deutlich, dass auch in Zeiten wirtschaftlicher Ausnahmesituationen rechtsstaatliche Sicherungen greifen müssen. Er gibt Unternehmen die Möglichkeit, sich vorübergehend gegen unklare oder möglicherweise unionsrechtswidrige Abgaben zu wehren. Steuerrechtlich steht nun im Mittelpunkt, ob die europäische Krisenverordnung überhaupt eine tragfähige rechtliche Grundlage hatte und ob ihre Umsetzung in nationales Steuerrecht mit dem Gleichheitsgrundsatz und den Eigentumsrechten vereinbar ist. Die bevorstehenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs werden daher entscheidend sein, um die langfristige Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Für die Praxis in kleinen und mittelständischen Unternehmen, aber auch in spezialisierten Branchen wie dem Gesundheitswesen oder im Onlinehandel, empfiehlt sich aktuell eine genaue Prüfung der Energiepreis- und Steuerbelastungen, um rechtzeitig auf mögliche Entwicklungen reagieren zu können. Auch Steuerberatende Kanzleien sollten die offenen Verfahren beim EuGH eng verfolgen, da deren Ausgang erhebliche Rückwirkungen auf abgeschlossene Steuerjahre haben könnte.

Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen aller Größenordnungen in solchen Phasen rechtlicher Unsicherheit. Wir haben uns auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die digitale Transformation spezialisiert und unterstützen Mandantinnen und Mandanten dabei, Abläufe effizienter zu gestalten und dadurch nachhaltige Kostenvorteile zu erzielen. Gerade bei komplexen steuerrechtlichen Veränderungen, wie sie der EU-Energiekrisenbeitrag zeigt, bietet eine moderne, digital aufgestellte Buchhaltungsorganisation deutliche Vorteile für Planungssicherheit und Unternehmenssteuerung.

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