Neue Entwicklungen bei der steuerlichen Mantelverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Sommer einen neuen Referentenentwurf zur Änderung steuerlicher Verordnungen vorgelegt. Der Entwurf sieht weitreichende Anpassungen insbesondere in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vor. Diese Verordnung konkretisiert gesetzliche Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und regelt Detailfragen zur praktischen Anwendung, etwa zu Abschreibungen oder Nachweispflichten. Während auf den ersten Blick lediglich technische Änderungen im Vordergrund zu stehen scheinen, haben die geplanten Verschärfungen erhebliche Konsequenzen für Unternehmen, Selbständige und steuerliche Berater.
Besonders die Neuregelungen zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden geraten in den Fokus, da sie die steuerliche Abschreibung von Immobilien unmittelbar betreffen. Unternehmen, die Immobilien als Betriebsvermögen halten, sowie Vermieter von gewerblich oder privat genutzten Objekten, müssen sich auf eine restriktivere Handhabung einstellen, die erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehen könnte.
Nachweispflichten bei Gebäudenutzungsdauer und die BFH-Rechtsprechung
Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer eines Gebäudes steuerlich anerkannt wird. Grundsätzlich sieht § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz vor, dass Steuerpflichtige eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Abschreibungsgrundlage ansetzen können, wenn diese nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis war bislang durch unterschiedliche Formen von Gutachten möglich, auch solche von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.
Der aktuelle Entwurf schreibt jedoch vor, dass künftig nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen akzeptiert werden sollen. Zudem soll der Gutachter das Objekt zwingend höchstpersönlich vor Ort in Augenschein nehmen. Diese Verschärfung widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher Steuerpflichtigen ausdrücklich ein Wahlrecht bei der Wahl der Nachweismethode eingeräumt hatte und dabei breitere Gutachterkreise zuließ. Würde der Entwurf umgesetzt, könnte dies einer faktischen Streichung des Wahlrechts gleichkommen und hätte zur Folge, dass viele Nachweise wirtschaftlich kaum noch praktikabel wären.
Kaufpreisaufteilung und erweiterte Nachweislast
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Aufteilung von Anschaffungskosten beim Erwerb bebauter Grundstücke. Steuerlich ist es notwendig, den Gesamtkaufpreis in einen Anteil für den Grund und Boden sowie den Anteil für das Gebäude aufzuteilen, da nur Letzterer abgeschrieben werden kann. Bislang konnten hierzu Gutachten verschiedenster qualifizierter Fachleute herangezogen werden. Auch hier soll der Gutachterkreis künftig auf vereidigte Sachverständige beschränkt werden, was insbesondere kleinere Unternehmen, Onlinehändler mit Betriebsimmobilien oder Pflegeeinrichtungen mit komplexen Standortentscheidungen vor erheblich höhere Kosten stellen würde.
Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass der Gutachter die Immobilie zwingend persönlich besichtigen muss. Dies schränkt die Nutzung von modernen Bewertungsmethoden, digitalen Tools sowie die Möglichkeit zur Einbeziehung fachkundiger Hilfspersonen stark ein. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung und Effizienzanforderungen im Unternehmensalltag wirkt dieser Rückschritt nicht zeitgemäß und führt zu einer unnötigen Erhöhung des Verwaltungsaufwands.
Praktische Folgen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die geplanten Änderungen greifen tief in die steuerliche Gestaltung und die betriebliche Praxis ein. Für kleine und mittelständische Unternehmen könnte die Einschränkung des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer zu einer deutlichen steuerlichen Mehrbelastung führen, da Gebäude länger abgeschrieben werden müssten und sich steuerliche Vorteile verzögern. Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder auch Onlinehändler mit hohen Investitionen in Betriebsimmobilien bedeutet dies, dass sich Investitionsentscheidungen weniger flexibel steuern lassen. Im Bereich der Finanzierung könnten strengere Kriterien zudem zu einer Divergenz zwischen steuerlicher Bewertung und betriebswirtschaftlicher Realität führen, was wiederum die Kreditwürdigkeit beeinflussen kann.
Juristisch ist zu beachten, dass ein unterjähriger Anwendungsbeginn zudem für erhebliche Unsicherheit sorgt. Würden die geplanten Regelungen mitten im Jahr in Kraft treten, wären bereits laufende Projekte und Investitionsentscheidungen betroffen, ohne dass ausreichend zeitlicher Vorlauf zur Anpassung bestünde. Es wird deshalb gefordert, verschärfte Nachweisvorgaben allenfalls auf Neufälle anzuwenden, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten.
Fazit: Der aktuelle Entwurf zeigt deutlich den Konflikt zwischen dem Bedürfnis der Finanzverwaltung nach Rechtssicherheit und dem Interesse der Praxis an wirtschaftlicher Flexibilität. Viele der geplanten Änderungen erscheinen überzogen und verkennen die Anforderungen moderner Unternehmensrealitäten. Für Unternehmen bleibt es entscheidend, frühzeitig die Auswirkungen auf ihre Steuerplanung zu prüfen und sich gegebenenfalls ergänzende Gutachten einzuholen, solange noch unterschiedliche Gutachterformen akzeptiert werden. Unsere Kanzlei begleitet seit vielen Jahren kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung. Dabei haben wir umfassende Erfahrungen in der praktischen Umsetzung solcher steuerlicher Änderungen gesammelt und unterstützen unsere Mandanten gezielt bei der Senkung von Kosten und der effizienten Gestaltung ihrer Abläufe.
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