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Umsatzsteuer

Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer in der Praxis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen – rechtlicher Hintergrund

Nachzahlungszinsen spielen in der unternehmerischen Praxis eine erhebliche Rolle, sobald nach einer Betriebsprüfung oder einer späteren Korrektur der Steuerfestsetzung zusätzliche Umsatzsteuerbeträge entstehen. Grundlage für eine mögliche Reduzierung oder einen Erlass dieser Zinsen ist § 227 der Abgabenordnung. Diese Vorschrift ermöglicht es der Finanzverwaltung, Forderungen aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zu erlassen, wenn deren Durchsetzung dem Gerechtigkeitsgedanken widerspräche. Damit ist nicht jede Unannehmlichkeit gemeint, sondern es muss eine atypische Härte vorliegen, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war oder die auf Umständen beruht, die außerhalb der Verantwortung des Steuerpflichtigen liegen.

Im Zentrum der aktuellen Diskussion steht eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. August 2025 (Az. 5 K 160/24). Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer in einem besonderen Fall aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen seien. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Betrachtung der Entstehungsursache für Zinsforderungen und bietet insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wichtige Orientierung.

Fehlerhafte Umsatzsteuerbehandlung und ihre Folgen

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zunächst zutreffend als innergemeinschaftliche Erwerbe behandelt und die abziehbare Vorsteuer entsprechend geltend gemacht. Nach einer späteren Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die gegenteilige Auffassung: Die betroffenen Umsätze seien nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern als inländische Lieferungen zu beurteilen. Dieser Wechsel der rechtlichen Beurteilung führte dazu, dass der Lieferant rückwirkend Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilte. Die Empfängerin der Leistungen berichtigte im Vertrauen auf die Verwaltungssicht ihre Buchführung, machte die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend und führte die resultierende Erstattung an den Lieferanten ab.

Nachdem sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof später entschieden hatten, dass die Annahme einer inländischen Lieferung unzutreffend war, musste der Lieferant seine Rechnungen ein weiteres Mal korrigieren. Damit entfiel auch der Vorsteuerabzug der Käuferin. Die rückwirkende Änderung hatte jedoch zur Folge, dass das Finanzamt Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe festsetzte. Diese ergaben sich aus der zeitlichen Verzögerung zwischen ursprünglicher Steuerfestsetzung, Korrektur der Vorsteuer und der abschließenden Klärung des Sachverhalts. Der betroffenen Unternehmerin wurde damit faktisch ein finanzieller Nachteil aufgebürdet, obwohl sie im Einklang mit den jeweiligen Anordnungen des Finanzamts gehandelt hatte.

Bewertung durch das Finanzgericht Niedersachsen

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen in diesem Fall nicht dem Zweck der Zinsregelung dient. Nach dem System der Abgabenordnung sollen Zinsen den Liquiditätsvorteil ausgleichen, der entsteht, wenn Steuern verspätet gezahlt oder unberechtigt erstattet werden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin jedoch keinen tatsächlichen Liquiditätsvorteil erlangt, da der Erstattungsbetrag unmittelbar an den Lieferanten weitergeleitet wurde. Zudem habe die fehlerhafte Beurteilung durch die Finanzverwaltung zu der späteren Korrektur entscheidend beigetragen. Der Irrtum über den Ort der Leistung sei mit den sogenannten § 13b-Fällen vergleichbar, in denen ein gemeinsamer Irrtum über die Steuerschuldnerschaft besteht und der Bundesfinanzhof ebenfalls eine Billigkeitskorrektur von Nachzahlungszinsen anerkannt hat.

Für die Praxis bedeutet dies: Wird eine Umsatzsteuerkorrektur ausschließlich durch eine geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ausgelöst, ohne dass der Unternehmer selbst einen Vorteil hatte, kann der Erlass von Nachzahlungszinsen in Betracht kommen. Entscheidend ist, dass die wirtschaftlichen Abläufe transparent dokumentiert und die jeweiligen Behördenentscheidungen nachvollziehbar festgehalten werden. Im Rahmen eines Erlassantrags sollte deshalb detailliert dargelegt werden, dass die Zinsbelastung aus einem Verwaltungshandeln resultiert, dem der Steuerpflichtige vertraut hat.

Praktische Bedeutung für kleine und mittlere Unternehmen

Die Entscheidung hat eine deutliche Signalwirkung für Unternehmen jeder Größe, insbesondere jedoch für kleinere Betriebe, Onlinehändler und mittelständische Produktionsunternehmen, die häufig auf äußere Verwaltungsanweisungen angewiesen sind. Sie verdeutlicht, dass unberechtigte Zinsforderungen nicht hingenommen werden müssen, wenn sie auf Behördenirrtümern beruhen. Gerade bei grenzüberschreitenden Lieferketten innerhalb der Europäischen Union ist die korrekte Beurteilung des Leistungsorts komplex. Fehler in diesem Bereich entstehen nicht selten aufgrund unterschiedlicher Auslegungen durch Prüfer oder Sachbearbeiter. Eine frühzeitige fachliche Klärung und die kontinuierliche Abstimmung mit steuerlichen Beratern können hier erhebliche finanzielle Risiken verhindern.

Unternehmen sollten zudem regelmäßige Überprüfungen ihrer Umsatzsteuerprozesse durchführen, um sicherzustellen, dass Rechnungsberichtigungen, Leistungsnachweise und die Verbuchung von Vorsteuern jederzeit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Wird dennoch ein Zinsbescheid infolge einer späteren Korrektur erlassen, ist es ratsam, frühzeitig den Billigkeitserlass zu prüfen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die eingehende Begründung unter Bezug auf § 227 der Abgabenordnung sowie auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen kann dabei die Erfolgsaussichten deutlich erhöhen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer kein statisches Instrument sind, sondern unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen erlassen werden können. Unternehmen, die auf behördliche Anordnungen vertrauen und deren Handlungen im Nachhinein durch eine geänderte Rechtsauslegung belastet werden, haben gute Argumente, eine Korrektur zu erbitten. Die Beurteilung hängt stets vom Einzelfall ab und setzt eine präzise Darstellung der wirtschaftlichen Abläufe sowie des steuerlichen Hintergrunds voraus. Wer hier systematisch vorgeht und die relevanten Dokumentationen rechtzeitig aufbereitet, kann unberechtigte Zinsbelastungen vermeiden und seine Liquidität sichern.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, steuerliche Prozesse zu digitalisieren, Abläufe in der Buchhaltung zu optimieren und dadurch erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass eine durchdachte Prozessgestaltung und der Einsatz digitaler Werkzeuge nicht nur die Transparenz erhöhen, sondern auch rechtliche Risiken im Umgang mit Umsatzsteuerverfahren deutlich minimieren können.

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