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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: Beteiligung an KGaA als nicht begünstigtes Vermögen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aktuelle Rechtsprechung zur steuerlichen Begünstigung von Unternehmensvermögen

Mit seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (Az. II R 54/22) hat der Bundesfinanzhof eine für Unternehmensnachfolgen bedeutsame Entscheidung zur Anwendung der steuerlichen Begünstigungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Komplementärbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz KGaA, als begünstigtes Betriebsvermögen gilt, wenn sie von einer Kommanditgesellschaft gehalten wird. Die Entscheidung trägt erhebliche praktische Konsequenzen für Unternehmensstrukturen und Übergabemodelle, insbesondere in mittelständischen Familienunternehmen, wo Beteiligungen oft in komplexe Gesellschaftsstrukturen eingebettet sind.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine derartige Beteiligung nicht in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 13a in Verbindung mit § 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gelangt, wenn die Vermögenszusammensetzung der KGaA überwiegend Verwaltungsvermögen ist. Der Begriff des Verwaltungsvermögens bezeichnet jene Vermögenswerte, die nicht unmittelbar einem operativ tätigen Unternehmen dienen, wie Wertpapiere, vermietete Immobilien oder liquide Mittel.

Hintergründe der Entscheidung und rechtliche Einordnung

Nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes werden Unternehmensvermögen, die im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen übertragen werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Diese Begünstigungen dienen dem Zweck, die Fortführung von Betrieben und Arbeitsplätzen zu sichern, indem sie eine hohe steuerliche Belastung bei Gesellschafterwechseln vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass das übertragene Vermögen überwiegend produktiv eingesetzt wird und nicht hauptsächlich der Vermögensverwaltung dient.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Kommanditgesellschaft, die als Komplementärin an einer KGaA beteiligt ist, diese Beteiligung insoweit als Verwaltungsvermögen zu bewerten hat, wenn die KGaA ihrerseits Vermögen hält, das zu mehr als 50 Prozent aus Wertpapieren oder vergleichbaren Anlagen besteht. Die Komplementärstellung allein reiche nicht aus, um dieses Vermögen als betriebsnotwendig und damit begünstigt einzustufen. Entscheidend sei die wirtschaftliche Funktion der Beteiligung und die tatsächliche Nutzung im Gesamtzusammenhang des Unternehmensvermögens. Damit folgt das Gericht einem engen Verständnis der Steuerbegünstigung, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, bei denen Betriebsvermögen in Kapitalanlagen verlagert wird, ohne realen betrieblichen Bezug zu haben.

Auswirkungen auf Unternehmensnachfolge und Gestaltungspraxis

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen planen, verdeutlicht die Entscheidung die Notwendigkeit einer präzisen Analyse der Vermögensstruktur. Gerade in Unternehmensverbünden, in denen operative Tätigkeiten und Beteiligungsbesitz miteinander verwoben sind, kann die steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die Belastung im Erbfall haben. Wird der Anteil als Verwaltungsvermögen qualifiziert, entfällt die Begünstigung nach § 13a, sodass die volle Schenkung- oder Erbschaftsteuer auf den entsprechenden Wertanteil anfällt. Dies kann im Einzelfall zu einer erheblichen Steuerlast führen, die gegebenenfalls nur durch Liquiditätsabflüsse oder Strukturänderungen bewältigt werden kann.

Insbesondere für mittelständische Unternehmen mit Holding-Strukturen oder Beteiligungen an anderen Gesellschaftsformen empfiehlt sich daher eine vorausschauende Planung. Wer etwa eine KGaA nutzt, um Kapitalmarktfinanzierungen mit der Flexibilität einer Personengesellschaft zu verbinden, sollte frühzeitig prüfen, ob das Vermögen der KGaA strukturell als Verwaltungsvermögen zu werten ist. Andernfalls kann im Falle einer unentgeltlichen Übertragung die steuerliche Begünstigung des Unternehmensvermögens insgesamt entfallen. Diese Beurteilung betrifft nicht nur klassische Industrie- oder Handelsbetriebe, sondern zunehmend auch Dienstleistungsunternehmen, Pflegeeinrichtungen oder Kliniken, die Beteiligungen an Servicegesellschaften halten, deren Vermögen teils investiv gestaltet ist.

Praktische Handlungsempfehlungen und Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens komplex ist und die rechtliche Einordnung einzelner Anteile von der wirtschaftlichen Substanz abhängt. Maßgeblich ist nicht die rechtliche Bezeichnung einer Beteiligung, sondern deren tatsächliche Funktion im Unternehmensverbund. In der Praxis sollten Unternehmen regelmäßig prüfen, welchen Anteil Verwaltungsvermögen im Gesamtbestand ihres Betriebsvermögens ausmacht. Dabei sind neben Wertpapieranlagen auch Forderungen, Finanzmittel und bestimmte Immobilien zu berücksichtigen, soweit diese nicht für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Für Nachfolgeplanungen ist die frühzeitige Einbindung steuerlicher und rechtlicher Expertise unerlässlich. Ein transparentes Beteiligungsmanagement, unterstützt durch eine klare Dokumentation über die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Vermögensbestandteile, erleichtert nicht nur die steuerliche Beurteilung, sondern verhindert auch spätere Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Gerade in digitalisierten Buchhaltungssystemen lassen sich Vermögenskomponenten heute effizienter als früher auswerten und klassifizieren, was eine gezielte Steuerplanung ermöglicht.

Insgesamt verdeutlicht das Urteil die Tendenz, den Begriff des begünstigten Betriebsvermögens restriktiv auszulegen und nur dort Steuererleichterungen zu gewähren, wo tatsächliche betriebswirtschaftliche Substanz und wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen. Für Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolger bedeutet dies, dass Gestaltungen mit Beteiligung an vermögensverwaltenden Gesellschaften sorgfältig auf ihre steuerliche Tragfähigkeit geprüft werden müssen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Analyse und Optimierung ihrer Strukturen, insbesondere im Hinblick auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die konsequente Digitalisierung. Durch diese Maßnahmen schaffen wir nachhaltige Transparenz und eine messbare Kostenersparnis für unsere Mandanten.

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