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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: Bedeutung des dinglichen Geschäfts für Behaltensfrist

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Relevanz des dinglichen Rechtsgeschäfts bei der Behaltensfrist

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 3 K 695/24 Erb, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter Az. II R 1/26) eine praxisrelevante Entscheidung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Veräußerung im Sinne des § 13a Absatz 6 Erbschaftsteuergesetz getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob für die Behaltensfrist bei begünstigtem Betriebsvermögen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft oder erst das dingliche Rechtsgeschäft, also der tatsächliche Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, entscheidend ist. Das Gericht stellte klar, dass nicht die schuldrechtliche Verpflichtung zur Veräußerung, sondern erst die tatsächliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums den Beginn der schädlichen Veräußerung markiert. Diese Auslegung knüpft an das wirtschaftliche Verständnis der Verfügungsgewalt im Ertragsteuerrecht an und stärkt damit die Systematik der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen.

Bedeutung für Unternehmensnachfolgen und Schenkungen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die eine generationsübergreifende Nachfolge planen, ist dieses Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Häufig werden im Rahmen der Nachfolge- oder Beteiligungsmodelle schrittweise Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder Familienstiftungen übertragen. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für bestimmte Betriebsvermögen eine Steuerbegünstigung vor, wenn das begünstigte Vermögen über einen Mindestzeitraum – die sogenannte Behaltensfrist – im Betrieb fortgeführt wird. Wird das Vermögen innerhalb dieser Frist veräußert oder aufgegeben, entfällt die Begünstigung anteilig. Das Finanzgericht Münster betonte nun, dass eine schuldrechtliche Verpflichtung, etwa durch Abschluss eines Kaufvertrags, die Begünstigung noch nicht gefährdet, solange das wirtschaftliche Eigentum nicht tatsächlich übergeht. Dadurch besteht für Unternehmen in Umstrukturierungsphasen ein größerer Gestaltungsspielraum, um Veräußerungsprozesse sorgfältig vorzubereiten, ohne sofort den Verlust der Steuerbegünstigung zu riskieren.

Abgrenzung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft

Das Urteil verdeutlicht die grundlegende Unterscheidung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft. Während das schuldrechtliche Geschäft lediglich eine Verpflichtung zur Übertragung begründet – etwa die Pflicht des Veräußerers, das Eigentum zu übertragen, und des Erwerbers, den Kaufpreis zu zahlen – bewirkt erst das dingliche Rechtsgeschäft die tatsächliche Eigentumsübertragung. Im Wirtschaftsleben fallen diese Schritte häufig auseinander, etwa wenn Vertragsbedingungen, Genehmigungen oder Zahlungsabwicklungen noch ausstehen. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist daher der Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht endgültig übergeht. Das Finanzgericht Münster orientierte sich hierbei an der ertragsteuerlichen Definition des wirtschaftlichen Eigentums: Dieses liegt vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaft über das Vermögen ausüben kann, der Veräußerer seine Verfügungsmacht verliert und das unternehmerische Risiko übergeht. Erst in diesem Moment liegt eine erbschaftsteuerlich relevante Veräußerung vor. Die Auffassung der Finanzverwaltung, die bereits das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft für maßgeblich hielt, hat das Finanzgericht damit ausdrücklich zurückgewiesen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Für Unternehmen, insbesondere Familienbetriebe, bedeutet die Entscheidung eine erhöhte Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Nachfolge- und Schenkungsprozessen. Solange die tatsächliche Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht noch nicht erfolgt ist, wird die Behaltensfrist nicht verletzt. In der Praxis sollten jedoch sämtliche Beteiligten – insbesondere Steuerberatung und rechtliche Begleitung – den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums exakt dokumentieren, um im Falle einer späteren Prüfung die steuerliche Begünstigung nachweisen zu können. Unternehmen, die regelmäßig Restrukturierungen oder Beteiligungsübertragungen vornehmen, sollten ihre internen Prozesse zur Überwachung der Behaltensfristen prüfen und bei zukünftigen Übertragungen sicherstellen, dass der wirtschaftliche Übergang klar datiert und nachweisbar ist. Der Auslegung des Finanzgerichts Münster kommt dadurch hohe Relevanz für die Fortentwicklung der steuerrechtlichen Praxis zu, da sie die wirtschaftliche Betrachtungsweise betont und zugleich Rechtssicherheit über den Zeitpunkt des Eintritts steuerlicher Konsequenzen schafft. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, was neben höherer Effizienz auch zu erheblichen Kosteneinsparungen führt. Durch diese Spezialisierung begleiten wir Mandanten bei der strukturierten Umsetzung steuerlicher Anforderungen und schaffen damit die Grundlage für eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Unternehmensführung.

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