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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: Anwaltskosten bei Erbauseinandersetzung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Erbschaftsteuer und Erbauseinandersetzung: Sachverhalt, Hintergrund und Einordnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 11. März 2026 zum Aktenzeichen II R 10/23 eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung zur Erbschaftsteuer getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung und einer Teilungsversteigerung entstehen, als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Für Unternehmerfamilien, kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, vermögensverwaltende Familiengesellschaften, Pflegeeinrichtungen in Familienhand oder auch Immobilien haltende Strukturen ist diese Abgrenzung besonders relevant, weil Nachlässe häufig nicht nur aus Bankguthaben, sondern aus betrieblichen Beteiligungen, Mietobjekten, Wertpapierdepots und Auslandsvermögen bestehen.

Im entschiedenen Fall gehörten zum Nachlass unter anderem inländische und ausländische Wertpapierdepots sowie Mietwohngrundstücke. Zwischen den Miterben kam es über Jahre hinweg zu Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses. Ein Schwerpunkt waren Verfahren zur Teilungsversteigerung. Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem gemeinschaftliches Eigentum verwertet wird, um anschließend den Erlös zu verteilen. Der klagende Miterbe machte die hierbei entstandenen Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht erkannte einen Großteil der Aufwendungen an, und der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sichtweise.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Vorschrift, nach der bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Bereicherung bestimmte Kosten abgezogen werden dürfen, wenn sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Eine Nachlassverbindlichkeit mindert also die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Gerade in streitigen Erbfällen entscheidet die präzise Zuordnung einzelner Kostenarten darüber, ob eine spürbare steuerliche Entlastung erreicht wird oder nicht.

Der Fall war deshalb besonders interessant, weil die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst bereits verwaltet hatte. Das Finanzamt argumentierte, damit sei der notwendige Zusammenhang mit dem Erbfall unterbrochen. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht nicht geteilt und deutlich gemacht, dass nach einer Phase der Nachlassverwaltung später durchaus noch eine neue Phase der Nachlassverteilung beginnen kann. Genau in dieser späteren Phase können wiederum abzugsfähige Kosten entstehen.

Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten: Warum Anwaltskosten steuerlich zählen

Die rechtliche Begründung des Gerichts ist für Berater und Unternehmen gleichermaßen aufschlussreich. Der Bundesfinanzhof knüpft zunächst an das zivilrechtliche Verständnis der Erbengemeinschaft an. Eine Erbengemeinschaft ist keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, sondern eine auf Auseinandersetzung gerichtete Liquidationsgemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Miterbe grundsätzlich die Aufteilung des Nachlasses verlangen kann. Die Auseinandersetzung dient dazu, die gemeinschaftliche Bindung aufzulösen und den einzelnen Miterben eigenes Alleineigentum an den jeweils zugewiesenen Vermögenswerten zu verschaffen.

Vor diesem Hintergrund ordnet das Gericht die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung als Kosten der Verteilung des Nachlasses ein. Entscheidend ist der unmittelbare Zusammenhang mit der Aufteilung des Nachlasses. Dieser Zusammenhang lag im Streitfall vor, weil die Verfahren gerade darauf gerichtet waren, die Grundstücke aus der Erbengemeinschaft herauszulösen und den Nachlass zwischen den Miterben zu verteilen.

Von zentraler Bedeutung ist die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten. Nachlassverwaltungskosten sind Aufwendungen, die nach Erlangung des Nachlasses für dessen Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung entstehen. Solche Kosten mindern die Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht. Das Gericht betont jedoch, dass die zeitliche Zäsur nach der Inbesitznahme des Nachlasses nicht für sämtliche Kostenarten starr und einheitlich gilt. Vielmehr kann nach einer Phase der Verwaltung später eine eigenständige Phase der Erbauseinandersetzung beginnen. Entstehen in dieser Phase Kosten unmittelbar für die Verteilung des Nachlasses, sind sie weiterhin abziehbar.

Ebenso wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass der Abzug nicht daran scheitert, dass die Kosten durch den Willensentschluss eines Miterben ausgelöst wurden. Das Finanzamt hatte eingewandt, die Auflösung der Erbengemeinschaft sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Auch dieses Argument hat der Bundesfinanzhof verworfen. Für die steuerliche Anerkennung kommt es nicht darauf an, ob eine kostengünstigere oder wirtschaftlich bessere Lösung denkbar gewesen wäre. Maßgeblich ist allein, ob die konkret entstandenen Kosten rechtlich und sachlich der Verteilung des Nachlasses zuzuordnen sind.

Nicht anerkannt wurden dagegen diejenigen Kosten, die nicht die Erbauseinandersetzung selbst, sondern die Aufteilung von Mietkonten betrafen. Darin zeigt sich, wie wichtig die genaue Zuordnung einzelner Rechnungen und Verfahrensgegenstände ist. Für die Praxis folgt daraus, dass Honorarvereinbarungen, Rechnungsbeschreibungen und Verfahrensunterlagen so dokumentiert werden sollten, dass der Bezug zur Nachlassverteilung eindeutig erkennbar ist.

Praxisfolgen für Unternehmer, Mittelstand, Immobilienvermögen und Spezialbranchen

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Unternehmerfamilien und mittelständische Unternehmen, in denen Nachlässe häufig komplexe Vermögensstrukturen umfassen. Dazu gehören Gesellschaftsanteile, Betriebsvermögen, vermietete Immobilien, Auslandsdepots oder Beteiligungen an spezialisierten Betrieben wie Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder Krankenhäusern in privater Trägerschaft. Kommt es nach einem Erbfall zu Meinungsverschiedenheiten unter Miterben, entstehen regelmäßig anwaltliche und gerichtliche Kosten. Diese sollten nicht vorschnell als steuerlich unbeachtlich behandelt werden.

Für kleine Unternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, wenn der Betrieb oder das Betriebsgrundstück Teil einer Erbengemeinschaft wird. Wird etwa über die Verwertung eines geerbten Gewerbeobjekts oder über die Aufteilung betriebsnaher Immobilien gestritten, kann die Frage der steuerlichen Abziehbarkeit erhebliche Liquiditätswirkungen entfalten. Gleiches gilt für Onlinehändler, bei denen Lagerimmobilien, Markenrechte oder Wertpapiervermögen Teil des Nachlasses sind. Wo die Erbschaftsteuer ohnehin Finanzierungsspielräume belastet, kann der Abzug relevanter Rechtskosten die Steuerlast messbar reduzieren.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ergibt sich aus der Entscheidung vor allem ein klarer Prüfungsmaßstab. Es ist präzise zu unterscheiden, ob Kosten der Verwaltung eines bereits feststehenden Nachlassvermögens dienen oder ob sie auf die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die konkrete Verteilung gerichtet sind. Banken, Family Offices und Vermögensverwalter sollten diese Trennung in ihrer Dokumentation mitdenken, wenn Nachlassmandate betreut werden. Auch bei der Kreditprüfung und Liquiditätsplanung im Zusammenhang mit Erbfällen kann die mögliche steuerliche Entlastung ein relevanter Faktor sein.

Besonders praxisnah ist die Aussage, dass die steuerliche Abziehbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Erbengemeinschaft zunächst weitervermietet, Erträge erzielt oder Vermögen verwaltet hat. Viele Erbfälle im Immobilienbereich verlaufen genau so. Die Miterben lassen Objekte zunächst im Bestand, vereinnahmen Mieten und streiten erst später über die endgültige Aufteilung. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass mit dem späteren Auseinandersetzungsverlangen eine neue steuerlich relevante Phase beginnen kann. Für die Beratung bedeutet das, dass auch Jahre nach dem Erbfall noch sorgfältig zu prüfen ist, welche Kosten im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können.

Praktisch entscheidend bleibt die saubere Beleglage. Mandanten sollten darauf achten, dass anwaltliche Rechnungen den konkreten Bezug zur Erbauseinandersetzung oder Teilungsversteigerung erkennen lassen. Pauschale oder gemischte Leistungsbeschreibungen erhöhen das Risiko, dass das Finanzamt die Zuordnung bestreitet. Wo mehrere Streitpunkte parallel laufen, sollte möglichst getrennt nach Verfahrensgegenständen abgerechnet werden.

Erbschaftsteuer richtig gestalten: Was aus der Entscheidung folgt

Die Entscheidung vom 11. März 2026 zum Aktenzeichen II R 10/23 stärkt die Position von Erben in streitigen Auseinandersetzungen deutlich. Rechtsanwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Erbengemeinschaft sind als Kosten der Nachlassverteilung abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zuvor bereits verwaltet hat. Für die steuerliche Praxis ist damit klargestellt, dass Verwaltung und spätere Verteilung unterschiedliche Phasen mit jeweils eigener rechtlicher Bewertung sein können.

Wer Erbfälle mit Immobilien, Betriebsvermögen oder komplexen Familienstrukturen betreut, sollte die Entscheidung zum Anlass nehmen, bestehende und künftige Fälle systematisch zu überprüfen. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, wenn steuerliche Potenziale nicht erst im Einspruchsverfahren erkannt werden, sondern bereits früh in die Nachlassabwicklung, die Buchhaltung und die Liquiditätsplanung einfließen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten aus spezialisierten Branchen mit einem besonderen Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch strukturierte Abläufe, digitale Belegführung und effiziente Prozesse lassen sich nicht nur steuerliche Risiken reduzieren, sondern regelmäßig auch erhebliche Kostenersparungen im Mittelstand erreichen.

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