Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis und Auslandsbezug
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 17. Juni 2026, Az. II R 25/23, eine für die Erbschaftsteuer praxisrelevante Frage geklärt. Im Mittelpunkt stand die Erbfallkostenpauschale nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Diese Pauschale ermöglicht den Abzug typischer Kosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen entstehen, ohne dass der Erwerber jede einzelne Ausgabe nachweisen muss. Geklagt hatte eine in Deutschland steuerpflichtige Erwerberin, die aufgrund einer testamentarischen Verfügung einen Geldbetrag erhielt, während der eigentliche Erbe im Vereinigten Königreich lebte und dort auch steuerlich ansässig war.
Der Streit entzündete sich daran, ob die Pauschale in voller Höhe oder nur anteilig zu gewähren ist. Das Finanzamt hatte den Abzug zunächst versagt, das Finanzgericht ihn nur anteilig zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise nun korrigiert und klargestellt, dass der volle Pauschbetrag auch einem Vermächtnisnehmer zustehen kann, wenn er der einzige persönlich in Deutschland steuerpflichtige Erwerber ist. Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Zuwendung, durch die jemand einen bestimmten Vermögensvorteil erhält, ohne automatisch Erbe zu werden. Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig, weil sich daraus unterschiedliche zivilrechtliche Rollen ergeben, die steuerrechtlich aber nicht dazu führen dürfen, den Pauschbetrag zu versagen.
Der Entscheidung lag zudem ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Gerade bei Unternehmerfamilien mit Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder Bankvermögen im Ausland kommt es häufig vor, dass einzelne Erwerber in Deutschland steuerpflichtig sind, andere hingegen nicht. Das betrifft nicht nur vermögende Privatpersonen, sondern auch kleine Unternehmen, mittelständische Familiengesellschaften, Gesellschafter von Pflegeeinrichtungen oder Krankenhausgesellschaften sowie inhabergeführte Onlinehändler, bei denen Nachfolgefragen zunehmend international geprägt sind. Für diese Zielgruppen schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Nachlasskosten.
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist der Vereinfachungszweck. Der Gesetzgeber unterstellt typischerweise, dass bei einem Erbfall Kosten für Bestattung, Grabpflege, Nachlassregelung oder die Erlangung des Erwerbs anfallen. Deshalb soll die Steuerfestsetzung nicht davon abhängen, ob einzelne Belege vorhanden sind oder ob die Kosten im Einzelfall gering waren. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung an und stärkt die pauschalierende Wirkung der Vorschrift.
Steuerliche Begründung zur vollen Pauschale für den einzigen Inländer
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung konsequent aus dem Wortlaut und dem Zweck des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Zunächst bestätigt das Gericht, dass der Pauschbetrag nicht nur Erben offensteht, sondern auch Vermächtnisnehmern. Das ist folgerichtig, weil auch ihnen Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen können. Dazu gehören etwa Aufwendungen für Identifikation, Korrespondenz mit Nachlassverwaltern, Dokumentenbeschaffung oder rechtliche Durchsetzung. Damit stellt das Gericht klar, dass die Pauschale sämtliche im Gesetz genannten Kostenarten umfasst und nicht auf Beerdigungskosten verengt werden darf.
Ebenso bedeutsam ist die Aussage, dass der Pauschbetrag keinen Nachweis konkret angefallener Kosten voraussetzt. Der Bundesfinanzhof knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung an und betont erneut den Vereinfachungscharakter der Regelung. Wer die Pauschale beansprucht, muss also nicht erst darlegen, dass jedenfalls dem Grunde nach Kosten angefallen sind. Das ist besonders für Konstellationen wichtig, in denen Erwerber zwar nur geringe unmittelbare Ausgaben hatten, aber dennoch typischerweise mit dem Erwerb verbundene Belastungen tragen.
Der zentrale Punkt der Entscheidung betrifft die Aufteilung des Pauschbetrags. Zwar gilt weiterhin, dass die Erbfallkostenpauschale pro Erbfall nur einmal gewährt wird. Gibt es mehrere in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber, ist eine Aufteilung grundsätzlich möglich. Im jetzt entschiedenen Fall war jedoch nur eine Person in Deutschland persönlich steuerpflichtig. Der weitere Erwerber im Ausland unterlag nicht der deutschen Besteuerung. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf dies nicht dazu führen, den Pauschbetrag zu kürzen. Eine persönliche Steuerpflicht bedeutet, vereinfacht gesagt, dass eine Person mit ihrem Erwerb nach den Anknüpfungsregeln des deutschen Erbschaftsteuerrechts überhaupt in den steuerlichen Zugriff Deutschlands fällt.
Das Gericht lehnt ausdrücklich eine Quotelung nach Nachlasswerten, Erwerbsanteilen oder Köpfen ab, wenn neben dem einzigen inländischen Erwerber nur nicht steuerpflichtige Auslandsbeteiligte vorhanden sind. Eine solche Kürzung hätte zur Folge, dass ein Teil des gesetzlichen Pauschbetrags ins Leere liefe. Genau das sieht das Gesetz aber nicht vor. Maßgeblich sei nicht die zivilrechtliche Gesamtschau aller am Nachlass Beteiligten, sondern die erbschaftsteuerrechtliche Betrachtung der persönlich steuerpflichtigen Erwerber. Diese dogmatische Unterscheidung ist für Berater und Finanzabteilungen besonders wichtig, weil sie den Prüfungsmaßstab bei grenzüberschreitenden Nachlassfällen klar vorgibt.
Bemerkenswert ist auch, dass der Bundesfinanzhof die gegenteilige Argumentation zurückweist, wonach der inländische Erwerber sonst übermäßig begünstigt werde. Diese Erwägung lasse sich weder mit dem System der Vorschrift noch mit anderen Abzugsbeschränkungen begründen. Die Begünstigung ist nach Auffassung des Gerichts Folge der gesetzlich gewollten Pauschalierung und deshalb hinzunehmen. Das schafft Rechtssicherheit und grenzt die Verwaltungspraxis sauber ein.
Praxisfolgen für Mittelstand, Familienunternehmen und Spezialbranchen
Für kleine Unternehmen und mittelständische Familienbetriebe ist die Entscheidung vor allem in Nachfolgekonstellationen mit Auslandsbezug relevant. Häufig befinden sich Familienmitglieder, Erben oder Vermächtnisnehmer in verschiedenen Staaten. Wenn etwa ein deutscher Mitgesellschafter einer GmbH, ein Kind eines Unternehmers oder ein begünstigter Angehöriger in Deutschland steuerpflichtig ist, während andere Erwerber im Ausland leben und nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, kann der inländische Erwerber den Pauschbetrag grundsätzlich in voller Höhe beanspruchen. Das verbessert die steuerliche Position und vereinfacht die Deklaration.
Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere stark spezialisierte Unternehmen ist die Entscheidung insbesondere dort bedeutsam, wo Gesellschaftsanteile, Darlehensforderungen oder Sonderrechte im Rahmen familieninterner Nachfolge übertragen werden. In diesen Branchen sind Eigentümerstrukturen oft komplex, mit familiären und internationalen Verflechtungen. Die steuerliche Behandlung von Vermächtnissen oder Teilzuwendungen sollte deshalb frühzeitig in die Nachfolgeplanung einbezogen werden. Die volle Erbfallkostenpauschale kann den steuerpflichtigen Erwerb mindern und dadurch Liquidität schonen.
Auch für Onlinehändler und digital aufgestellte Unternehmen ist die Entscheidung praktisch relevant. Gerade in dieser Zielgruppe sind Wohnsitzverlagerungen, internationale Familienstrukturen und ausländische Vermögenswerte keine Seltenheit. Wer Plattformgeschäft, Auslandsbanken oder internationale Beteiligungen aufgebaut hat, sollte bei der erbschaftsteuerlichen Planung beachten, dass der Pauschbetrag nicht vorschnell gekürzt werden darf, nur weil weitere ausländische Erwerber existieren. Für die Deklaration bedeutet das, dass die persönliche Steuerpflicht der einzelnen Erwerber sauber geprüft und dokumentiert werden muss.
Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten zudem beachten, dass der Bundesfinanzhof die Pauschale auch für Vermächtnisnehmer ausdrücklich anerkennt. Das ist für die Gestaltungsberatung wichtig, weil Testamente und Vermächtnislösungen im Mittelstand häufig gezielt eingesetzt werden, um Unternehmensanteile, Liquidität oder bestimmte Vermögensgegenstände differenziert zuzuweisen. In Banken, Family Offices und Vermögensverwaltungen kann die Entscheidung deshalb unmittelbar Einfluss auf Nachlassabwicklung, Steuerprognosen und Liquiditätsplanung haben.
Aus Verfahrenssicht empfiehlt sich eine sorgfältige Überprüfung bereits erlassener Bescheide, wenn die Erbfallkostenpauschale in grenzüberschreitenden Fällen nur anteilig berücksichtigt oder ganz abgelehnt wurde. Ebenso sollten künftige Erbschaftsteuererklärungen klar herausarbeiten, ob neben dem inländischen Erwerber überhaupt weitere persönlich in Deutschland steuerpflichtige Personen vorhanden sind. Genau an dieser Stelle liegt der entscheidende Prüfstein der Entscheidung.
Erbschaftsteuer bei Vermächtnis mit Auslandsbezug sicher einordnen
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt eine klare und praxisfreundliche Linie in die Erbschaftsteuer. Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale grundsätzlich in Anspruch nehmen, und zwar auch dann in voller Höhe, wenn sie der einzige persönlich in Deutschland steuerpflichtige Erwerber sind. Weitere Beteiligte im Ausland führen in dieser Konstellation nicht zu einer Kürzung. Damit stärkt das Gericht den Vereinfachungszweck des Gesetzes und begrenzt zugleich eine zu enge Verwaltungssicht.
Für Unternehmen, Gesellschafterfamilien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler ist das ein wichtiger Hinweis für die Nachfolgegestaltung und die Überprüfung laufender Erbschaftsteuerfälle. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade bei der strukturierten Aufbereitung steuerlich sensibler Sachverhalte und der digitalen Verfahrensorganisation entstehen für Mandanten oft erhebliche Kostenersparnisse, von denen Unternehmen aller Branchen profitieren.
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