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Erbschaftsteuer

Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer richtig nutzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entscheidet die richtige steuerliche Einordnung oft darüber, ob ein Erwerb unnötig belastet wird oder ob gesetzlich vorgesehene Entlastungen voll ausgeschöpft werden. Genau hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23, eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung getroffen. Danach kann die Erbfallkostenpauschale auch von einem Vermächtnisnehmer in voller Höhe beansprucht werden, wenn nur dessen Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt und die übrigen Erwerber im konkreten Erbfall in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Die Entscheidung ist nicht nur für private Vermögensnachfolgen relevant, sondern auch für Unternehmerfamilien, Gesellschafterkreise, inhabergeführte mittelständische Unternehmen sowie für Nachfolgestrukturen mit Auslandsbezug.

Erbfallkostenpauschale bei grenzüberschreitenden Nachlässen verstehen

Im zugrunde liegenden Sachverhalt lebte die Erblasserin in Großbritannien. Ihr Bruder, der ebenfalls in Großbritannien lebte, wurde Erbe. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt dagegen ein Geldvermächtnis. Ein Vermächtnis ist ein durch letztwillige Verfügung zugewandter Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil, ohne dass der Begünstigte dadurch automatisch Erbe wird. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin den Pauschbetrag für Erbfallkosten geltend, der damals 10.300 Euro betrug. Tatsächlich waren ihr nur Kosten von 13,20 Euro entstanden.

Das Finanzamt ließ lediglich diese tatsächlichen Kosten zum Abzug zu und versagte die Pauschale. Das Finanzgericht erkannte die Erbfallkostenpauschale nur anteilig an. Es orientierte sich dabei am Verhältnis des Vermächtniswerts zum gesamten Nachlass und begründete dies mit dem Gedanken, eine volle Gewährung führe zu einer übermäßigen Begünstigung der Klägerin.

Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise nicht bestätigt. Nach seiner Entscheidung steht der Pauschbetrag auch Vermächtnisnehmern zu. Zudem ist der Betrag nicht zu kürzen, wenn im konkreten Erbfall nur ein einziger Erwerber persönlich steuerpflichtig ist und die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Persönliche Steuerpflicht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Person nach den Regelungen des Erbschaftsteuerrechts mit ihrem Erwerb in Deutschland steuerlich erfasst wird. Maßgeblich war hier, dass die Klägerin die einzige Erwerberin war, deren Erwerb unter die deutsche Erbschaftsteuer fiel.

Rechtslage zur Erbschaftsteuer: Warum der volle Pauschbetrag zulässig ist

Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung der gesetzlichen Pauschalregelung für Erbfallkosten. Diese Pauschale soll typischerweise anfallende Kosten eines Erbfalls ohne Einzelnachweis berücksichtigen. Dazu zählen etwa Aufwendungen, die mit der Abwicklung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs verbunden sind. Der Vorteil der Vorschrift besteht gerade darin, dass nicht jeder einzelne Aufwand belegt werden muss. Deshalb konnte die Klägerin den Pauschbetrag geltend machen, obwohl ihr tatsächlich nur sehr geringe Kosten entstanden waren.

Besonders wichtig ist die Aussage des Bundesfinanzhofs, dass die Pauschale nicht auf Erben beschränkt ist. Auch andere Erwerber, insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, können sie in Anspruch nehmen. Ein Pflichtteilsberechtigter ist eine gesetzlich geschützte Person, die trotz Enterbung einen Geldanspruch gegen den Nachlass haben kann. Damit stärkt die Entscheidung die systematische Gleichbehandlung verschiedener Erwerbsformen im Erbschaftsteuerrecht.

Der Bundesfinanzhof stellt zugleich klar, dass die Erbfallkostenpauschale pro Erbfall nur einmal gewährt wird. Dieser Grundsatz spricht aber gerade nicht für eine Kürzung in Fällen, in denen neben einem in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden sind, deren Erwerb im Inland nicht besteuert wird. Nach Auffassung des Gerichts würde eine Kürzung dazu führen, dass ein Teil der gesetzlich vorgesehenen Pauschale faktisch ins Leere läuft. Ein solcher Verfall ist im Gesetz nicht angelegt. Mit anderen Worten: Wenn nur ein Erwerber in Deutschland steuerlich erfasst wird, soll dieser den vollen einmaligen Pauschbetrag nutzen können, statt nur einen rechnerischen Bruchteil zu erhalten.

Für die Beratungspraxis ist diese Begründung überzeugend, weil sie den Wortlaut und den Zweck der Regelung zusammenführt. Die Pauschale dient der Vereinfachung und soll gerade nicht davon abhängen, ob andere am Erbfall beteiligte Personen im Ausland leben oder dort besteuert werden. Das Urteil verhindert damit eine Benachteiligung deutscher Steuerpflichtiger in internationalen Erbfällen. Gerade bei Familienvermögen, Auslandsimmobilien oder grenzüberschreitend strukturierten Unternehmensbeteiligungen schafft dies mehr Rechtssicherheit.

Praxisfolgen für Unternehmen, Familienvermögen und spezialisierte Branchen

Die Entscheidung betrifft auf den ersten Blick private Nachlässe, hat aber deutliche Bedeutung für Unternehmer und institutionell geprägte Vermögensstrukturen. In kleinen Unternehmen und im Mittelstand sind Vermächtnisse häufig Teil der Nachfolgeplanung, etwa wenn einzelne Familienmitglieder nicht als Erben, sondern durch Geldvermächtnisse, Quotenvermächtnisse oder vermächtnisweise übertragene Beteiligungen bedacht werden. Befinden sich Beteiligte im Ausland oder unterliegt nur ein Teil des Nachlasses der deutschen Besteuerung, kann die volle Erbfallkostenpauschale steuerlich relevant werden.

Für Gesellschafter von Familiengesellschaften, inhabergeführte Produktionsbetriebe, spezialisierte Pflegeeinrichtungen, Krankenhausträger oder auch Onlinehändler mit internationalem Bezug ist die Aussage des Urteils besonders nützlich, wenn Vermögensnachfolge und Steuererklärungen grenzüberschreitend aufeinander abgestimmt werden müssen. In solchen Fällen wird oft vorschnell davon ausgegangen, dass Pauschalen nur anteilig oder gar nicht abzugsfähig seien, wenn die Erben oder weitere Begünstigte im Ausland ansässig sind. Diese Sichtweise ist nach der aktuellen Entscheidung jedenfalls dann zu korrigieren, wenn nur ein Erwerber in Deutschland steuerpflichtig ist.

Praktisch wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem Nachweis tatsächlicher Kosten und der Inanspruchnahme der Pauschale. Das Urteil zeigt, dass die Pauschale nicht daran scheitert, dass kaum messbare Aufwendungen entstanden sind. Unternehmen und vermögende Privatpersonen, die ihre Nachfolge frühzeitig strukturieren, sollten deshalb prüfen lassen, welche Erwerber steuerpflichtig sind und ob die Pauschale vollständig beansprucht werden kann. Das gilt insbesondere bei Testamentsgestaltungen mit Auslandsbezug, bei getrennten Wohnsitzen von Familienangehörigen und bei Nachlässen, die sowohl private als auch betriebliche Vermögenswerte umfassen.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Erbschaftsteuerfälle mit internationalem Bezug noch präziser zu analysieren. Banken, Vermögensverwalter und Family Offices, die Nachlassvermögen betreuen, sollten die Entscheidung in ihre Prozesse zur steuerlichen Vorprüfung aufnehmen. Ebenso sollten mittelständische Unternehmen bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten beachten, dass Vermächtnisnehmer steuerlich nicht schlechter stehen als Erben, soweit die Voraussetzungen der Pauschalregelung erfüllt sind.

Erbfallkostenpauschale richtig einordnen und Gestaltungschancen nutzen

Das Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23, schafft eine wichtige Klarstellung im Erbschaftsteuerrecht. Der Pauschbetrag für Erbfallkosten steht nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern und anderen Erwerbern zu. Ist im konkreten Erbfall nur ein einziger Erwerber in Deutschland persönlich steuerpflichtig, darf die Pauschale nicht deshalb gekürzt werden, weil weitere Erwerber vorhanden sind, deren Erwerb im Inland nicht besteuert wird. Für grenzüberschreitende Nachlässe ist das eine praxisnahe und rechtssichere Aussage mit spürbarer finanzieller Relevanz.

Wer Unternehmensnachfolge, Familienvermögen und Erbschaftsteuer sauber aufeinander abstimmen will, sollte solche Entscheidungen früh in die Deklaration und Gestaltungsberatung einbeziehen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten mit komplexen Vermögensstrukturen insbesondere an der Schnittstelle von steuerlicher Prozessoptimierung, Buchhaltung und Digitalisierung, damit Risiken reduziert und erhebliche Kostenersparnisse im laufenden Betrieb wie auch in Sondersituationen erzielt werden können.

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