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Lohnsteuer

Entgelttransparenz Auskunft im Betrieb richtig einordnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2026 zum Aktenzeichen 8 AZR 83/25 schärft die Reichweite des individuellen Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz in einer Weise, die für Unternehmen mit mehreren Standorten, für Personalverantwortliche und für beratende Berufe unmittelbar relevant ist. Im Kern geht es um drei Fragen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden: Auf welchen Zeitraum darf sich ein Auskunftsverlangen beziehen, auf welche organisatorische Einheit kommt es an und welche Teile des Auskunftsanspruchs sind rechtlich voneinander zu trennen. Gerade für mittelständische Unternehmensgruppen, technologieorientierte Vertriebsorganisationen, Pflegeeinrichtungen mit mehreren Häusern oder auch filialstarke Handelsunternehmen ist das von erheblicher Bedeutung, weil Entgeltsysteme oft zentral vorgegeben, aber lokal umgesetzt werden.

Entgelttransparenz im Unternehmen: Sachverhalt, Auskunftsanspruch und gesetzlicher Rahmen

Dem Verfahren lag ein Auskunftsverlangen einer langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin zugrunde, die an einem Standort eines deutschlandweit aufgestellten Unternehmens im Vertrieb tätig war. Im Unternehmen bestanden mehrere Standorte mit jeweils gebildeten Betriebsräten sowie ein Gesamtbetriebsrat. Die Vergütung war in ein Karrierestufenmodell mit Rollen, Stufen und Job Levels eingebettet. Nach dem Vortrag der Arbeitnehmerin verrichteten männliche Kollegen dieselbe Tätigkeit, waren aber höher eingestuft. Sie verlangte daher Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowie über das Vergleichsentgelt männlicher Beschäftigter.

Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz soll Beschäftigten die Prüfung ermöglichen, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit vorliegt. Auskunftsanspruch bedeutet dabei ein gesetzlich geregeltes Recht, bestimmte Informationen vom Arbeitgeber zu verlangen. Vergleichsentgelt ist das statistisch ermittelte Entgelt der Vergleichsgruppe, regelmäßig ausgedrückt durch den Median. Der Median ist der mittlere Wert einer nach Höhe geordneten Gruppe und nicht der Durchschnitt. Diese Unterscheidung ist wesentlich, weil der Median Ausreißer nach oben oder unten weniger stark verzerrt.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin nur teilweise für erfolgreich gehalten. Soweit Auskünfte für das Jahr 2018 begehrt wurden, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Maßgeblich war dabei nicht, dass ein Auskunftsanspruch generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat das Gericht den gesetzlichen Anspruch eng entlang des Wortlauts und der Systematik des Entgelttransparenzgesetzes ausgelegt.

Reichweite des Auskunftsanspruchs: Kalenderjahr, Betrieb und abtrennbare Anspruchsteile

Besonders praxisrelevant ist zunächst die Aussage des Gerichts, dass der Auskunftsanspruch mehrere abgrenzbare Teile umfassen kann. Beschäftigte können also nicht nur das Vergleichsentgelt erfragen, sondern auch Informationen zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung. Diese Bestandteile hängen zwar sachlich zusammen, sind rechtlich aber unterscheidbar. Für Unternehmen bedeutet das, dass Auskunftsersuchen sorgfältig darauf geprüft werden müssen, welche Teilansprüche tatsächlich geltend gemacht werden.

Der zweite zentrale Punkt betrifft den Zeitraum. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich der Anspruch nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr. Das ist eine wichtige Klarstellung. Wer etwa im Jahr 2022 ein formgerechtes Auskunftsverlangen stellt, kann nicht ohne Weiteres Auskünfte für mehrere zurückliegende Jahre verlangen, sondern grundsätzlich nur für das unmittelbar vorher abgeschlossene Kalenderjahr. Das Gericht stützt dies auf Gesetzessystematik und Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber wollte einen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Beschäftigten und dem Aufwand für Arbeitgeber und Betriebsrat schaffen. Deshalb ist der Anspruch zeitlich begrenzt und nicht als umfassendes Vergütungsarchiv ausgestaltet.

Ebenso deutlich hat das Gericht den räumlich organisatorischen Bezug bestimmt. Der Auskunftsanspruch ist betriebsbezogen und nicht unternehmensbezogen. Betrieb meint hier die organisatorische Einheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, also die Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit Hilfe personeller und sachlicher Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt und eine hinreichende Leitungsmacht besteht. Für die Praxis ist das deshalb heikel, weil viele Unternehmen Vergütungssysteme zentral steuern, die Anspruchsprüfung aber dennoch auf den jeweiligen Betrieb beschränkt bleibt.

Gerade Unternehmen mit Matrixstrukturen, mehreren Filialen oder regionalen Einrichtungen sollten diese Unterscheidung ernst nehmen. Ein zentral vorgegebenes Karriere oder Bandbreitensystem führt nach der Entscheidung nicht automatisch dazu, dass ein Beschäftigter unternehmensweite Vergleichsdaten verlangen kann. Das Gericht betont vielmehr, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut den Anspruch auf denselben Betrieb begrenzt. Auch europarechtliche Argumente ändern daran nach Auffassung des Senats nichts. Zwar kann der materielle Anspruch auf gleiches Entgelt über Betriebgrenzen hinausreichen, wenn die Entgeltbedingungen auf dieselbe Quelle zurückzuführen sind. Der nationale Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch darf nach Ansicht des Gerichts aber enger ausgestaltet sein.

Schließlich ist bemerkenswert, dass das Bundesarbeitsgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht deshalb verneint hat, weil sie Mitglied des Betriebsrats war. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die bloße Möglichkeit, über die Betriebsratstätigkeit Einblicke in Entgeltstrukturen zu erhalten, ersetzt den gesetzlichen Individualanspruch nicht. Das ist für betriebsratsnahe Unternehmen und Einrichtungen mit starker Mitbestimmung eine wichtige Aussage.

Praxisfolgen für Mittelstand, Filialbetriebe, Pflegeeinrichtungen und spezialisierte Unternehmen

Für kleine und mittlere Unternehmen ist die Entscheidung vor allem ein Anlass, Auskunftsprozesse klar zu strukturieren. Wer mehrere Standorte unterhält, sollte sauber dokumentieren, welche Einheit jeweils als Betrieb einzuordnen ist. Das gilt für Produktionsunternehmen ebenso wie für Pflegeheimbetreiber mit mehreren Einrichtungen, Praxisverbünde, IT Dienstleister mit Vertriebsniederlassungen oder Onlinehändler mit Lager, Kundenservice und Verwaltung an verschiedenen Orten. Wenn die betriebliche Zuordnung unscharf bleibt, erhöht sich das Prozessrisiko erheblich.

Hinzu kommt, dass Vergütungssysteme nachvollziehbar beschrieben werden sollten. Im entschiedenen Fall spielte eine Rolle, dass Job Levels und Karrierestufen vorhanden waren, die konkrete Zuordnung aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht durch schriftliche Vorgaben hinreichend transparent war. Für Arbeitgeber folgt daraus kein Zwang zu starren Schemata, wohl aber ein deutliches Bedürfnis nach belastbarer Dokumentation. Je subjektiver Einstufungsentscheidungen erscheinen, desto größer ist die Gefahr, dass Auskunftsbegehren, Gleichbehandlungsfragen und spätere Entgeltstreitigkeiten an Schärfe gewinnen.

Finanzinstitutionen und Steuerberatende sollten die Entscheidung zudem als Compliance Thema einordnen. Zwar handelt es sich nicht um Steuerrecht, aber Entgeltstrukturen, variable Vergütung, Aktienprogramme und Dokumentationssysteme berühren regelmäßig Lohnabrechnung, Reporting und interne Kontrollsysteme. Gerade bei Aktienoptionen oder sonstigen variablen Entgeltbestandteilen ist eine systematische Datenhaltung unverzichtbar. Das gilt besonders dann, wenn Anfragen rückbezogen auf Kalenderjahre beantwortet werden müssen und die Daten aus Personal, Payroll und gegebenenfalls Konzernsystemen zusammengeführt werden sollen.

Für spezialisierte Branchen ist der praktische Nutzen ebenfalls hoch. In Pflegeeinrichtungen kann die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten zwischen Wohnbereichen, Einrichtungen oder Trägergesellschaften streitig sein. Im Onlinehandel stellt sich die Frage oft zwischen vergleichbaren Funktionen in Vertrieb, Marketplace Management oder Customer Service. In technisch geprägten Mittelstandsunternehmen sind Karrierebänder, Levelmodelle und Zielvergütungssysteme verbreitet. Überall dort empfiehlt sich eine frühe Prüfung, ob Tätigkeiten tatsächlich gleich oder gleichwertig sind und ob die maßgebliche Vergleichsgruppe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Die Zurückverweisung zeigt zudem, dass die betriebsbezogene Betrachtung allein den Rechtsstreit noch nicht entscheidet. Maßgeblich bleibt auch, ob die benannten Vergleichspersonen tatsächlich eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ausüben und ob die erforderliche Anzahl vergleichbarer Beschäftigter des anderen Geschlechts erreicht wird. Unternehmen sollten Auskunftsbegehren deshalb weder reflexhaft ablehnen noch vorschnell umfassend beantworten, sondern strukturiert nach Anspruchsvoraussetzungen prüfen.

Entgelttransparenz rechtssicher umsetzen und Prozesse sauber aufsetzen

Die Entscheidung 8 AZR 83/25 schafft mehr Klarheit für die betriebliche Praxis. Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ist kein grenzenloses Instrument, sondern zeitlich auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr und organisatorisch auf den Betrieb beschränkt. Gleichzeitig bleibt er inhaltlich bedeutsam, weil er mehrere eigenständige Informationsbestandteile umfassen kann und Beschäftigten einen wirksamen Zugang zu Entgeltdaten eröffnen soll.

Unternehmen sollten daraus vor allem drei Konsequenzen ziehen: die betriebliche Zuordnung ihrer Standorte rechtlich belastbar prüfen, Entgeltsysteme und Einstufungsentscheidungen sauber dokumentieren und standardisierte interne Abläufe für Auskunftsverlangen etablieren. Wer diese Grundlagen schafft, reduziert nicht nur arbeitsrechtliche Risiken, sondern verbessert auch die Qualität von Payroll, HR Daten und interner Steuerung. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Schnittstellen zwischen Rechtssicherheit, Buchhaltungsprozessen und Digitalisierung. Ein besonderer Fokus liegt auf der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der digitalen Strukturierung von Unternehmensabläufen, die im Mittelstand regelmäßig zu spürbaren Kostenersparnissen führt.

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