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Einkommensteuer

Energiepreispauschale: Rückforderung trifft Arbeitnehmer, nicht Arbeitgeber

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtslage und Hintergrund der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale wurde im Jahr 2022 eingeführt, um Beschäftigte aufgrund der gestiegenen Energiepreise finanziell zu entlasten. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich unbeschränkt steuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Die Auszahlung sollte in den meisten Fällen über den Arbeitgeber erfolgen, der die Pauschale an seine Arbeitnehmer in Höhe von 300 Euro auszubezahlen und mit der abzuführenden Lohnsteuer zu verrechnen hatte. Diese Vorgehensweise war in § 117 Einkommensteuergesetz geregelt und knüpfte an das Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie an die Einreihung des Arbeitnehmers in die Steuerklassen I bis V an. Was zunächst unbürokratisch klang, führte in der Praxis zu zahlreichen Rückfragen und Zweifelsfällen, insbesondere bei Grenzgängern, Teilzeitbeschäftigten und ausländischen Arbeitnehmern mit deutscher Lohnsteuerpflicht.

Ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E) hat nun eine wesentliche Frage zur Haftung bei fehlerhaft gewährter Energiepreispauschale geklärt. Der Streit entzündete sich daran, wer im Falle einer unrechtmäßig ausgezahlten Pauschale zur Rückzahlung verpflichtet ist: der Arbeitgeber, der die Auszahlung durchgeführt hat, oder der Arbeitnehmer, der den Betrag erhalten hat. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle Arbeitgeber, insbesondere für mittelständische Unternehmen mit internationalem Personalbestand.

Kerngedanken der Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber, sondern beim Arbeitnehmer zurückzufordern ist, sofern der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben des § 117 Einkommensteuergesetz beachtet hat. Das Gericht hob hervor, dass die Vorschrift keine Prüfungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Voraussetzungen des § 113 Einkommensteuergesetz vorsieht. Während § 113 regelt, wer dem Grunde nach Anspruch auf die Pauschale hat, legt § 117 die Modalitäten der Auszahlung über den Arbeitgeber fest. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung bewusst auf eine zusätzliche Prüfungspflicht durch den Arbeitgeber verzichtet, um ein zügiges, unbürokratisches Verfahren sicherzustellen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber lediglich zu prüfen hat, ob ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis besteht und ob der betreffende Arbeitnehmer einer der relevanten Steuerklassen zugeordnet ist. Weitergehende Ermittlungen, zum Beispiel zur unbeschränkten Steuerpflicht oder zum Wohnsitz des Arbeitnehmers, sind nicht erforderlich und auch nicht zumutbar.

In der Begründung führte der Senat aus, dass der Arbeitgeber als Zahlstelle des Staates fungiere und lediglich die technische Auszahlung abwickele, ohne dass ihm die Verantwortung für die rechtliche Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer zukomme. Der Grundgedanke entspricht damit dem Lohnsteuerabzugsverfahren: Der Arbeitgeber zieht lediglich die Steuer ein beziehungsweise zahlt eine staatliche Leistung aus, ohne dass er in die materielle Steuerrechtsprüfung eingebunden wird. Eine andere Sichtweise würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Verwaltungsbelastung führen, insbesondere für kleine und mittelständische Arbeitgeber, die keine Kapazitäten für steuerliche Detailprüfungen einzelner Mitarbeiter haben.

Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil eine deutliche Entlastung. Solange die Auszahlung der Energiepreispauschale gemäß § 117 Einkommensteuergesetz erfolgt ist, drohen ihnen keine nachträglichen Lohnsteuerforderungen durch die Finanzverwaltung. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Arbeitnehmer die Pauschale zu Unrecht erhalten haben, etwa weil sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren oder im Ausland ihren Wohnsitz hatten, so ist die Rückforderung ausschließlich vom Finanzamt direkt gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen. Arbeitgeber haben in diesen Fällen keine Erstattung zu leisten.

Für Arbeitnehmer ergibt sich hingegen eine neue Verantwortung. Sie müssen im Zweifelsfall nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Energiepreispauschale tatsächlich vorlagen. Dies betrifft insbesondere Beschäftigte mit doppelten Haushalten, entsandte Fachkräfte, Grenzpendler oder Personen mit befristeten Tätigkeiten in Deutschland. Sollte das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass die Pauschale zu Unrecht gewährt wurde, droht eine Rückforderung in Höhe des erhaltenen Betrages. Die Entscheidung des Finanzgerichts schafft damit Klarheit über die Haftungsverteilung, verschiebt die Verantwortung jedoch eindeutig weg vom Arbeitgeber hin zum Arbeitnehmer.

Das Finanzgericht betonte zudem, dass ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 812 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht besteht, weil der Arbeitgeber keine eigene Leistung im rechtlichen Sinn erbracht hat. Die Zahlung erfolgte ausschließlich aufgrund einer staatlichen Anweisung, sodass eine Bereicherung nur zwischen Staat und Arbeitnehmer vorliegt. Sollte die Bundeseinheitliche Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof bestätigt werden, wäre die Systematik endgültig gefestigt. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.

Strategische Bedeutung für Unternehmen und Fazit

Insbesondere Unternehmen mit international tätigen Beschäftigten profitieren von der Entscheidung, da sie nicht mit rückwirkenden Forderungen für ordnungsgemäß abgewickelte Zahlungen rechnen müssen. Für die Personal- und Lohnbuchhaltung bedeutet dies eine erhebliche Prozesssicherheit. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale nachweisbar gemäß § 117 Einkommensteuergesetz durchgeführt wurde. Dazu gehört eine korrekte Lohnsteueranmeldung, die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den zutreffenden Steuerklassen und die sorgfältige Dokumentation der Auszahlungsvorgänge. Kleine und mittelständische Unternehmen sollten ihre internen Abläufe regelmäßig prüfen, um bei vergleichbaren staatlichen Ausgleichsmaßnahmen rechtssicher agieren zu können.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, wie wichtig eine klare gesetzliche Struktur für die Umsetzung steuerlicher Entlastungsmaßnahmen ist. Wo der Gesetzgeber auf einfache, handhabbare Kriterien für Arbeitgeber setzt, entstehen weniger Streitfälle und eine höhere Effizienz in der Umsetzung. Zugleich zeigt der Fall, dass die Finanzverwaltung bei künftigen Programmen dieses Typs bereits im Vorfeld eindeutige Zuständigkeits- und Prüfungsregeln festlegen sollte, um Rückforderungen in komplexen Arbeitnehmerstrukturen zu vermeiden.

Für Unternehmen eröffnet die zunehmende Digitalisierung der Lohn- und Finanzbuchhaltung neue Möglichkeiten, solche administrativen Aufgaben effizient und transparent zu gestalten. Unsere Kanzlei unterstützt hierbei Betriebe jeder Größe bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse, der Automatisierung von Lohnabrechnungen und der digitalen Dokumentation steuerlicher Vorgänge. Wir betreuen Unternehmen vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum mittelständischen Industriebetrieb und helfen, durch strukturierte Prozessoptimierung erhebliche Kosten- und Zeitvorteile zu realisieren.

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