Kindeswohl und elterliche Verantwortung im Fokus
Wenn Kinder nach einer Trennung eines Elternpaares den Kontakt zu einem Elternteil verweigern, entsteht für Familiengerichte und Beteiligte eine schwierige Situation. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 5. Januar 2026 (Az. 7 UF 88/25) entschieden, dass eine Verweigerung des Umgangs nicht ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil zurückgeführt werden darf. Diese Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass der authentische Wille des Kindes ein maßgebliches Kriterium bei der Bestimmung des Aufenthalts und des Sorgerechts bleibt. Der Beschluss verdeutlicht, dass Gerichte verpflichtet sind, individuelle Umstände und die eigene Wahrnehmung des Kindes differenziert zu prüfen, anstatt pauschalen psychologischen Theorien zu folgen.
Das Gericht befasste sich mit einem Fall, in dem ein etwa dreizehnjähriger Junge nach der elterlichen Trennung den Kontakt zu seinem Vater verweigerte, während seine jüngere Schwester diesen weiterhin aufrechterhielt. Eine vom Familiengericht bestellte Sachverständige führte die Weigerung des Jungen auf eine vom betreuenden Elternteil ausgehende negative Beeinflussung zurück und empfahl den Umzug beider Kinder zum Vater. Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass die Begründung der Sachverständigen auf der umstrittenen und wissenschaftlich nicht belegten Theorie eines sogenannten Parental Alienation Syndrome beruhte, die vom Bundesverfassungsgericht bereits als pseudowissenschaftlich eingestuft worden war. Das Gericht betonte daher, dass eine solche Grundlage in familiengerichtlichen Verfahren nicht tragfähig sei.
Rechtliche Bewertung der Umgangsverweigerung
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht das Prinzip des Kindeswohls nach § 1697a Bürgerliches Gesetzbuch, das oberste Leitlinie sämtlicher Sorgeentscheidungen ist. Das Kindeswohl umfasst unter anderem die Bindungen des Kindes, seine Förderung, die Erziehungseignung der Eltern sowie den ausdrücklich geäußerten Willen des Kindes. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass der Wille eines Kindes, das über eine altersgemäße Einsichtsfähigkeit verfügt, ernst zu nehmen ist und nicht vorschnell als Produkt elterlicher Manipulation bewertet werden darf. Nur wenn konkrete Tatsachen auf eine gezielte Einflussnahme hindeuten, kann ein Gericht diese Annahme stützen. Fehlen solche Anhaltspunkte, muss der Wille des Kindes respektiert werden, auch wenn er für einen Elternteil schmerzhaft oder unverständlich erscheint.
Für die Praxis der Familiengerichte sowie für beteiligte Institutionen wie Jugendämter, Beratungsstellen und Verfahrensbeistände bedeutet dies eine klare Abkehr von generalisierten Erklärungsansätzen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern die Beziehungsgestaltung und Kommunikation zwischen Eltern und Kind das Vorgehen beeinflusst haben. Unternehmen, die in Bereichen wie Familienbetreuung, Kinder- und Jugendhilfe oder therapeutischen Diensten tätig sind, können aus dieser Entscheidung ebenfalls wichtige Schlüsse ziehen: Die rechtliche Einschätzung setzt zunehmend voraus, dass fachpsychologische Begutachtungen methodisch solide, objektiv und nachvollziehbar erstellt werden. Eine pauschale Zuschreibung elterlicher Manipulation erfüllt diese Anforderungen nicht.
Praktische Konsequenzen für beratende und betreuende Stellen
Im Kern besagt der Beschluss, dass eine sogenannte Eltern-Kind-Entfremdung nicht automatisch auf ein Fehlverhalten des betreuenden Elternteils zurückgeführt werden darf. In der gerichtlichen Praxis war lange Zeit zu beobachten, dass insbesondere Mütter, bei denen die Kinder überwiegend lebten, dem Verdacht einer bewussten Beeinflussung ausgesetzt waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt durchbricht diese Tendenz und verlangt einen objektiven Nachweis für jede Annahme einer Manipulation. Dies stärkt die Position des betreuenden Elternteils und trägt zur Entlastung der gerichtlichen Verfahren bei, in denen Schuldzuschreibungen zwischen Eltern eine erhebliche emotionale Belastung darstellen.
Für Steuerberatungs- und Unternehmenskanzleien, die Arbeitgeber aus sozialen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen oder Bildungsträgern betreuen, kann diese Rechtsprechung indirekt bedeutsam sein. Beschäftigte in diesen Bereichen sind häufig unmittelbar mit familiären Konflikten und deren wirtschaftlichen Folgen konfrontiert, etwa im Zusammenhang mit Arbeitszeitregelungen, Unterhaltsberechnungen oder der Belastbarkeit von Alleinerziehenden. Die klare juristische Orientierung an nachweisbaren Fakten schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und kann helfen, arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Entscheidungen konsistenter mit der Familiensituation abzustimmen.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verdeutlicht, dass Gerichte in Sorge- und Umgangsverfahren die individuellen Lebenswirklichkeiten von Familien stärker in den Blick nehmen müssen. Eine schematische Anwendung wissenschaftlich nicht belegter Theorien ist unzulässig, wenn dadurch der geäußerte Wille eines Kindes übergangen oder pathologisiert würde. Das Kindeswohl bleibt der zentrale Maßstab – und dieses Wohl kann nur gesichert werden, wenn subjektive Einschätzungen von Gutachterinnen und Gutachtern anhand nachvollziehbarer Methodik überprüfbar bleiben. Für die tägliche Beratungspraxis, insbesondere in Kanzleien mit Mandanten aus dem Mittelstand oder aus sozialen Berufsfeldern, zeigt sich einmal mehr die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und familiärer Aspekte. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, wenn familiäre Konflikte ihrer Mitarbeitenden verständnisvoll und rechtssicher begleitet werden.
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