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Digitalisierung

Elektronischer Rechtsverkehr und Wiedereinsetzung für Steuerberater

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Digitaler Rechtsverkehr im Fokus: Verhältnis von § 47 Abs. 2 zu § 52d FGO

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. September 2025 (Az.: X R 11/24 und X R 12/24) richtet den Blick auf eine für Steuerberatende, Unternehmen und ihre rechtlichen Vertreter äußerst relevante Fragestellung: Wie sind die Regelungen des § 47 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung, der die Erhebung von Klagen beim Finanzamt ermöglicht, und des § 52d der Finanzgerichtsordnung, der die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr begründet, zueinander zu verstehen? Der Fall hat unmittelbare praktische Bedeutung, da seit Anfang 2023 Steuerberaterinnen und Steuerberater verpflichtet sind, über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) mit den Finanzgerichten zu kommunizieren. Dennoch bestehen zahlreiche Unsicherheiten, insbesondere in der Übergangsphase der verpflichtenden Nutzung dieses Systems.

In dem zugrundeliegenden Streitfall hatte ein Steuerberater eine Klage gegen geänderte Einkommensteuerbescheide in Papierform beim Finanzamt eingereicht. Die Klage wurde – entgegen der neuen Vorschrift – nicht elektronisch übermittelt. Das Finanzgericht hatte die Klage deshalb zunächst als unzulässig angesehen. Der Bundesfinanzhof hat der Revision allerdings stattgegeben, da der Steuerberater sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befand. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Übergangsphase des elektronischen Rechtsverkehrs nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führen darf. Zentral ist hierbei die Anwendung des Wiedereinsetzungsrechts nach § 56 Finanzgerichtsordnung, das eine nachträgliche Fristwahrung erlaubt, wenn die Parteien ohne eigenes Verschulden gehindert waren, rechtzeitig zu handeln.

Rechtliche Bewertung und Begründung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte ausführlich klar, dass die formelle Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 52d Satz 2 Finanzgerichtsordnung zwar grundsätzlich verbindlich ist, in der Anfangsphase des beSt-Systems jedoch Raum für Irrtümer über den genauen Geltungsbereich besteht. Maßgeblich war, dass der Steuerberater unter den gegebenen Umständen berechtigterweise annehmen durfte, dass § 47 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung fortgelten und eine Einreichung beim Finanzamt in Papierform zulässig bleibe. Der Gerichtshof betonte, dass ein Verfahrensfehler aufgrund unklarer Rechtslage nicht zwingend als schuldhaft zu werten ist.

Der Bundesfinanzhof hob hervor, dass der Wortlaut des § 47 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung keine Einschränkung auf elektronische Übermittlung enthalte. Ebenso fehle ein ausdrücklicher Gesetzesbezug, der eine Abweichung durch § 52d Satz 2 Finanzgerichtsordnung anordne. Mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz müsse die Einführung der elektronischen Kommunikationspflicht so ausgestaltet sein, dass sie den Zugang zur Justiz nicht faktisch erschwert. Der Bundesfinanzhof folgte damit einer Linie, die das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Zusammenhängen bestätigt hatte.

In seiner rechtlichen Argumentation verdeutlichte der Senat zudem, dass ein Rechtsirrtum über eine unklare oder neue Rechtslage nicht automatisch eine Wiedereinsetzung ausschließt. Entscheidend sei, ob sich der Fehler vermeiden ließ und ob bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage existierte. Da die Anwendung des § 52d Finanzgerichtsordnung auf Klagen nach § 47 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung erst durch diese Entscheidung konkretisiert wurde, handelte der betroffene Steuerberater nicht schuldhaft. Der Bundesfinanzhof gewährte daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Auslegung ist von erheblicher Bedeutung für Praxis und Beratung, da sie Rechtssicherheit in der Handhabung des elektronischen Rechtsverkehrs schafft.

Konsequenzen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Steuerberatende

Die Entscheidung hat direkte praktische Auswirkungen für Unternehmen jeder Größe, von kleinen Betrieben über mittelständische Unternehmen bis hin zu spezialisierten Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, die häufig in Zusammenarbeit mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern agieren. Für Onlinehändler ebenso wie für Handwerksbetriebe gilt, dass die digitale Kommunikation mit Finanzbehörden und Gerichten zunehmend verpflichtend wird. Dennoch verdeutlicht diese Rechtsprechung, dass die Gerichte in der Übergangsphase Anwendungsspielräume zulassen, sofern ein Verfahrensfehler nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Für Steuerberatungskanzleien bedeutet die Entscheidung einen wichtigen Hinweis, dass Fristversäumnisse aufgrund unklarer technischer oder verfahrensrechtlicher Umstände nicht zwangsläufig zum Verlust des Rechtsschutzes führen. Zugleich erhöht sich der Druck, interne Prozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden mit den Funktionen des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vertraut sind. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die sich auf externe Buchhaltungs- oder Steuerberatungssysteme verlassen, ist die direkte Absicherung der Kommunikationsprozesse besonders zentral. Sollte eine Klage oder ein Einspruch über beSt oder beA nicht rechtzeitig eingereicht werden, kann die Wiedereinsetzung eine letzte Möglichkeit darstellen, ihre Rechte zu wahren. Wichtig ist, dass die Gründe für den Übermittlungsfehler unverzüglich dokumentiert und glaubhaft gemacht werden.

Die Entscheidung wirkt zudem weit über die Steuerberatung hinaus. Pflegeeinrichtungen, sozialwirtschaftliche Träger oder Kliniken, die zunehmend in die digitale Verfahrenskommunikation eingebunden werden, können daraus ableiten, dass die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse rechtlich begleitet und durch technisch stabile Systeme unterstützt werden muss. Wer seine steuerlichen oder verfahrensrechtlichen Pflichten digital erfüllt, sollte jederzeit dokumentieren, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um Fristen einzuhalten. Die Entscheidung stärkt so die Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten des digitalen Rechtsverkehrs im Steuerrecht.

Resümee: Digitale Pflicht mit Augenmaß – Chancen für effiziente Kanzleiprozesse

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass die verpflichtende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem beSt-System nicht als bürokratische Hürde, sondern als Steuerungsinstrument verstanden werden sollte, um Prozesse zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu erhöhen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Justiz sensibel mit Übergangsphasen umgehen und unverschuldete Rechtsirrtümer berücksichtigen muss. Für Steuerberatungskanzleien, mittelständische Betriebe und Organisationen ist dies ein Anstoß, die Digitalisierung ihrer Verfahrensabläufe strategisch voranzubringen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Einführung und Optimierung digitaler Buchhaltungs- und Kommunikationsprozesse. Durch konsequente Prozessanalyse und gezielte Digitalisierung unterstützen wir Mandanten unterschiedlichster Branchen, von Pflegeeinrichtungen bis zu Onlinehändlern, dabei, rechtssicher, effizient und kostensparend zu agieren. Wir verbinden rechtliche Expertise mit technischem Know-how – für eine moderne, transparente und zukunftssichere Steuerpraxis.

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