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Steuerrecht

Elektronische Kommunikation bei Klagen an das Finanzamt korrekt umsetzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Pflicht zur elektronischen Einreichung im Steuerstreit

Mit seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2025 (Az. IX R 7/24) hat der Bundesfinanzhof eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung zur elektronischen Kommunikation im Steuerverfahren getroffen. Streitentscheidend war die Frage, ob die Pflicht zur elektronischen Übermittlung, die sich aus § 52a und § 52d der Finanzgerichtsordnung ergibt, auch dann gilt, wenn eine Klage zunächst beim Finanzamt selbst angebracht wird. Der Bundesfinanzhof bejahte dies ausdrücklich und schuf damit Klarheit für steuerberatende Berufe und Unternehmen, die digitale Kommunikationswege zu den Finanzbehörden nutzen müssen.

§ 47 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung erlaubt es, eine Klage fristwahrend bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Diese Regelung sollte ursprünglich den Rechtsschutz erleichtern und insbesondere Verzögerungen vermeiden, wenn das Finanzgericht schwer erreichbar ist. Mit der zunehmenden Digitalisierung der Justiz und der verbindlichen Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) kommt dieser Vorschrift nun eine neue Bedeutung zu. Der Bundesfinanzhof betont, dass professionelle Einreicher – dazu zählen Steuerberaterinnen und Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Wirtschaftsprüfer – zwingend den elektronischen Übermittlungsweg nutzen müssen, auch wenn die Klage nicht direkt beim Finanzgericht, sondern beim Finanzamt eingelegt wird.

Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung

Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit den Finanzgerichten ist Teil der umfassenden Digitalstrategie im Justizwesen. Nach § 52a der Finanzgerichtsordnung sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen grundsätzlich elektronisch einzureichen, sofern sie durch Personen übermittelt werden, die gesetzlich zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet sind. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für professionelle Verfahrensbeteiligte, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach verfügen. § 52d der Finanzgerichtsordnung konkretisiert die Anforderungen an die Form der elektronischen Übermittlung und regelt etwa die Signatur- und Übermittlungsformate.

In dem vom Bundesfinanzhof geprüften Fall hatte ein Steuerberater die Klage fristwahrend beim Finanzamt in Papierform eingereicht. Die Abgabenordnung erlaubt zwar die Entgegennahme von Schriftstücken durch das Finanzamt, doch der Bundesfinanzhof stellte klar, dass diese Möglichkeit die elektronischen Formpflichten nicht außer Kraft setzt. Eine solche Klage in Papierform wahrt die Form nur dann, wenn der Kläger nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist. Für Steuerberater, Anwälte und andere Berufsvertreter, die die Infrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr nutzen müssen, gilt diese Ausnahme gerade nicht.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Berater

Für mittelständische Unternehmen, unabhängige Steuerberatungspraxen und spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeunternehmen oder Krankenhäuser, die häufig über ihre Berater steuerliche Verfahren führen, ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass es nicht mehr ausreicht, sich auf formale Fristen und Zuständigkeiten zu berufen. Vielmehr ist die Einhaltung der elektronischen Übermittlungswege eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit von Klagen und Anträgen. Wird eine Klage von einer elektronisch übermittlungspflichtigen Person oder Stelle in Papierform eingereicht, besteht das erhebliche Risiko, dass sie als unzulässig verworfen wird. Daraus können gravierende Folgen entstehen, wenn etwa Fristen ablaufen und die Ansprüche nicht erneut geltend gemacht werden können.

Der praktische Handlungsbedarf ist damit klar umrissen: Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie deren Mandanten müssen sicherstellen, dass sie technisch und organisatorisch in der Lage sind, alle verfahrensrelevanten Schriftsätze über das beSt zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vermeintlich einfache Klageeinreichungen beim Finanzamt handelt. Kleinere Unternehmen, die selbst Klagen anstoßen, sollten prüfen, ob sie verpflichtet sind, elektronische Kommunikationswege zu nutzen, oder ob sie sich durch professionelle Vertreter unterstützen lassen müssen. Die Einhaltung der digitalen Formvorgaben wird künftig zu einem entscheidenden Faktor für die Rechtssicherheit in steuerlichen Streitigkeiten.

Fazit: Rechtssicherheit durch konsequente Digitalisierung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs markiert einen weiteren Schritt in Richtung einer vollständigen Digitalisierung des steuerlichen Rechtsverkehrs. Sie verdeutlicht, dass die elektronische Kommunikation nicht mehr optional, sondern zu einem verbindlichen Bestandteil des Verfahrensrechts geworden ist. Für Kanzleien und Unternehmen bedeutet dies, ihre internen Abläufe zu überprüfen und an die technischen Anforderungen der Finanzgerichte anzupassen. Die konsequente Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bietet dabei nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch organisatorische und wirtschaftliche Vorteile. Die Digitalisierung verringert organisatorischen Aufwand, senkt Fehlerquellen und verbessert die Prozessdokumentation nachhaltig.

Als Kanzlei, die sich auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung von Arbeitsabläufen spezialisiert hat, unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen dabei, diese Anforderungen pragmatisch und effizient umzusetzen. Durch gezielte Prozessanalysen und die Einführung digitaler Kommunikationsstrukturen lassen sich nicht nur rechtliche Risiken vermeiden, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse erzielen. Wir begleiten unsere Mandanten in allen Phasen dieser Transformation – mit dem Ziel, ihre steuerlichen und administrativen Prozesse auf eine zukunftssichere Basis zu stellen.

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