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Digitalisierung

Elektronische Klageübermittlung Pflicht auch beim Finanzamt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren – neue Rechtspflichten für Berufsangehörige

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. Oktober 2025 (IX R 7/24) bringt eine wesentliche Klärung zur elektronischen Kommunikation im finanzgerichtlichen Verfahren. Der Gerichtshof stellte ausdrücklich fest, dass Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften verpflichtet sind, bei der Einreichung von Klagen auch dann den elektronischen Übermittlungsweg zu nutzen, wenn sie die Klage nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung bei einer Finanzbehörde anbringen. Damit wird die Reichweite der elektronischen Einreichungspflicht nach § 52d in Verbindung mit § 52a der Finanzgerichtsordnung erheblich konkretisiert. Diese Pflicht betrifft insbesondere professionelle Einreicher wie Steuerberaterinnen, Steuerberater, Rechtsanwälte und andere berufliche Vertreter, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) oder vergleichbare sichere Systeme verfügen.

Nach der bisherigen Praxis bestand vielfach die Annahme, dass bei einer Klageanbringung direkt beim Finanzamt eine Übermittlung per Post oder Telefax weiterhin ausreichend sei. Dieses Verständnis hat der Bundesfinanzhof eindeutig verworfen. Entscheidend ist nun die gesetzlich vorgeschriebene Form der elektronischen Übermittlung, die im Interesse einer einheitlichen und sicheren Kommunikation zwischen Beratern, Gerichten und Finanzbehörden steht. Für alle am Steuerverfahren beteiligten Berufsgruppen markiert das Urteil damit die nächste Stufe der verpflichtenden Digitalisierung gerichtlicher und verwaltungsnaher Prozesse.

Rechtliche Bewertung und Systematik der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof knüpft seine Begründung an den Sinn und Zweck der elektronischen Kommunikation im Verfahrensrecht. Das Gericht führt aus, dass § 47 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung lediglich eine verfahrensrechtliche Erleichterung zur Fristwahrung darstellt, nicht jedoch eigenständige Anforderungen an die Form der Klageerhebung definiert. Da die Finanzbehörde in diesen Fällen lediglich als Empfangsbevollmächtigte des Finanzgerichts fungiert, müssen identische Formvorgaben gelten, unabhängig davon, ob die Klage beim Finanzamt oder direkt beim Finanzgericht eingereicht wird.

Darüber hinaus folgt aus der Gesetzgebungshistorie ein klarer Wille des Gesetzgebers, die Nutzung der sicheren elektronischen Übermittlungswege für alle beteiligten Berufsträger verpflichtend auszugestalten. Der elektronische Rechtsverkehr soll Medienbrüche vermeiden, die Prozessführung vereinfachen und eine maschinelle Weiterverarbeitung – etwa durch standardisierte XJustiz-Datensätze – ermöglichen. Diese Vereinfachung dient einer zügigen und rechtssicheren Bearbeitung von Verfahren und soll langfristig die Effizienz der Justiz sowie der Finanzverwaltung erhöhen.

Im Rahmen der Entscheidung prüfte der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit sogenannter Ersatzeinreichungen. Nach § 52d Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist eine papierhafte Übermittlung nur zulässig, wenn der verpflichtete Einreicher nachweislich und vorübergehend aus technischen Gründen an der elektronischen Übermittlung gehindert ist. Eine bloße Störung des Kartenlesegeräts ohne unverzügliche Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit reichte den Richtern nicht aus. Damit setzt der Gerichtshof hohe Anforderungen an die Darlegung technischer Probleme und verdeutlicht, dass ein konsequenter Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr erwartet wird.

Schutzwirkungen und Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung

Der Bundesfinanzhof betonte außerdem, dass eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung über Formvorschriften die Frist zur Klageerhebung nicht verlängert. Denn das Gesetz verlangt keine ausdrückliche Belehrung über die elektronische Kommunikationspflicht. Folglich bleibt die Verantwortung bei den professionellen Einreichern, sich mit den geltenden Formvorschriften vertraut zu machen und diese technisch umzusetzen. Diese Feststellung schafft Rechtssicherheit, verlagert aber zugleich den Organisationsaufwand auf die betroffenen Steuerberatungsgesellschaften und Kanzleien.

Auswirkungen für Unternehmen, Steuerberater und Einrichtungen

Die Tragweite dieser Entscheidung reicht weit über Steuerberatungspraxen hinaus. Auch kleine und mittelständische Unternehmen, kommunale Betriebe, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser sowie Onlinehändler sind häufig durch ihre steuerlichen Vertreter mittelbar betroffen. Wird eine Klage im Auftrag eines Unternehmens eingereicht, müssen Steuerberater sicherstellen, dass sämtliche Schriftsätze über das beSt oder vergleichbare elektronische Systeme übermittelt werden. Eine Fristwahrung durch Telefax oder Posteinwurf ist künftig nicht mehr möglich, selbst wenn die Klage – wie häufig bei kleinen Unternehmen üblich – über das Finanzamt eingereicht wird.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internen Abläufe stärker auf digitale Kommunikationswege ausrichten müssen. Wer beispielsweise für steuerliche Streitigkeiten oder Einspruchsprüfungen interne Fristenkontrollen führt, sollte sicherstellen, dass entsprechende Vollmachten, Vertretungsregelungen und technische Voraussetzungen stimmen. Ein abgestimmtes Zusammenspiel zwischen digitaler Buchführung, Dokumentenmanagement und der sicheren Kommunikation über beSt oder vergleichbare Systeme wird zum Standard. Gerade in Branchen mit hoher regulatorischer Dichte wie im Gesundheitswesen oder im E-Commerce können so Haftungsrisiken und Fristversäumnisse vermieden werden.

Die Entscheidung stärkt außerdem den Trend zur durchgängigen Digitalisierung aller Verfahrensabläufe im Steuerrecht. Sie belegt, dass der elektronische Rechtsverkehr kein optionales Zusatztool ist, sondern eine zwingende Voraussetzung für die rechtskonforme Kommunikation mit Behörden und Gerichten. Für Finanzinstitutionen und Steuerberatungsgesellschaften wird es zunehmend unerlässlich, die Integrität und Verfügbarkeit digitaler Kommunikationssysteme organisatorisch und technisch abzusichern. Die Implementierung redundanter Systeme und klar definierter Ausweichverfahren bei technischen Störungen sollte zur Pflicht werden, um den gesetzlichen Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden.

Rechtskonforme Digitalisierung als strategischer Erfolgsfaktor

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die wachsende Bedeutung einer rechtssicheren digitalen Infrastruktur im steuerberatenden und unternehmerischen Umfeld. Kleine und mittelständische Betriebe sollten die Gelegenheit nutzen, ihre Kommunikation mit Steuerberatern, Finanzämtern und Gerichten vollständig zu digitalisieren. Durch die Integration elektronischer Systeme lassen sich Bearbeitungszeiten verkürzen, Fehlerquellen minimieren und rechtssichere Prozesse gewährleisten. Die mit der verpflichtenden Nutzung des beSt verknüpfte Dokumentations- und Nachvollziehbarkeitspflicht bietet gleichzeitig Vorteile für interne Compliance-Strukturen.

Es empfiehlt sich, die interne Organisation so auszurichten, dass Fristen digital überwacht, Dokumente automatisiert archiviert und Kommunikationsnachweise systematisch gesichert werden. Die Verschmelzung juristischer Anforderungen mit moderner Prozessdigitalisierung schafft damit nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch nachhaltige Effizienzgewinne. Unternehmen und Berater, die frühzeitig auf diese Entwicklungen reagieren, sichern sich einen deutlichen Vorsprung im Wettbewerb um Geschwindigkeit und Qualitätsstandards. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Transformation ihrer Buchhaltungs- und Rechtsprozesse und legt besonderen Fokus auf Kostenersparnis, schlanke Abläufe und eine sichere, rechtskonforme Umsetzung im Rahmen der Prozessoptimierung.

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