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Recht

Eintragungspflicht für Hair- und Make-up-Artists rechtssicher beurteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung von Beauty-Dienstleistungen im Handwerksrecht

Die rechtliche Abgrenzung zwischen handwerksähnlichen und zulassungspflichtigen Tätigkeiten gewinnt insbesondere in der Beauty- und Stylingbranche zunehmend an Bedeutung. Das Verwaltungsgericht Trier hat jüngst klargestellt, dass die Tätigkeit einer sogenannten „Brautstylistin“, die neben Make-up auch Hochsteck- und Brautfrisuren anbietet, der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegt. Maßgeblich war, dass damit wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausgeübt wurden. Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine präzise Analyse der Tätigkeit ist, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

Nach der Handwerksordnung besteht eine Eintragungspflicht für alle Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Das Friseurhandwerk zählt zu den Berufen, bei denen ein Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Eintragung ist. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die einem solchen Handwerk zuzuordnen ist, kann sie nicht ohne weiteres als handwerksähnlich oder künstlerisch eingestuft werden. Entscheidend ist, ob die ausgeübten Arbeiten die für das Handwerk typischen und prägenden Tätigkeiten darstellen.

Grenzen zwischen Kunst, Gewerbe und Handwerk

Die Klägerin im entschiedenen Fall hatte argumentiert, ihre Arbeit als „Hair Artist“ sei eher künstlerisch als handwerklich geprägt, da sie individuelle Hochzeitsfrisuren nach ästhetischem Empfinden gestalte. Das Gericht stellte dagegen fest, dass die Erstellung von Hochsteckfrisuren regelmäßig Fachkenntnisse über Haarstruktur, Pflege und den Einsatz besonderer Werkzeuge wie Lockenstab und Glätteisen verlangt und somit erlernbare und reproduzierbare Fertigkeiten im Vordergrund stehen. Diese Merkmale sind typisch für ein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung, nicht für freie künstlerische Tätigkeit.

Dieser Unterschied ist entscheidend für Kleinunternehmer und Selbstständige im Bereich Styling, Kosmetik und Mode. Wer Dienstleistungen anbietet, die auf wiederholbaren handwerklichen Techniken beruhen, fällt zumeist unter das Gewerberecht. Eine Ausnahmegreifung kommt nur in Betracht, wenn deutliche Merkmale einer schöpferisch-künstlerischen Tätigkeit überwiegen. Doch gerade die Abgrenzung zwischen kreativem Ausdruck und gewerblicher Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Deshalb empfiehlt sich vor Aufnahme oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs eine rechtliche Einschätzung, um spätere Konflikte mit der Handwerkskammer zu vermeiden.

Ausnahmebewilligung und Eintragungspflicht im Detail

Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Handwerksordnung kann eine Ausnahmebewilligung von der Meisterpflicht erteilt werden, wenn die Ablegung der Meisterprüfung für die Antragstellerin eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Das Verwaltungsgericht Trier führte aus, dass eine solche Unzumutbarkeit nur dann gegeben ist, wenn außergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen, die eine ungleiche Belastung gegenüber anderen Handwerksbewerbern darstellen. Allein wirtschaftliche Gründe oder berufliche Erfahrung ohne Meisterqualifikation genügen nicht. Im entschiedenen Fall fehlten besondere Umstände, sodass das Gericht die Ablehnung der Ausnahmebewilligung als rechtmäßig ansah.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Kosmetik- oder Friseursegment bedeutet dies, dass die Erweiterung des Tätigkeitsfeldes sehr genau geprüft werden sollte. Wird etwa ein ursprünglich kosmetischer Betrieb um Haarstylings oder dauerhafte Haarbehandlungen ergänzt, kann dies eine Eintragungspflicht nach sich ziehen. Auch die vermeintlich kleine Zusatzleistung – etwa das Hochstecken von Brautfrisuren – kann als wesentlicher Bestandteil des Friseurhandwerks bewertet werden. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die Qualitätssicherung im Handwerk über den Meisterbrief gewährleisten will. So soll verhindert werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Leistungen erhalten, die ohne die erforderliche Fachkenntnis erbracht werden.

Ebenso von Bedeutung ist die Frage, ob eine bestehende Eintragung geändert oder gelöscht werden kann. Das Gericht betonte, dass eine Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Eintragung entfallen sind. Im Fall der Klägerin blieb der Eintrag als Kosmetikerin bestehen, da sie weiterhin dekorative Gesichtsbehandlungen anbot und somit die typischen Tätigkeiten des Kosmetikgewerbes ausführte. Damit unterlag sie weiterhin der handwerksrechtlichen Überwachung.

Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Gerade kleine und mittelständische Betriebe, etwa Beautysalons, Stylingstudios oder spezialisierte Hochzeitsdienstleister, sollten sich ihrer rechtlichen Position bewusst sein. Wer ohne Eintragung ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, riskiert ordnungsrechtliche Maßnahmen, Bußgelder und gegebenenfalls eine Untersagung der Tätigkeit. Die Eintragung in die Handwerksrolle bietet hingegen Betriebssicherheit und erhöht die Glaubwürdigkeit gegenüber Kundinnen und Kunden. Nicht jeder Dienstleistungszweig der Schönheitsbranche ist automatisch ein handwerkliches Gewerbe, doch sobald wesentliche handwerkliche Elemente regelmäßig ausgeübt werden, greifen die strengen Maßstäbe der Handwerksordnung.

Darüber hinaus sollten Unternehmen, die digitale Plattformen oder mobile Dienstleistungen betreiben, die rechtlichen Regulierungen im Handels- und Gewerberecht ebenso beachten. Der Trend zu Online- und mobilen Beautydiensten ändert nichts daran, dass die handwerksrechtliche Einordnung nach der tatsächlichen Tätigkeit und nicht nach dem Vertriebsweg erfolgt. Das bedeutet, dass auch ein digital vermittelter Stylingservice handwerksrechtlich relevant sein kann, wenn die Leistung am Kunden physisch erbracht wird.

Abschließend lässt sich feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zu einer präziseren Einordnung von Tätigkeiten in der Beautybranche beiträgt. Es unterstreicht, dass die Grenze zwischen kreativem Ausdruck und handwerksrechtlicher Pflicht nicht verschwimmt, sondern klare, auf Fachkenntnis und Reproduzierbarkeit gestützte Kriterien hat. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es daher ratsam, vor einer Ausweitung ihres Dienstleistungsangebots die rechtliche Zuordnung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung im Rechnungswesen und der Digitalisierung geschäftlicher Abläufe. Durch effiziente Strukturen und gezielten Einsatz digitaler Lösungen erreichen unsere Mandanten nachhaltige Kosteneinsparungen und höhere Rechtssicherheit im operativen Geschäft.

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