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Einkommensteuer

Einkünfteerzielungsabsicht bei Bürgschaft: Neue BFH-Klarstellung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Juli 2025 (Az. VIII R 3/23) eine zentrale Frage der steuerlichen Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit unentgeltlichen Bürgschaften beantwortet. Im konkreten Fall ging es darum, ob Verluste aus einem Ausfall der Regressforderung eines Bürgen bei der Einkommensteuer anzuerkennen sind. Entscheidend war dabei die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht, also die Frage, ob der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit auf Dauer darauf ausgerichtet war, steuerlich relevante Einkünfte zu erzielen. Dieser Begriff ist ein wesentlicher Maßstab, um private von betrieblich oder beruflich veranlassten Tätigkeiten abzugrenzen.

Der Bundesfinanzhof hat hierbei eine für die Praxis bedeutsame Leitlinie formuliert: Bei der unentgeltlichen Übernahme einer Bürgschaft zwischen fremden Dritten besteht eine widerlegbare Vermutung, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Widerlegt ist diese Vermutung allerdings dann, wenn die Bürgschaft ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund gegeben wurde, also rein aus Gefälligkeit oder emotionaler Motivation ohne beruflichen oder geschäftlichen Bezug.

Praktische Bedeutung für Unternehmerinnen und Unternehmer

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht relevant für kleine und mittelständische Unternehmen sowie auch für Einzelunternehmer. In der Praxis werden Bürgschaften nicht selten von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder auch nahestehenden Personen übernommen, um die Finanzierung eines Unternehmens zu sichern. Kommt es später zu einer Inanspruchnahme, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der dadurch entstehende Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Klarstellung die Möglichkeiten in diesem Bereich erweitert, da grundsätzlich ein steuerlicher Abzug unterstellt wird, solange die Bürgschaft wirtschaftlich nachvollziehbar gegeben wurde.

Insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer aus Branchen mit erhöhtem Finanzierungsbedarf wie etwa Bauunternehmen, Start-ups oder auch Pflegeeinrichtungen ist dies von erheblicher Relevanz. Gleiches gilt für Onlinehändler, die zur Finanzierung ihres rasch wachsenden Geschäftsmodells oftmals auf Bürgschaften durch Gesellschafter oder Geschäftspartner angewiesen sind.

Analyse der rechtlichen Argumentation

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass die Hingabe einer Bürgschaft in einem wirtschaftlichen Kontext typischerweise auf Einkünfteerzielung gerichtet ist. Ziel ist in aller Regel die Sicherung bestehender oder künftiger Einkunftsquellen, zum Beispiel indem die Liquidität des Unternehmens gewährleistet wird. Diese wirtschaftliche Zweckbestimmung begründet die Vermutung, dass der Bürge bei Übernahme seiner Verpflichtung im steuerlichen Sinne tätig wird. Dabei gilt Grundsätzliches:

  1. Eine widerlegbare Vermutung bedeutet, dass zunächst zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt wird, er handele mit Einkünfteerzielungsabsicht.
  2. Widerlegt werden kann diese Annahme, wenn nachgewiesen wird, dass die Bürgschaft ohne Bezug zu einer Einkunftsquelle übernommen wurde, etwa bei rein privaten Gefälligkeitsverhältnissen.
  3. Damit verschiebt der Bundesfinanzhof die Beweislast: Es ist an der Finanzverwaltung, konkrete Anhaltspunkte vorzulegen, die die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht entkräften können.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies eine verbesserte Ausgangslage im Streitfall, da die Hürde für die Anerkennung von Verlusten gesenkt wird.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2025 bringt für Unternehmerinnen und Unternehmer mehr Rechtssicherheit im Umgang mit unentgeltlichen Bürgschaften. Wer in einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Kontext eine Bürgschaft übernimmt, kann im Fall einer Inanspruchnahme nunmehr grundsätzlich davon ausgehen, Verluste steuerlich berücksichtigen zu können. Lediglich in Situationen, in denen die Bürgschaft erkennbar keinen wirtschaftlichen Hintergrund hatte, bleibt die steuerliche Anerkennung ausgeschlossen. Unternehmen sollten daher künftig besondere Aufmerksamkeit auf die Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe für eine Bürgschaft legen, um im Streitfall eine klare Begründung vorweisen zu können.

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist es entscheidend, steuerliche Risiken wie diese sorgfältig zu steuern und frühzeitig im Blick zu behalten. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten umfassend bei der Digitalisierung der Buchhaltung und der Optimierung von Prozessen, wodurch sich erhebliche Kostenvorteile ergeben. Wir betreuen kleine wie mittelständische Unternehmen unterschiedlicher Branchen und bringen langjährige Erfahrung in der effizienten Gestaltung steuerlicher Abläufe ein.

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