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Einkommensteuer

Einkommensteuer und Insolvenz: Wer darf die Steuerveranlagung beantragen?

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung für Insolvenzfälle

Die Frage, wer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens berechtigt ist, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zu stellen, ist von erheblicher praktischer Relevanz. Besonders bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Einkommen dem Lohnsteuerabzug unterliegt, stellt sich häufig die Situation, dass nach Ablauf des Kalenderjahres ein Erstattungsanspruch entsteht. Kommt es in dieser Zeit zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gilt es zu klären, ob der insolvente Steuerpflichtige selbst oder der bestellte Insolvenzverwalter dieses Antragsrecht ausüben darf. Der Bundesfinanzhof hat diese bislang umstrittene Frage mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. VI R 5/23) entschieden und dabei grundsätzliche Maßstäbe für die Handhabung in der Praxis formuliert.

Zentral für das Verständnis ist der Begriff der Insolvenzmasse. Sie umfasst nach der Insolvenzordnung das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und während des Verfahrens erlangt wird. Steuererstattungsansprüche, die ihren wirtschaftlichen Ursprung in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung haben, gehören regelmäßig zur Insolvenzmasse. Mit der Entscheidung wurde nun klargestellt, dass das Antragsrecht auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung in einem solchen Fall allein dem Insolvenzverwalter zusteht, da dieser die rechtliche Verfügungsgewalt über die Masse ausübt und deren Mehrung bzw. Sicherung zu seinen Aufgaben zählt.

Praktische Auswirkungen auf steuerliche Abläufe

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft insbesondere für Lohnbüros, Steuerkanzleien und Insolvenzverwalter mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Steuererstattungen insolventer Arbeitnehmender. In der Praxis bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung ausschließlich Erklärungen akzeptieren darf, die der Insolvenzverwalter in seinem Namen abgibt, wenn zu erwarten ist, dass der Erstattungsbetragsan die Insolvenzmasse fällt. Gibt hingegen der Arbeitnehmer selbst eine Einkommensteuererklärung ab, ist diese rechtlich unwirksam, soweit sie die Masse betrifft. Das Finanzamt darf einen daraufhin erlassenen Bescheid nicht dem Arbeitnehmer, sondern nur dem Insolvenzverwalter gegenüber bekannt geben.

Diese rechtliche Zuordnung ist für die Praxis insofern wesentlich, als fehlerhafte Anträge erhebliche Verzögerungen im Verfahren nach sich ziehen und Erstattungsansprüche im schlimmsten Fall verjähren könnten. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die insolvente Mandanten betreuen, bedeutet das Urteil eine wichtige Leitlinie zur korrekten Zuordnung des Antragsrechts. Auch Arbeitgeber sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein, wenn sie beispielsweise im Rahmen von Lohnpfändungen und Insolvenzverfahren mit der Finanzverwaltung kommunizieren.

Rechtliche Einordnung der Entscheidung im System des Einkommensteuergesetzes

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen können, also die Möglichkeit, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn keine Pflicht dazu besteht. Dieses Recht dient insbesondere der Geltendmachung von Erstattungen über den bereits abgeführten Lohnsteuerabzug hinaus. Im Fall einer eröffneten Insolvenz ändert sich die Rechtslage allerdings grundlegend, weil die Insolvenzordnung den Schuldner in seiner Verfügungsbefugnis über das zur Masse gehörende Vermögen beschränkt. Dies führt dazu, dass nur der Insolvenzverwalter über steuerliche Ansprüche disponieren darf, die sich aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung ergeben.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bestätigt diese systematische Verbindung zwischen Insolvenzrecht und Steuerrecht. Sie stützt sich auf den Gedanken, dass der Steuererstattungsanspruch ein Vermögensrecht ist und somit Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Damit korrespondiert die Befugnis des Insolvenzverwalters, im Namen der Masse den Antrag auf Veranlagung zu stellen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Schuldner selbst eine Erklärung abgeben möchte oder nicht; das Antragsrecht ist ausschließlich dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn der Erstattungsanspruch nicht der Masse zufließt, etwa wenn er sich auf Einkünfte bezieht, die erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind und dem Neuerwerb des Schuldners zuzuordnen sind.

Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten und eine Vereinfachung der Abläufe zwischen Insolvenzverwaltern, Finanzämtern und beratenden Berufsträgern. Es empfiehlt sich, bei jedem Fall mit insolventen Steuerpflichtigen genau zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die den Steuererstattungsanspruch begründenden Einkünfte erzielt wurden. Nur so lässt sich rechtssicher bestimmen, ob das Antragsrecht dem Insolvenzverwalter oder dem Schuldner selbst zusteht. Für Kanzleien, die Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen betreuen, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die Kommunikation mit Insolvenzverwaltern frühzeitig zu strukturieren und die Antragsveranlagung im Rahmen des Verfahrensablaufs zu koordinieren. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen profitieren, wenn diese Prozesse digital unterstützt und automatisiert ablaufen, da so Reibungsverluste in der Zusammenarbeit mit Finanzbehörden vermieden werden. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch erhebliche Kostenvorteile und Effizienzsteigerungen erzielt werden. Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Betreuung kleiner und mittelständischer Betriebe unterstützen wir unsere Mandanten dabei, steuerliche Abläufe rechtssicher und zukunftsfähig zu gestalten.

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