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Einkommensteuer

Einkommensteuer und Denkmalschutz: Steuervergünstigung nur im Inland

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Steuerliche Förderung denkmalgeschützter Gebäude und ihre Grenzen

Die steuerliche Begünstigung gemäß § 7i Einkommensteuergesetz ermöglicht es Eigentümern von denkmalgeschützten Gebäuden, bestimmte Sanierungs- und Erhaltungsaufwendungen erhöht abzuschreiben. Diese Regelung verfolgt das Ziel, die Denkmalpflege finanziell zu unterstützen und so den Erhalt schützenswerter Bauwerke zu sichern. Dabei ist der Begriff der Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung als steuerlicher Mechanismus zu verstehen, durch den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts – hier des Gebäudes – über die Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil X R 19/22 vom 3. September 2025 zu klären, ob die Beschränkung der Steuervergünstigung des § 7i Einkommensteuergesetz auf im Inland gelegene Baudenkmale gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit. Der Fall betraf eine steuerpflichtige Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein denkmalgeschütztes Gebäude erworben und dort Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Das Finanzamt versagte die Anwendung der erhöhten Absetzungen, da das Objekt nicht im Inland belegen war.

Begründung des Bundesfinanzhofs und unionsrechtliche Bewertung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die nationale Begrenzung auf inländische Baudenkmale mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist. Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt zwar grundsätzlich den freien Kapitalaustausch zwischen Mitgliedstaaten, doch gestattet das Unionsrecht den Mitgliedstaaten, steuerliche Begünstigungen an territoriale Kriterien zu knüpfen, wenn diese an legitime Ziele des Allgemeininteresses gebunden sind. Die Steuervergünstigung des § 7i Einkommensteuergesetz dient unmittelbar der Förderung der inländischen Denkmalpflege. Der Mitgliedstaat ist jedoch nicht verpflichtet, mit seiner Steuerpolitik auch ausländische Kulturgüter zu fördern, da diese außerhalb seiner Zuständigkeit liegen und dort anderen Regelungssystemen unterliegen.

Die Richter führten weiter aus, dass der deutsche Staat ein berechtigtes Interesse am Erhalt des nationalen Kulturerbes hat und dieses Ziel nur durch Maßnahmen erreichen kann, die auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt sind. Eine Gleichbehandlung ausländischer Denkmale wäre demnach nicht erforderlich. Auch die Niederlassungsfreiheit, die in der Europäischen Union den freien Zugang zu unternehmerischen Tätigkeiten über Grenzen hinweg schützt, wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht eingeschränkt, da die steuerliche Regelung keinen Einfluss darauf hat, ob eine Person oder ein Unternehmen im Ausland eine Immobilie erwirbt oder dort tätig wird. Die Norm bezweckt weder, eine Niederlassung außerhalb Deutschlands zu verhindern, noch, sie zu benachteiligen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Kapitalanleger

Für Kapitalanleger, Bau- und Immobiliengesellschaften sowie vermögensverwaltende Unternehmen bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs steuerlicher Vergünstigungen im Zusammenhang mit Denkmalschutz. Steuerliche Förderungen nach § 7i Einkommensteuergesetz kommen ausschließlich für Immobilien innerhalb Deutschlands infrage. Investitionen in historische oder denkmalgeschützte Bauwerke im Ausland können somit keine erhöhte Abschreibung in der deutschen Steuerbilanz auslösen, selbst wenn eine funktional vergleichbare Förderung im jeweiligen Ausland existiert.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit und verdeutlicht, dass nationale Kulturförderung nicht Gegenstand der unionsweiten Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlagen ist. Gerade für mittelständische Immobilienunternehmen, Bauträger und auch für familiengeführte Vermögensgesellschaften ist die korrekte steuerliche Einordnung wesentlich. Sie verhindert fehlerhafte Investitionsentscheidungen, die auf einer unzutreffenden Erwartung steuerlicher Vorteile beruhen. Auch bei länderübergreifenden Projekten, etwa wenn ein deutsches Unternehmen im Ausland Baudenkmäler erwirbt oder saniert, ist daher eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Prüfung erforderlich, um mögliche steuerliche Konsequenzen von Beginn an zu berücksichtigen.

Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass steuerliche Begünstigungen für denkmalpflegerische Maßnahmen ausschließlich innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets greifen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass Investitionen in ausländische Denkmale künftig ausschließlich nach dortigen steuerlichen Fördermechanismen beurteilt werden sollten. Für steuerliche Gestaltungen ist entscheidend, die jeweilige Lokalisierung des Wirtschaftsguts in die Gesamtplanung einzubeziehen und etwaige Vorteile ausländischer Programme nicht mit den in Deutschland geltenden Regeln gleichzusetzen.

Für die Praxis ergibt sich daraus, dass insbesondere bei international aufgestellten Immobiliengesellschaften oder Unternehmen mit Liegenschaften im Ausland eine klare Trennung der steuerlichen Behandlung erforderlich ist. Nur so lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und die steuerliche Effizienz wahren. Große Bedeutung kommt zudem der Dokumentation der Nutzung denkmalrechtlicher Genehmigungen, der Nachweisführung über die Qualifizierung der Aufwendungen und der engen Abstimmung mit der Denkmalbehörde zu, wenn die Steuervergünstigung nach § 7i Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden soll.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlich optimalen Gestaltung solcher Investitionen. Mit unserem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung schaffen wir Strukturen, die gesetzeskonform, effizient und kostensparend sind. Wir begleiten Mandanten vom kleinen Handwerksbetrieb bis zur wachstumsorientierten Gesellschaft und helfen dabei, steuerliche Chancen transparent, nachvollziehbar und zukunftssicher zu nutzen.

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