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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Selbstunterhalt volljähriger Kinder mit Behinderung prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Selbstunterhalt und kindergeldrechtliche Berücksichtigung

Die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder mit Behinderung gehört zu den anspruchsvollsten Themen der Einkommensteuerpraxis. Entscheidend ist nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Prüfung verlangt eine detaillierte Gegenüberstellung von finanziellem Bedarf und tatsächlich verfügbaren Mitteln des Kindes. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Einkünfte und Sozialleistungen dabei als Mittel zum Selbstunterhalt gelten und wie diese zu bewerten sind. Besonders kompliziert wird die Bewertung dann, wenn das Kind Sozialleistungen bezieht, die aufgrund seiner Einbindung in eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. September 2025 (Az. III R 20/23) eine wichtige Klarstellung getroffen: Sozialleistungen, die einem behinderten Kind zufließen, erhöhen grundsätzlich dessen finanzielle Mittel und damit seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt. Dabei umfasst der Begriff der finanziellen Mittel sämtliche Bar- und Sachleistungen, die zur Deckung der Lebenshaltungskosten bestimmt und geeignet sind, also insbesondere Erwerbsminderungsrenten sowie das frühere Arbeitslosengeld II beziehungsweise das heutige Bürgergeld.

Ausschluss bestimmter Sozialleistungen von der Anrechnung

Nicht jede Sozialleistung führt automatisch dazu, dass die Eigenmittel des Kindes steigen. Der Bundesfinanzhof betont, dass nur solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die dem behinderten Kind tatsächlich zugutekommen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt sind. Ist eine Leistung nach sozialrechtlichen Regelungen so ausgestaltet, dass sie anderen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird, entfällt ihre Eignung für den Selbstunterhalt des Kindes. In diesen Fällen mindert die Leistung nicht die Steuervergünstigung der Eltern. Dies trifft etwa zu, wenn aufgrund der Zurechnung nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch die eigenen Einkünfte des Kindes, wie etwa die Erwerbsminderungsrente, auf die Leistungen für andere Familienmitglieder angerechnet werden. Das bedeutet, dass sich die sozialrechtliche Aufteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft steuerrechtlich unterschiedlich auswirken kann, weil für die Beurteilung der Selbstunterhaltsfähigkeit ausschließlich auf die tatsächlich verfügbaren finanziellen Mittel des Kindes abzustellen ist.

Diese Differenzierung hat erhebliche Bedeutung für Eltern, deren Kind aufgrund einer Behinderung dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist. Sie stellt klar, dass die steuerliche Prüfung sich nicht an pauschalen sozialrechtlichen Beträgen orientiert, sondern konkret auf das zufließende Einkommen abstellt. Dadurch bleibt Raum für individuelle Gerechtigkeit und ermöglicht eine realitätsnahe Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Familie.

Praktische Folgen für Eltern, Steuerberatung und Unternehmen

Für Eltern bedeutet die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass bei der Beantragung von Kindergeld oder der steuerlichen Kinderfreibeträge sorgfältig zu prüfen ist, welche Geld- und Sachleistungen tatsächlich dem behinderten Kind zufließen und welche lediglich rechnerisch Teil des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft sind. In der Beratungspraxis ist eine präzise Aufbereitung der Einkommens- und Sozialleistungsdaten notwendig, um eine zutreffende Einordnung im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu gewährleisten. Eine enge Kooperation zwischen Steuerberatung und sozialrechtlicher Betreuung kann helfen, die Zurechnung von Leistungen transparent zu gestalten und unnötige Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Auch Unternehmen, insbesondere Einrichtungen im Pflege- oder Gesundheitswesen, die Beschäftigte mit behinderten Angehörigen beraten oder selbst Maßnahmen zur steuerlichen Familienförderung anbieten, können aus dieser Entscheidung praktische Hinweise ableiten. Sie sollten ihre Informationsmaterialien zu steuerlichen Entlastungen anpassen und verdeutlichen, dass ein Bezug von Bürgergeld oder ähnlichen Leistungen nicht zwangsläufig die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes ausschließt. Entscheidend bleibt immer, ob die Leistung dem Kind tatsächlich für seine Lebensführung zur Verfügung steht.

Fazit und Ausblick

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt die Einzelfallgerechtigkeit im Steuerrecht und bringt zugleich mehr Klarheit in die Abgrenzung zwischen sozial- und steuerrechtlichen Beurteilungsmaßstäben. Für Familien mit behinderten Kindern sichert sie, dass Leistungen, die faktisch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, nicht gegen sie verwendet werden können. Damit wird der Schutzgedanke des Einkommensteuergesetzes konsequent umgesetzt. Steuerberatende sollten Mandantinnen und Mandanten aktiv begleiten, um die erforderlichen Nachweise über die Verwendung von Leistungen transparent zu dokumentieren. Für kleine und mittelständische Unternehmen, in denen häufig enge familiäre Strukturen bestehen, ist dies ebenso relevant, da steuerliche Erleichterungen für Angehörige mit Behinderung ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Stabilität darstellen können.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie deren Inhaberinnen und Inhaber in allen Fragen der steuerlichen Prozessoptimierung. Wir haben uns auf die Digitalisierung und automatisierte Buchhaltung spezialisiert, um effiziente, rechtssichere und kostensparende Abläufe zu gewährleisten. Dabei profitieren unsere Mandanten unmittelbar von reduzierten Aufwänden und einer transparenten, zukunftsfähigen Gestaltung ihrer Finanzprozesse.

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