Aktualisierte Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge in der Einkommensteuer
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 25. November 2025, Aktenzeichen IV C 4 - S 2221/00348/007/007, neue Vorgaben zur Aufteilung einheitlicher Sozialversicherungsbeiträge, sogenannter Globalbeiträge, veröffentlicht. Diese Vorgaben greifen ab dem Veranlagungszeitraum 2026 und sind für Steuerpflichtige von erheblicher Bedeutung, die Beiträge an Sozialversicherungsträger in bestimmten europäischen Staaten entrichten. Ziel der Anpassung ist es, eine sachgerechte steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen sicherzustellen, insbesondere im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Einkommensteuergesetz.
Unter Globalbeiträgen versteht man einheitliche Beträge, die in anderen Staaten gleichzeitig verschiedene Sozialversicherungszweige – etwa Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung – abdecken. Diese Beiträge müssen zur Ermittlung des abzugsfähigen Anteils steuerlich aufgeteilt werden, da nach deutschem Einkommensteuerrecht nur bestimmte Vorsorgeaufwendungen privilegiert abzugsfähig sind. Mit der neuen Regelung wurde nun die bislang geltende, für 2025 entwickelte Systematik für acht Länder – Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern – überarbeitet.
Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Auslandsbezug
Die Neuregelung betrifft vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind, dort jedoch der Sozialversicherungspflicht unterliegen und ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland haben. Für diese Personen werden die Aufteilungsmaßstäbe relevant, da sie die Grundlage bilden, um inländische und ausländische Vorsorgepflichten steuerlich korrekt aufzuschlüsseln. Zudem betrifft die Anpassung auch Arbeitgeber, die für ihre im Ausland tätigen Beschäftigten Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen müssen. Bereits bei der Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 ist die korrekte Aufteilung der Globalbeiträge zu berücksichtigen.
Für Onlinehändler, die Mitarbeiter an europäischen Standorten beschäftigen, sowie für Pflegeeinrichtungen oder mittelständische Unternehmen mit Fachkräften aus EU-Staaten können die angepassten Werte direkten Einfluss auf die Lohnabrechnungsprozesse haben. Eine korrekte Anwendung verhindert nachträgliche Korrekturen im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Einkommensteuerveranlagungen.
Steuerliche Einordnung und juristische Hintergründe
Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu bestimmten Arten von Basiskrankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar. Andere Anteile, etwa für Zusatzversicherungen oder Arbeitslosenversicherung, sind dagegen nicht begünstigt. Deshalb ist die präzise Aufteilung eines ausländischen Globalbeitrags zwingend erforderlich, um steuerlich relevante Beträge abzugrenzen. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Berechnungsgrundlagen definiert, um eine gleichmäßige Rechtsanwendung in ganz Deutschland zu gewährleisten.
Die neuen Tabellen gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum 2026 und berücksichtigen aktuelle sozialrechtliche Entwicklungen in den genannten Staaten. Für Zahlungen an Sozialversicherungsträger außerhalb Europas bleibt es hingegen bei einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Hierbei soll auf die tatsächliche Struktur der ausländischen Sozialversicherung abgestellt werden. Diese Einzelfallbeurteilung erfordert eine sachgerechte Zuordnung, die sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse voraussetzt.
Auswirkungen auf die steuerliche Praxis und Handlungsempfehlung
Für Steuerberatende und Lohnbuchhaltungen bedeutet die Anpassung, dass die jeweiligen Lohn- und Finanzdaten frühzeitig an die geänderten Maßstäbe angepasst werden sollten. Insbesondere die Systeme zur Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen müssen ab dem Kalenderjahr 2026 in der Lage sein, die angepassten Anteile korrekt auszuweisen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Lohnabrechnung und der Steuerberatung ist unerlässlich, um Schulungsbedarf zu identifizieren und technische Prozesse entsprechend zu modifizieren.
Unternehmen, die Mitarbeiter in den betroffenen Staaten beschäftigen, sollten prüfen, ob die jeweiligen Zahlungsflüsse und Beitragsnachweise ausreichend dokumentiert sind. Eine klare Trennung der Zahlungskomponenten erleichtert den Nachweis der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und reduziert das Risiko steuerlicher Korrekturen. Für Selbstständige und Freiberufliche, die im Ausland gesetzlich sozialversichert sind, gilt das Gleiche: Auch sie müssen die Globalbeiträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach den geltenden Maßstäben aufteilen, um den Sonderausgabenabzug korrekt in Anspruch zu nehmen.
In der Praxis kann dies bedeuten, dass die Buchhaltung die Lohn- und Gehaltsdaten aus ausländischen Systemen an die inländischen Standards anpasst. Gerade in kleinen und mittelständischen Betrieben ohne eigene Personalabteilung ist es ratsam, die steuerlichen Auswirkungen vorab durch eine steuerliche Beratung prüfen zu lassen. So können Fehleinschätzungen vermieden und die steuerlichen Vorteile vollständig genutzt werden.
Ab 2026 werden diese neuen Vorgaben verbindlich angewendet. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, wodurch Unternehmen gut beraten sind, die erforderlichen Umsetzungen bereits im laufenden Jahr zu planen. Als Grundlage empfiehlt sich eine genaue Durchsicht der Beitragsstrukturen der betroffenen Länder, um gegebenenfalls bestehende Prozesse rechtzeitig anzupassen und die steuerliche Abzugsfähigkeit ohne Verzögerung sicherzustellen. Am Ende dient die korrekte Aufteilung der Globalbeiträge nicht nur der formalen Gesetzeskonformität, sondern auch dem Ziel, die steuerlichen Belastungen zutreffend und fair zu erfassen.
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