KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Einkommensteuer: Keine Steuerentlastung bei Betrugsschäden für Privatpersonen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Rechtlicher Hintergrund außergewöhnlicher Belastungen

Nach § 33 Einkommensteuergesetz können Steuerpflichtige sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dieser Begriff beschreibt Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als jene Kosten, die der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie vergleichbarer Lebensumstände entstehen. Typische Beispiele sind Krankheitskosten oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Entscheidend ist dabei, dass ein erhebliches Abweichen vom üblichen Lebensbedarf vorliegt und die betreffende Ausgabe den Steuerpflichtigen unzumutbar belastet. Vor diesem Hintergrund war zu klären, ob der Verlust durch einen Trickbetrug steuerlich zu berücksichtigen ist.

Trickbetrug und Einordnung im Steuerrecht

Im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E) ging es um eine 77 Jahre alte Steuerpflichtige, die Opfer eines Telefonbetrugs wurde. Unbekannte Täter gaben sich als Rechtsanwalt aus und behaupteten, die Tochter der Klägerin habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Zur Abwendung einer vermeintlich drohenden Untersuchungshaft forderten sie eine Kautionszahlung von 50.000 Euro. Die Klägerin hob den Betrag bei der Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sich die Angaben als erfunden herausstellten, blieb der Schaden endgültig bestehen, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die Klägerin wollte diesen Verlust als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da es sich um einen Fall des allgemeinen Lebensrisikos handele. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise.

Gerichtliche Argumentation und Abgrenzung

Das Finanzgericht stellte zunächst klar, dass die Aufwendungen nicht außergewöhnlich im steuerrechtlichen Sinn seien. Trickbetrug ist eine Form des allgemeinen Lebensrisikos, das jeden treffen kann. Die steuerrechtliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen setzt aber gerade voraus, dass eine besondere Zwangslage vorliegt, die der Einzelne nicht vermeiden oder abwenden konnte. Eine entscheidende Rolle spielte zudem die Frage der Zwangsläufigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Zwangsläufigkeit, dass dem Steuerpflichtigen keine zumutbare Handlungsalternative zur Verfügung steht. Im Fall der Klägerin betonte das Gericht, dass es ihr objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor der Geldübergabe mit ihrer Tochter oder der Polizei in Verbindung zu setzen. Da eine tatsächliche Gefahr für die Angehörige nicht bestand, lag auch keine objektiv gebotene Handlungspflicht vor. Damit scheiterte der geltend gemachte Abzug in mehrfacher Hinsicht.

Das Gericht nahm zudem Bezug auf bestehende Rechtsprechung zu Fällen von Erpressung. Auch dort ist eine zweistufige Prüfung üblich: Erst wenn feststeht, dass keine Selbstverursachung der Zwangslage durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten vorliegt, wird überprüft, ob die Zahlung alternativlos war. Im vorliegenden Betrugsfall musste das Gericht jedoch nicht einmal die zweite Stufe vertieft prüfen, da nach objektiver Einschätzung andere Handlungsoptionen gegeben waren. Damit wurde das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung insgesamt verneint.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Privatpersonen

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen für alle Steuerpflichtigen, auch für Unternehmerinnen und Unternehmer, die im privaten Bereich von Betrugsdelikten betroffen sind. Sie macht deutlich, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Vermögenseinbußen an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Verluste aufgrund von Trickbetrügereien, Anlagebetrug oder ähnlichen Delikten lassen sich nicht mit der Begründung geltend machen, dass es sich um unvermeidbare Sondersituationen gehandelt habe. Vielmehr gilt, dass Schäden aus der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos steuerlich unbeachtlich bleiben. Für private Immobilienbesitzer, Selbstständige oder Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass derartige Verluste die Steuerlast nicht mindern.

Für Unternehmen, etwa im Onlinehandel oder im Bereich der Pflegeeinrichtungen, zeigt die Entscheidung mittelbar, dass betriebliche Schadensfälle gesondert betrachtet werden müssen. Während im privaten Steuerrecht keine Absetzung möglich ist, können betriebswirtschaftlich bedingte Verluste – etwa durch betrügerische Geschäftspartner oder Kunden – im Rahmen der Gewinnermittlung oft erfasst werden. Damit bleibt es essenziell, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten stets präzise nach dem betroffenen Bereich zu differenzieren.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, wie streng deutsche Finanzgerichte die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen definieren. Verluste durch Trickbetrug sind als Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos einzuordnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dieser restriktiven Linie anschließt oder Spielräume eröffnet. In jedem Fall ist für Steuerpflichtige klar, dass nur zwingend entstandene, unaufschiebbare und untypische Kosten eine Entlastung nach § 33 Einkommensteuergesetz rechtfertigen. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige Planung und Absicherung im privaten und betrieblichen Bereich unerlässlich, um finanzielle Risiken zu begrenzen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, was nicht nur die Transparenz erhöht, sondern auch zu signifikanten Kostenersparnissen und mehr Sicherheit in der Abwicklung führt.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.