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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei vorzeitiger Prolongation

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung und steuerliche Ausgangslage

Die Frage, wann Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als zugeflossen gelten, ist für viele Unternehmerinnen und Unternehmer von zentraler Bedeutung. Besonders relevant wird sie bei beherrschenden Gesellschaftern, die ihre Gesellschaften durch Darlehen finanzieren und mit diesen Zinsvereinbarungen treffen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. September 2025 (Az. VIII R 30/23) präzisiert, dass eine Vereinbarung zur Fälligkeitsverlängerung von Zinsen – eine sogenannte Prolongation – nicht automatisch zu einem steuerlich relevanten Zufluss führt, wenn diese vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit geschlossen wird. Damit konkretisiert das Gericht die Voraussetzungen für den Zufluss von Einnahmen und grenzt zugleich die steuerliche Wirkung solcher Vertragsänderungen ab.

Nach § 11 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerpflichtig, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Als Zufluss gilt ein Vorgang, bei dem der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann. Entscheidend ist also nicht allein die rechtliche Entstehung eines Anspruchs, sondern dessen tatsächliche wirtschaftliche Realisierung. Diese Abgrenzung spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn zwischen verbundenen Unternehmen oder in Konstellationen mit beherrschenden Gesellschaftern Gestaltungen vorgenommen werden, die den Zahlungszeitpunkt betreffen.

Keine Einkünfte durch Vorfälligkeitsvereinbarung – die Argumentation des BFH

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass bei einer vorzeitigen Prolongation der Zinsfälligkeit kein steuerlicher Zufluss vorliegt. Maßgeblich sei, dass die Zinsansprüche noch nicht fällig waren, als die Parteien die Verlängerung vereinbarten. Eine solche Vereinbarung sei wirtschaftlich als Fortsetzung des bisherigen Darlehens zu werten und nicht als Neuerung der Schuld. Weder komme es zu einem Forderungsverzicht noch zu einer Novation, also einem vollständigen Austausch des Schuldgrundes. Ein Zufluss sei erst dann anzunehmen, wenn der Darlehensgeber tatsächlich über die Zinsen verfügen könne oder ihm der Anspruch auf Auszahlung unwiderruflich eingeräumt werde.

Damit verneint der Bundesfinanzhof den von der Finanzverwaltung teilweise vertretenen Ansatz, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter auch eine bloße Fälligkeitsverschiebung zu einem Zufluss führen könne, solange keine fremdüblichen Bedingungen vorliegen. Entscheidend bleibt nach der nun klaren Rechtsprechung allein der Zeitpunkt der Fälligkeitsvereinbarung: Wird die Fälligkeit vor dem ursprünglichen Zahlungstermin geändert, tritt kein Zufluss ein, auch wenn der Vertrag zwischen nahestehenden Personen besteht.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Gesellschafter

Für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gesellschafter häufig auch als Darlehensgeber auftreten, ist die Entscheidung von erheblichem praktischen Nutzen. Sie schafft Planungssicherheit bei der Gestaltung von Finanzierungen innerhalb des Unternehmens. Besonders in Familiengesellschaften, aber auch in inhabergeführten Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder Handwerksbetrieben, wird die Finanzierung über Gesellschafterdarlehen regelmäßig genutzt, um Liquidität flexibel zu steuern. In diesen Fällen können Fälligkeitsanpassungen künftig ohne das Risiko einer vorzeitigen Steuerpflicht vereinbart werden – vorausgesetzt, die Anpassung erfolgt rechtzeitig vor dem ursprünglichen Zinsfälligkeitstermin.

Die Entscheidung betont zugleich, dass formale Vertragsanpassungen mit der nötigen Sorgfalt zu dokumentieren sind. Nur wenn klar nachvollziehbar ist, dass die Vereinbarung tatsächlich vor der ursprünglichen Fälligkeit geschlossen wurde, lässt sich der steuerfreie Charakter der Prolongation nachweisen. Unternehmen sollten daher ihre internen Abläufe und die Dokumentationsprozesse rund um Gesellschafterdarlehen überprüfen. Bei elektronischen Verträgen oder digitalen Kommunikationswegen, beispielsweise per DocuSign oder zertifizierter E-Mail, sollte auf eindeutige Datumsnachweise geachtet werden, um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vorzubeugen.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass steuerliche Einnahmen nur dann als zugeflossen gelten, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Wird die Fälligkeit von Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen durch eine Prolongation verschoben und erfolgt diese Vereinbarung noch vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin, entsteht kein steuerlicher Zufluss. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung nicht unter fremdüblichen Bedingungen getroffen wurde. Damit wird eine klare Linie gezogen, die insbesondere für Mittelständler und Unternehmensgruppen mit internen Finanzierungsstrukturen bedeutsam ist.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmerinnen und Unternehmer sollten Fälligkeitsänderungen stets rechtzeitig und nachvollziehbar dokumentieren. Steuerberaterinnen und Steuerberater können ihre Mandanten nun noch gezielter bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen unterstützen, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der fortlaufenden Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse und setzt dabei auf digitale Lösungen, die Transparenz und Effizienz erhöhen. Wir helfen Ihnen, steuerlich wie organisatorisch auf der sicheren Seite zu bleiben und dabei erhebliche Kostenpotenziale durch Prozessoptimierung und Digitalisierung zu erschließen.

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