Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Digitalisierung

Einigungsgebühr im Steuerverfahren richtig berechnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Einigungsgebühr und Erledigungsgebühr: Worum es in der Praxis geht

Wenn eine Betriebsprüfung zu geänderten Steuerbescheiden führt, entstehen neben den steuerlichen Mehrbelastungen häufig auch erhebliche Verfahrenskosten. Das betrifft nicht nur große Strukturen, sondern gerade kleine und mittelständische Unternehmen, etwa im Handel, im Handwerk oder bei stark regulierten Betrieben wie Pflegeeinrichtungen, in denen Prüffeststellungen schnell mehrere Veranlagungszeiträume und mehrere Steuerarten erfassen. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Anwalts- und Verfahrensgebühren im finanzgerichtlichen Kontext erstattungsfähig sind und wie deren Höhe zu bestimmen ist.

Im Mittelpunkt steht hier die sogenannte Einigungsgebühr beziehungsweise Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist das gesetzliche Gebührenrecht für die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten. Die konkreten Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis geregelt, das als Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt. Eine Einigungsgebühr entsteht typischerweise dann, wenn die Parteien einen Streit durch einen Vertrag beilegen, also eine rechtliche Einigung erzielen. Eine Erledigungsgebühr knüpft demgegenüber daran an, dass sich eine Sache durch anwaltliche Mitwirkung ohne streitige Entscheidung erledigt, etwa weil die Behörde dem Begehren ganz oder teilweise nachkommt oder ein Verfahren anderweitig beendet wird. In finanzgerichtlichen Eilverfahren, in denen es um die vorläufige Nichtzahlung einer festgesetzten Steuer geht, ist die Abgrenzung besonders praxisrelevant.

Das Thema gewinnt zusätzlich an Bedeutung, weil sich viele Streitigkeiten heute über mehrere Verfahrensebenen und Aktenzeichen hinweg „mit erledigen“. Bei Steuerbescheiden kann parallel ein Einspruch bei der Finanzbehörde laufen, während zugleich beim Finanzgericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anhängig ist. Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, hier eines Steuerbescheids, vorläufig gehemmt wird, sodass die festgesetzte Steuer zunächst nicht gezahlt werden muss, bis über den Rechtsbehelf entschieden ist. Für Unternehmen kann das ein entscheidender Liquiditätshebel sein, weshalb Eilverfahren häufig mit hoher Priorität geführt werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Gebührenfrage alles andere als ein Randthema, denn sie beeinflusst, welche Kosten im Anschluss zwischen den Beteiligten verteilt werden und wie hoch die erstattungsfähigen anwaltlichen Gebühren ausfallen.

FG Niedersachsen: Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Gebühr

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens über die gebührenrechtlichen Folgen einer Einigungssituation zu entscheiden. Ausgangspunkt war, dass das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung mehrere Steuerbescheide zulasten des Steuerpflichtigen änderte, darunter Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen diese Änderungsbescheide legte der Steuerpflichtige Einsprüche ein und beantragte außerdem die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährte, stellte der Steuerpflichtige beim Finanzgericht entsprechende Anträge. Die verfahrensrechtliche Grundlage hierfür ist die Finanzgerichtsordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Vollziehung von Steuerbescheiden ermöglicht.

In einem Erörterungstermin verständigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Dadurch erledigten sich die beim Finanzgericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Das Gericht traf zudem eine Kostenentscheidung und legte die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln dem Finanzamt und im Übrigen dem Steuerpflichtigen auf. Solche Quotelungen sind in der Praxis häufig, wenn zwar eine Korrektur erreicht wird, aber nicht in allen Punkten oder nicht in dem Umfang, den eine Seite ursprünglich begehrt hat.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ging es zunächst um die Frage, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr oder eine Erledigungsgebühr verdient worden war. Im Erinnerungsverfahren, also dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf gegen eine Kostenfestsetzung, gewährte das Gericht keine Einigungsgebühr, erkannte jedoch eine Erledigungsgebühr nach den einschlägigen Nummern des Vergütungsverzeichnisses an.

Für die Praxis besonders wichtig war die weitere Frage nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Wert, nach dem sich die Gebührenhöhe in vielen Konstellationen berechnet; vereinfacht gesagt dient er als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung und teilweise auch für Gerichtskosten. Der Prozessbevollmächtigte beantragte, einen über den für die Bemessung der Gerichtsgebühren hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, weil nach seiner Auffassung nicht nur die bei Gericht anhängigen Anträge, sondern zusätzlich auch noch nicht bei Gericht anhängige Einsprüche „mit erledigt“ worden seien. Genau diese Idee wird in der Praxis oft als „Mehrvergleich“ beschrieben: Eine Einigung oder Erledigung soll nicht nur den Streitgegenstand des konkreten gerichtlichen Verfahrens umfassen, sondern darüber hinaus weitere Streitpunkte oder Verfahren.

Dem folgte das Finanzgericht Niedersachsen nicht. Es blieb dabei, dass bei der Bemessung der Gebühr keine Berücksichtigung eines solchen Mehrvergleichs erfolgt. Die Entscheidung erging im Beschlussverfahren unter dem Aktenzeichen 3 V 251/24.

Konsequenzen für Unternehmen, Steuerberatung und Finanzinstitutionen

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem ein Hinweis darauf, dass Kosten- und Gebühreneffekte nicht automatisch „mitwachsen“, nur weil in Gesprächen oder Terminen mehrere Themenpakete faktisch mitgeregelt werden. Gerade bei Betriebsprüfungen ist die Realität oft, dass parallel mehrere Steuerarten, Jahre und Nebenfragen laufen. Wer in einem gerichtlichen Eilverfahren eine Lösung für die Aussetzung der Vollziehung erreicht und im selben Zuge auch inhaltliche Anpassungen im Einspruchsverfahren verabredet, sollte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich daraus ein erhöhter Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung im gerichtlichen Verfahren ableiten lässt.

Das ist auch für Banken und andere Finanzinstitutionen relevant, wenn sie die Kostenrisiken von Steuerstreitigkeiten bei Kreditentscheidungen oder Covenants beurteilen. Liquiditätsentlastung durch eine Aussetzung der Vollziehung kann kurzfristig helfen, zugleich muss aber realistisch kalkuliert werden, welche Nebenkosten in Form von Gebühren anfallen und in welchem Umfang eine Kostenerstattung zu erwarten ist. Die Quotelung der Kostenentscheidung zeigt zudem, dass selbst bei erfolgreicher Teilkorrektur häufig ein Kostenanteil beim Steuerpflichtigen verbleibt.

Für Steuerberatende und Prozessbevollmächtigte folgt daraus ein erhöhter Bedarf an sauberer Trennung der Verfahrensgegenstände. Wenn neben einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren weitere Einspruchsverfahren oder andere Streitpunkte existieren, sollte klar dokumentiert werden, in welchem Verfahren welche Punkte tatsächlich anhängig sind und wodurch genau sich ein Verfahren erledigt hat. Die Entscheidung macht deutlich, dass das Kostenrecht an die formelle Struktur der Verfahren anknüpft und nicht allein daran, ob inhaltlich „alles in einem Aufwasch“ besprochen wurde.

Praktisch bedeutet das auch, dass Vergütungs- und Kostenerwartungen gegenüber Mandanten frühzeitig transparent gemacht werden sollten. Wer etwa als Onlinehändler mit vielen Transaktionen oder als Pflegeeinrichtung mit komplexen Abrechnungsstrukturen in eine Betriebsprüfung gerät, hat oft mehrere parallele Baustellen. Eine pauschale Erwartung, die Gebühren würden sich wegen der Gesamtsumme aller offenen Themen erhöhen, kann sich als Fehleinschätzung erweisen, wenn der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren auf den dort konkret anhängigen Streitgegenstand begrenzt bleibt.

Praxisleitfaden: Gebührenrisiken steuern und Verfahren effizient führen

Aus unserer Sicht liegt der Schlüssel darin, steuerliche und prozessuale Strategie, Liquiditätsplanung und Kostenrecht zusammenzudenken. Im Eilverfahren zur Aussetzung der Vollziehung steht meist die kurzfristige Zahlungsentlastung im Vordergrund. Gleichzeitig sollte mit Blick auf das Kostenfestsetzungsverfahren von Beginn an klar sein, welche Anträge gestellt werden, welchen Umfang der Streitgegenstand hat und wie eine Erledigung herbeigeführt werden kann, ohne später in der Gebührenabrechnung falsche Erwartungen zu wecken.

Unternehmen profitieren besonders, wenn interne Unterlagen, Prüfungsfeststellungen, Einspruchsbegründungen und Zahlungsströme strukturiert und nachvollziehbar dokumentiert sind. Je besser ein Sachverhalt aufbereitet ist, desto eher lassen sich Verfahren zielgerichtet eingrenzen, Streitpunkte priorisieren und unnötige Parallelverfahren vermeiden. Das reduziert nicht nur das steuerliche Risiko, sondern häufig auch die Verfahrenskosten, weil weniger Reibungsverluste entstehen und Entscheidungen schneller vorbereitet werden können.

Im Kontext von Kostenfestsetzung und Gegenstandswert zeigt die Entscheidung außerdem, dass „mit erledigte“ Themen außerhalb des konkret anhängigen gerichtlichen Verfahrens gebührenrechtlich nicht automatisch als wertsteigernd anerkannt werden. Wer dennoch mehrere Punkte in einer Verständigung adressieren möchte, sollte vorab klären, ob und wie diese Punkte rechtlich verfahrensbezogen abgebildet werden, statt sie nur faktisch mitzubehandeln. Das kann die spätere Kostenfestsetzung entscheidend beeinflussen.

Im Fazit lässt sich festhalten, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die formelle Begrenzung der Gebührenbemessung auf den anhängigen Streitgegenstand betont und damit die Erwartung dämpft, über einen „Mehrvergleich“ höhere Erstattungs- oder Gebührenbeträge zu erzielen. Gern unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Steuerprozesse so zu digitalisieren und zu standardisieren, dass Betriebsprüfungen, Einsprüche und Eilverfahren mit deutlich weniger Aufwand und spürbaren Kostenersparnissen bewältigt werden können.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.