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Lohnsteuer

Eingruppierung im TV-L: Antragserfordernis und Normenklarheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit einem hochrelevanten Thema für den öffentlichen Dienst, das auch über die Grenzen staatlicher Arbeitgeber hinaus Bedeutung entfaltet: die Anforderungen an die tarifliche Eingruppierung und die Frage, wann Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für eine Höhergruppierung selbst aktiv werden müssen. Unter dem Aktenzeichen 4 AZR 272/24 entschied der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20. August 2025 in einer Sache, die exemplarisch zeigt, wie wichtig klare tarifliche Regelungen und rechtzeitiges Handeln sind. Hintergrund war die Eingruppierung einer angestellten Lehrkraft nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der dazugehörenden Entgeltordnung Lehrkräfte (TV EntgO-L). Die Klägerin war überzeugt, sie müsse rückwirkend in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden, da eine Tarifänderung ihre Tätigkeit besser honorieren müsse. Das Gericht sah dies jedoch anders.

Tarifliche Eingruppierung und das Spannungsfeld zwischen Tarifautonomie und Normenklarheit

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob eine Höhergruppierung im Zuge einer Tarifänderung automatisch erfolgt oder ob sie aktiv beantragt werden muss. Die Klägerin ging davon aus, dass eine neue Protokollerklärung des Tarifvertrags ihre Tätigkeit als Grundschullehrerin höher bewertete und damit eine unmittelbare Höhergruppierung auslöste. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die tariflichen Regelungen eindeutig ein Antragserfordernis vorsahen. Lehrkräfte, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung beschäftigt waren, mussten eine Höhergruppierung innerhalb einer bestimmten Frist beantragen – anderenfalls blieb ihre bisherige Entgeltgruppe bestehen.

Von besonderem juristischem Interesse war die Frage, ob eine sogenannte Verweisungskette – also das Zusammenspiel mehrerer aufeinander bezogener Tarifbestimmungen – gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt. Dieses Gebot verlangt, dass die Adressaten einer Norm nachvollziehen können, welche Rechte und Pflichten sie trifft. Das Gericht entschied, dass die tarifliche Verweisungskette zwar komplex, aber hinreichend verständlich und damit wirksam sei. Tarifrechtlich sei es zumutbar, dass sich Beschäftigte, insbesondere im öffentlichen Dienst, mit den relevanten Regelungen vertraut machen. Damit stellte das Gericht klar, dass von Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine gewisse Eigenverantwortung bei der Kenntnis ihrer tariflichen Rechte verlangt werden kann.

Rechtsfolgen und Bewertung der Entscheidung – Was Unternehmen daraus lernen können

Die Entscheidung stellt eine wichtige Leitlinie für den Umgang mit Fristen und Tarifverweisungen dar. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass das Antragserfordernis durchaus sachgerecht und nicht willkürlich sei. Es diene der Rechtssicherheit und ermögliche es Arbeitgebern, Personal- und Vergütungsstrukturen planbar zu gestalten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes sei dadurch nicht verletzt. Die Tarifvertragsparteien verfügten über eine weite Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung der Entgeltregelungen, solange die Differenzierung im Ergebnis nicht willkürlich sei. Für Unternehmen, auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, ergibt sich daraus die Lehre, dass interne Eingruppierungs- und Vergütungssysteme nur dann langfristig Bestand haben, wenn sie klar dokumentiert, verständlich formuliert und an feste Fristen geknüpft sind.

Aus betrieblicher Sicht ist insbesondere das Augenmerk auf Informationsprozesse zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten von Bedeutung. Auch wenn das Gericht betont, dass keine Pflicht zur individuellen Information über tarifliche Änderungen besteht, kann dies in privatwirtschaftlichen Betrieben schnell zu Konflikten führen. Arbeitgeber, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen ebenso wie in Pflegeeinrichtungen oder im Onlinehandel, sollten deshalb über interne Informationssysteme sicherstellen, dass Mitarbeitende über relevante Änderungen in Vergütungssystemen rechtzeitig Bescheid wissen. Die Entscheidung unterstreicht damit indirekt die Bedeutung einer transparenten Personalverwaltung im Rahmen moderner digitaler Prozesse.

Konsequenzen für kleine und mittelständische Unternehmen

Auch wenn die Entscheidung unmittelbar ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst betraf, lassen sich daraus zahlreiche praxisrelevante Schlussfolgerungen für die Privatwirtschaft ziehen. Wer in tarifgebundenen Branchen oder überbetrieblichen Vergütungssystemen agiert, sollte seine HR-Prozesse so gestalten, dass Fristen und Änderungen systematisch überwacht werden. Gerade für kleine Unternehmen, die häufig über keine spezialisierte Personalabteilung verfügen, kann der Verlust von Fristen zu erheblichen Nachteilen führen – sei es durch Nachzahlungen, Streitigkeiten oder verlorene Vergütungsansprüche der Mitarbeitenden. Mittelständische Betriebe und Pflegeeinrichtungen, die zunehmend tarifähnliche Entgeltsysteme verwenden, profitieren von einer konsequenten Digitalisierung ihrer Personalakten und der Implementierung automatischer Benachrichtigungssysteme. So kann die Transparenz über Antragsfristen und Vergütungsanpassungen deutlich gesteigert werden.

Die Entscheidung zeigt auch, dass eine übersichtliche Struktur interner Vergütungsmodelle nicht nur ein Gebot der Fairness, sondern auch der Risikominimierung ist. Komplexe Verweisungssysteme – wie sie im TV-L oder vergleichbaren Kollektivverträgen vorkommen – sind nur dann praxistauglich, wenn sie verständlich kommuniziert und korrekt angewendet werden. Unternehmen sollten daher Wert auf klare Dokumentationen und nachvollziehbare Eingruppierungsentscheidungen legen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Eine enge Abstimmung zwischen Rechtsberatung, Lohnbuchhaltung und Personalmanagement ist unverzichtbar, um Rechtssicherheit und Kosteneffizienz langfristig zu verbinden.

Fazit: Transparente Vergütungssysteme und digitale Prozesssteuerung schaffen Sicherheit

Das Urteil verdeutlicht, dass formale Anforderungen wie Antragserfordernisse und Ausschlussfristen keineswegs bloße Formalismen sind, sondern der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung dienen. Für die betroffene Lehrkraft bedeutete die Versäumung der Frist zwar den Verlust einer möglichen Höhergruppierung, für Arbeitgeber jedoch bringt die Entscheidung Planungssicherheit. Unternehmen – gleich welcher Größe – sollten ihre internen Regelungen auf Klarheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit überprüfen und dabei sicherstellen, dass Fristen und Berechtigungen systematisch überwacht werden. Digitalisierung und automatisierte Workflows in der Personalverwaltung können dabei erheblich zur Rechtssicherheit und Kosteneffizienz beitragen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung dieser Prozesse und bei der Digitalisierung der Buchhaltung, um nachhaltige Kostenersparnisse und rechtssichere Abläufe zu gewährleisten.

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