E-Scooter Haftung 2026: Was der Gesetzentwurf ändern soll
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unfälle mit E-Scootern stehen vor einer grundlegenden Verschärfung. Nach dem am 18.03.2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sollen Geschädigte künftig deutlich leichter Schadensersatz erhalten. Kern des Vorhabens ist die Einführung einer Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern sowie eine spürbare Verschärfung der Fahrerhaftung durch eine Regelung zum vermuteten Verschulden. Unter Gefährdungshaftung versteht man eine verschuldensunabhängige Haftung, bei der nicht darauf ankommt, ob der Halter einen Fehler gemacht hat. Entscheidend ist, dass von einem typischerweise gefährlichen Betrieb ein Risiko ausgeht und sich dieses Risiko in einem Schaden realisiert. Damit nähert sich die Haftungssystematik für E-Scooter den bekannten Regeln an, die im Straßenverkehr für andere Kraftfahrzeuge gelten.
Für die Praxis bedeutet das eine deutliche Verschiebung der Beweislast und der Risikoverteilung. Bislang waren Geschädigte bei vielen Konstellationen darauf angewiesen, ein konkretes Fehlverhalten, insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers, darzulegen und zu beweisen. Gerade bei typischen Schadensbildern rund um Sharing-Angebote war das häufig kaum möglich, weil die verursachende Person nicht bekannt oder nicht greifbar war oder weil der Schaden nicht durch einen Fahrvorgang, sondern durch das Abstellen eines Rollers ausgelöst wurde. Der Gesetzentwurf reagiert auf diese Lücken und auf steigende Unfallzahlen, die in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben. Parallel ist auch die Zahl der regulierten Drittschäden durch die Versicherungswirtschaft gestiegen, was den wirtschaftlichen Druck auf klare Zuständigkeiten und effiziente Regulierung weiter erhöht.
Wichtig ist zudem, dass der Entwurf nicht nur E-Scooter im engeren Sinne adressiert, sondern die Änderungen auch auf andere Elektrokleinstfahrzeuge erstrecken soll. Explizit genannt werden selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways. Bestimmte langsam fahrende Kraftfahrzeuge, etwa Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft sowie motorisierte Krankenfahrstühle, sollen hingegen weiterhin von der Gefährdungshaftung ausgenommen bleiben. Damit wird der Regelungskreis für Elektrokleinstfahrzeuge gezielt geschärft, ohne die bisherigen Sonderregime für andere Fahrzeugarten pauschal zu verändern.
Gefährdungshaftung für Halter: Was Unternehmen künftig verantworten
Besonders relevant ist die geplante Gefährdungshaftung für Halter, weil sie das Risiko unmittelbar auf diejenige Person oder Organisation verlagert, die das Fahrzeug im rechtlichen Sinne „hält“. Halter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Kosten der Unterhaltung trägt. Für Unternehmen mit Free-floating-Vermietungsmodellen in Großstädten ist diese Haltereigenschaft typischerweise gegeben. Praktisch bedeutet das, dass der Anbieter für Schäden einstehen soll, die mit seinen Scootern verursacht werden, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Damit sollen Konstellationen abgefangen werden, in denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder das schadensauslösende Geschehen im Alltag nicht zuverlässig dokumentiert ist.
Ein typischer Problembereich sind Unfälle durch unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellte E-Scooter. Selbst wenn das Abstellen formal zulässig ist, kann es im Einzelfall zu Barrieren führen, etwa für Menschen mit Sehbehinderungen, und in der Folge zu Stürzen oder Kollisionen. Der Gesetzentwurf trägt dem Umstand Rechnung, dass Geschädigte die Umstände des Abstellens und die verantwortliche Person bislang häufig nicht nachweisen konnten. Künftig soll der Halter in der Verantwortung stehen, weil das Risiko aus dem Betrieb des Vermietmodells stammt und sich in solchen Schäden realisieren kann. Für Anbieter wird damit die Bedeutung von präventiven Maßnahmen und nachvollziehbaren Prozessen deutlich steigen, weil Schadenvermeidung und schnelle Regulierung unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells durchschlagen.
Auch für Unternehmen außerhalb des Sharing-Marktes kann das Thema relevant sein, wenn E-Scooter als Poolfahrzeuge eingesetzt werden, beispielsweise für innerstädtische Botendienste, für Mitarbeitende in Filialstrukturen oder im Rahmen gemischter Mobilitätskonzepte. Sobald ein Unternehmen als Halter einzustufen ist, rückt die Frage nach klaren Nutzungsregeln, Dokumentation der Fahrzeugüberlassung und Versicherungsabwicklung in den Mittelpunkt. Für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser ist die Thematik weniger naheliegend, kann aber etwa dann Bedeutung erlangen, wenn Elektrokleinstfahrzeuge in einem Fuhrpark oder für Wege auf größeren Liegenschaften eingesetzt werden. In jedem Fall gilt, dass eine verschuldensunabhängige Halterhaftung die Risiko- und Kostenrechnung verändert und damit auch die Anforderungen an Governance und Compliance erhöht.
Vermutetes Verschulden der Fahrer: Beweislast und Haftungsrisiken
Neben der Halterhaftung soll auch die Haftung der Fahrerinnen und Fahrer verschärft werden, indem künftig ein vermutetes Verschulden gelten soll. Ein Verschulden ist im Haftungsrecht die vorwerfbare Pflichtverletzung, also vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Wenn Verschulden vermutet wird, kehrt sich die praktische Beweisführung um: Nicht mehr der Geschädigte muss darlegen, dass der Fahrer schuldhaft gehandelt hat, sondern der Fahrer muss sich entlasten, also erklären und gegebenenfalls belegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Genau diese Entlastungsmöglichkeit wird im Alltag oft schwierig sein, wenn es keine neutralen Zeugen, keine technischen Daten oder keine saubere Rekonstruktion des Ablaufs gibt.
Für die Regulierungspraxis ist das ein erheblicher Hebel. Es geht nicht nur um klassische Kollisionen im fließenden Verkehr, sondern auch um Situationen, in denen ein Roller in einer Weise genutzt oder abgestellt wird, die andere gefährdet. Wenn Fahrer schneller in die Haftung kommen und sich aktiv entlasten müssen, steigt der Anreiz zu regelkonformem Verhalten. Gleichzeitig wächst für Sharing-Anbieter der Druck, ihre Nutzerkommunikation, die App-gestützte Belehrung sowie technische und organisatorische Leitplanken so zu gestalten, dass Fehlverhalten reduziert wird und im Streitfall nachvollziehbar aufgeklärt werden kann. Für Unternehmen, die E-Scooter dienstlich einsetzen, wird es wichtiger, Mitarbeitende zu unterweisen und Nutzungsregeln nachweisbar zu machen, weil sich sonst arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Folgefragen an die zivilrechtliche Haftung anschließen können.
Dass der Gesetzentwurf als Ziel formuliert, E-Scooter im Ergebnis wie andere Kraftfahrzeuge zu behandeln, ist dabei ein klares Signal. In der Praxis bedeutet diese Angleichung vor allem: mehr Rechtssicherheit für Geschädigte, aber auch eine deutliche Professionalisierung der Risikosteuerung auf Seiten der Halter und der Nutzer. Insbesondere in urbanen Räumen, in denen die Fahrzeuge häufig wechseln und Ereignisse schwer nachverfolgbar sind, gewinnt die Fähigkeit zur schnellen, strukturierten Schadenbearbeitung an Bedeutung, weil die Erwartungshaltung an die Verantwortlichen steigt und weil die Versicherungsabwicklung bei hoher Fallzahl nur mit sauberen Prozessen wirtschaftlich funktioniert.
Versicherung, Schadenabwicklung und Compliance: So bereiten Sie sich vor
Der Gesetzentwurf stellt klar, dass der Schadensersatz weiterhin über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden soll, die Halter von E-Scootern bereits nach geltendem Recht abschließen müssen. Das entlastet Geschädigte insofern, als eine leistungsfähige Anspruchsgegnerstruktur vorhanden ist, und es entlastet Halter, weil die Regulierung im Regelfall über den Versicherer erfolgt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass mit verschärften Haftungsregeln sowohl das Schadenvolumen als auch die Regulierungswahrscheinlichkeit steigen. Für Anbieter und Unternehmen mit eigenen Fahrzeugflotten wird damit die Frage zentral, ob Versicherungsbedingungen, Meldewege und interne Abläufe auf eine höhere Frequenz und Komplexität von Schadensfällen vorbereitet sind.
In der Praxis entscheidet weniger die abstrakte Haftungsnorm als die organisatorische Umsetzung darüber, ob Kosten beherrschbar bleiben. Wer als Halter künftig verschuldensunabhängig haftet, sollte in der Lage sein, Schäden schnell zu erfassen, verlässlich zu dokumentieren und dem Versicherer strukturiert zu melden. Bei Sharing-Modellen gehören dazu belastbare Daten zur Nutzungshistorie und zum Standortgeschehen, weil genau diese Informationen typischerweise benötigt werden, um Ansprüche einzuordnen und Regressmöglichkeiten gegenüber Fahrern sinnvoll zu prüfen. Bei dienstlicher Nutzung in kleinen und mittelständischen Unternehmen kommt es darauf an, dass Fahrzeugüberlassungen, Einweisungen und Zuständigkeiten nachvollziehbar sind und dass es klare Regeln für das Abstellen und den Umgang mit Zwischenfällen gibt. Onlinehändler, die innerstädtische Zustellungen mit Mikromobilität testen, sollten das Haftungsprofil in die Entscheidung über den Fuhrpark einpreisen und frühzeitig die Schnittstellen zwischen Logistik, Versicherung und Finanzbuchhaltung definieren.
Da Elektrokleinstfahrzeuge über den E-Scooter hinaus erfasst werden sollen, empfiehlt sich zudem eine Bestandsaufnahme, welche Fahrzeuge im Betrieb tatsächlich genutzt werden und ob sie in das künftige Haftungsregime fallen. Auf dieser Basis lassen sich Versicherungsdeckung, Verantwortlichkeiten und Prozesse konsistent ausrichten. Für viele Unternehmen wird auch die Buchhaltungspraxis indirekt betroffen sein, weil Schadenkosten, Selbstbehalte, Rückbelastungen und Versicherungsprämien sauber zugeordnet und ausgewertet werden müssen. Eine belastbare Kostenstellenlogik und eine digitale Belegkette helfen, Transparenz zu schaffen, Trends früh zu erkennen und Diskussionen mit Versicherern oder Vertragspartnern datenbasiert zu führen.
Fazit: Der kabinettbeschlossene Gesetzentwurf setzt auf klarere und strengere Haftungsregeln, damit Geschädigte bei E-Scooter-Unfällen nicht an Beweisproblemen scheitern. Für Halter, insbesondere Sharing-Anbieter und Unternehmen mit eigener E-Scooter-Nutzung, steigen damit die Anforderungen an Risikomanagement, Dokumentation und effiziente Schadenabwicklung deutlich. Wenn Sie Ihre internen Prozesse dafür digital aufstellen und die Abläufe zwischen Versicherung, Fuhrpark und Finanzbuchhaltung konsequent standardisieren möchten, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit Schwerpunkt Prozessoptimierung und Digitalisierung in der Buchhaltung, um spürbare Kostenersparnisse und mehr Steuerungsfähigkeit zu erreichen.
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