Drohnenflug nahe Industrieanlagen: rechtlicher Rahmen für Unternehmen
Drohnen werden im Unternehmensalltag zunehmend eingesetzt, etwa für Immobilienaufnahmen, Vermessung, Inspektionen, Marketing oder zur Dokumentation von Baufortschritten. Gleichzeitig steigt die Zahl privater Flüge im Umfeld von Betriebsstätten. Für Betreiber sensibler Anlagen wie Industrieparks, Chemie- und Raffineriestandorte, aber auch für Logistikzentren, Krankenhäuser oder kritische Infrastrukturen ist entscheidend, welche rechtlichen Ansprüche nach einem Drohnenvorfall tatsächlich durchsetzbar sind. Auf der anderen Seite benötigen Drohnenpiloten, Dienstleister und ihre Auftraggeber verlässliche Leitplanken, welche Pflichten beim Betrieb unbemannter Fluggeräte gelten und welche Schäden bei Pflichtverstößen ersatzfähig sein können.
Im Mittelpunkt steht dabei der Begriff der Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bedeutet, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, also jemand die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, obwohl dies erkennbar und zumutbar gewesen wäre. In Konstellationen mit Drohnenflügen spielt zudem das Luftverkehrsrecht eine wesentliche Rolle, insbesondere die Luftverkehrs-Ordnung. Sie enthält Verbote und Erlaubnisvorbehalte für bestimmte Betriebsarten und Flugzonen. Praktisch wichtig ist hier die Regel, dass der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers zulässig ist. Das ist keine bloße Formalie, sondern soll gerade Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor unkontrollierten Überflügen und den damit verbundenen Risiken schützen.
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein doppelter Handlungsbedarf: Zum einen sollten Betreiber klar regeln, ob und wie Zustimmungen erteilt werden, beispielsweise über definierte Ansprechpartner, Antragswege und dokumentierte Freigaben. Zum anderen sollten Unternehmen, die selbst Drohnen einsetzen, vor jedem Flug prüfen, ob Industrieanlagen in der Nähe liegen und ob eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist. Für beauftragte Dienstleister muss diese Prüfung vertraglich abgesichert werden, weil sonst nicht nur luftverkehrsrechtliche Folgen, sondern auch zivilrechtliche Haftungsrisiken drohen.
LG München II: Keine Erstattung für erhöhte Sicherheitsmaßnahmen
In einem aktuellen Fall hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II mit Endurteil vom 13. Februar 2026 eine Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen. Der Vorfall ereignete sich am 9. Juli 2024 im Landkreis Ebersberg, als eine 249 Gramm schwere Drohne auf das Betriebsgelände der Raffinerie samt Tanklager stürzte und dabei zerstört wurde. Der Drohnenpilot meldete sich nach dem Absturz am Tor, gab seinen Namen an und schilderte nach den Feststellungen des Gerichts den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter des Raffineriebetreibers gab ihm die zerstörte Drohne zurück.
Vier Monate später machte der Betreiber Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung geltend. Im Kern verlangte er Ersatz von Mehraufwendungen: Auf polizeiliches Anraten seien die Sicherheitsmaßnahmen, also der Objektschutz, für zwei Wochen erhöht worden, wodurch Mehrkosten von rund 10.000 Euro entstanden seien. Das Gericht ging zwar davon aus, dass der Drohnenpilot zumindest fahrlässig gehandelt hat, weil er ohne ausdrückliche Zustimmung in der Nähe einer als Industrieanlage gekennzeichneten Einrichtung geflogen war. Gleichwohl verneinte das Gericht eine Haftung für die geltend gemachten zusätzlichen Bewachungskosten.
Entscheidend war die Frage, ob diese Kosten zweckmäßig und notwendig waren und ob sie sich überzeugend auf die Pflichtverletzung zurückführen lassen. Genau daran scheiterte der Raffineriebetreiber. Nach den Urteilsgründen konnte die Klägerin nicht plausibel darlegen, warum nach dem Absturz eine zusätzliche Bewachung erforderlich gewesen sein soll, zumal die Drohne zerstört war und damit keine fortdauernde konkrete Gefahrensituation erkennbar war. Hinzu kam ein Widerspruch im Vortrag: Die Klägerin bestritt einerseits, dass der Beklagte sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien sowie Umstände und Absturzstelle mitgeteilt hatte, konnte aber andererseits nicht erklären, wie ihr Mitarbeiter die Drohne dann gefunden und zurückgegeben haben will. Aus Sicht des Gerichts musste die Klägerin daher um die Umstände des Absturzes gewusst haben, was die Annahme einer unklaren oder fortdauernden Bedrohung zusätzlich schwächte.
Wichtig für die Praxis ist auch der Verfahrensstand: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel möglich sind. Unabhängig davon zeigt die Begründung bereits sehr deutlich, welche Hürden bei der Durchsetzung von Mehraufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bestehen können.
Praxisfolgen: Wann sind Objektschutz-Kosten ersatzfähig?
Für die betriebliche Praxis liegt der Schwerpunkt weniger auf der Frage, ob ein Regelverstoß vorliegt, sondern darauf, ob ein daraus abgeleiteter Schaden im Zivilrecht erstattungsfähig ist. Zivilrechtlicher Schadensersatz setzt regelmäßig voraus, dass ein kausaler, also ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht und dass der Schaden nach Art und Umfang nachvollziehbar ist. Gerade bei Sicherheitsmaßnahmen handelt es sich häufig um sogenannte Vorsorge- oder Gefahrenabwehrkosten. Diese sind typischerweise nur dann ersatzfähig, wenn sie aus ex ante Sicht, also aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Maßnahme, objektiv zweckmäßig und erforderlich waren. Unternehmen müssen daher konkret darlegen können, welche Gefahrenlage bestand, warum eine Zusatzbewachung notwendig war, warum die bestehende Sicherheitsorganisation nicht ausreichte und weshalb der Umfang der Maßnahme verhältnismäßig war.
Der entschiedene Fall macht deutlich, dass ein bloßes allgemeines Sicherheitsgefühl oder der Wunsch, nach einem Vorfall „auf Nummer sicher“ zu gehen, nicht genügt. Auch ein polizeilicher Hinweis kann ein wichtiges Indiz sein, ersetzt aber nicht die eigene substantiierte Darlegung, weshalb die konkrete Maßnahme erforderlich war und wie sie sich auf den Vorfall zurückführen lässt. Für Betreiber von Industrieanlagen, Pflegeeinrichtungen mit sicherheitsrelevanten Bereichen oder Betreiber großer Lager- und Logistikhallen bedeutet das: Wer nach einem Ereignis externe Sicherheitsdienste aufstockt, sollte frühzeitig eine belastbare Dokumentation schaffen. Dazu gehören die zeitnahe Erfassung des Ereignisablaufs, die technische Bewertung der drohnenbezogenen Risiken, die Beschreibung der bereits bestehenden Schutzmaßnahmen, die Entscheidungsgrundlage für die Zusatzmaßnahme und die genaue Abgrenzung, welche Kosten tatsächlich zusätzlich angefallen sind.
Umgekehrt lässt sich für Drohnenpiloten und deren Auftraggeber ableiten, dass zwar ein Verstoß gegen luftverkehrsrechtliche Pflichten das Haftungsrisiko erhöht, aber nicht automatisch jede Folgekostenposition eines Anlagenbetreibers durchschlägt. Gleichwohl bleibt die Lage risikobehaftet, denn in anderen Sachverhalten kann eine konkrete Gefahrenlage durchaus vorliegen, etwa wenn eine Drohne unbeschädigt auf einem gesicherten Areal landet, wenn unklar ist, ob eine Kamera aktiv war, oder wenn Verdachtsmomente für eine gezielte Ausspähung bestehen. Dann können zusätzliche Maßnahmen, auch kurzfristig, eher als erforderlich angesehen werden. Deshalb ist Compliance im Drohnenbetrieb nicht nur eine Frage von Bußgeldern oder Flugverboten, sondern auch der zivilrechtlichen Risikovorsorge.
Handlungsempfehlungen für Drohnenpiloten und Betreiber von Anlagen
Für Betreiber von Anlagen empfiehlt es sich, Zustimmungsprozesse für Drohnenflüge so zu gestalten, dass sie im Alltag funktionieren und im Streitfall beweissicher sind. Eine ausdrückliche Zustimmung sollte eindeutig, nachprüfbar und organisatorisch auffindbar sein, weil sie im Konfliktfall die entscheidende Trennlinie zwischen erlaubtem und unerlaubtem Betrieb darstellen kann. Ebenso wichtig ist ein internes Incident-Management: Nach einem Drohnenvorfall sollten Unternehmen den Ablauf strukturiert erfassen, etwa wer wann informiert wurde, welche Feststellungen am Ort getroffen wurden und welche Maßnahmen aus welchen Gründen angeordnet wurden. Je besser diese Informationen gesichert sind, desto eher lassen sich Ansprüche durchsetzen oder auch unberechtigte Forderungen abwehren.
Drohnenpiloten, Marketingagenturen, technische Dienstleister und Unternehmen, die Drohnen für Inspektionen oder Content-Produktion nutzen, sollten vor jedem Einsatz die Umgebung prüfen und bei Nähe zu Industrieanlagen die ausdrückliche Zustimmung des Betreibers einholen. Kommt es dennoch zu einem Zwischenfall, wirkt sich ein transparentes Verhalten in der Praxis regelmäßig positiv aus. Dazu gehört die unverzügliche Meldung, die klare Angabe von Personalien, die präzise Beschreibung der Absturzstelle und die Mitwirkung an der Aufklärung. Der Fall zeigt, dass die gerichtlich festgestellte Kommunikation nach dem Absturz auch bei der Bewertung späterer Kostenforderungen eine Rolle spielen kann.
Fazit: Das Landgericht München II hat herausgearbeitet, dass eine Pflichtverletzung im Drohnenbetrieb zwar zu bejahen sein kann, die Erstattung von Mehraufwendungen für Objektschutz aber eine nachvollziehbare Darlegung von Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit im konkreten Einzelfall erfordert. Wer als Unternehmen nach einem Vorfall zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreift, sollte die Entscheidungsgrundlagen und Kosten sauber dokumentieren, um im Streitfall belastbar argumentieren zu können. Wenn Sie solche Sachverhalte rechtssicher und zugleich effizient in Ihre Abläufe integrieren möchten, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit Dokumentation, Nachweise und Kostenkontrolle spürbar schlanker werden und dauerhaft erhebliche Kostenersparnisse ermöglichen.
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