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Internationales

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz: Verlängerung bringt Planungssicherheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verlängerung der steuerlichen Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz

Mit Wirkung vom 16. Oktober 2025 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Schweiz die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschlossen. Diese Vereinbarung, ursprünglich vom 6. April 2023 stammend, regelt die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere solcher, die teilweise in einem anderen Land tätig sind. Sie bleibt nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 in Kraft. Grundlage ist Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 11. August 1971, das zuletzt 2010 durch ein Änderungsprotokoll novelliert wurde. Für betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer schafft diese Verlängerung wichtige Kontinuität und Verlässlichkeit in der steuerlichen Praxis.

Artikel 15 des Abkommens betrifft die sogenannte Besteuerung aus unselbständiger Arbeit, also Lohn- und Gehaltszahlungen, die im anderen Vertragsstaat erbracht werden. Absatz 4 präzisiert hierbei besondere Konstellationen, beispielsweise Homeoffice-Tätigkeiten oder hybride Arbeitsformen, bei denen der physische Arbeitsort und der Sitz des Arbeitgebers in verschiedenen Staaten liegen. Infolge der zunehmenden Digitalisierung und des Wandels hin zu flexiblen Arbeitsmodellen hat die praktische Bedeutung dieser Vorschriften deutlich zugenommen.

Rechtsgrundlage und Bedeutung für grenzüberschreitende Beschäftigung

Die Fortführung der Konsultationsvereinbarung auf Grundlage des Artikels 26 Absatz 3 des Abkommens erlaubt den Finanzverwaltungen beider Länder, sich über Auslegungsfragen abzustimmen und ein einheitliches Verständnis zu gewährleisten. Damit werden potenzielle Doppelbesteuerungen vermieden, die entstehen könnten, wenn Deutschland und die Schweiz dieselben Einkünfte unterschiedlich zuordnen. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die in Deutschland leben, aber für einen Schweizer Arbeitgeber regelmäßig oder teilweise in der Schweiz tätig sind, weiterhin unter verlässlichen Rahmenbedingungen arbeiten können. Für die Arbeitgeber auf beiden Seiten der Grenze bringt diese Vereinbarung erweiterte Rechtssicherheit hinsichtlich der Lohnversteuerung und der lohnbezogenen Meldepflichten.

In der Praxis spielt die Zuordnung des sogenannten Tätigkeitsortes eine zentrale Rolle. Er entscheidet darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht. Nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens steht dieses grundsätzlich dem Staat zu, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Allerdings kann es bei Homeoffice- oder Telearbeitsmodellen zu komplexen Aufteilungsfragen kommen. Die Konsultationsvereinbarung vom April 2023 und ihre Verlängerung bis Ende 2027 gibt den Unternehmen Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen diese Einkünfte eindeutig einem Land zugeordnet werden können, auch wenn die tatsächliche Arbeit zeitweise außerhalb des ursprünglichen Tätigkeitsstaates erfolgt.

Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer

Viele kleine und mittlere Unternehmen mit grenzüberschreitenden Mitarbeitenden – etwa im Finanzsektor, der Industrie, der Gesundheitsbranche oder der IT – sind auf klare und konsistente Regelungen angewiesen. Die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung ermöglicht ihnen eine planbare steuerliche Behandlung und reduziert den administrativen Aufwand. Gerade für Human-Resources-Abteilungen und Lohnbuchhaltungen ist die Klarheit darüber entscheidend, in welchem Land die Lohnsteuer abgeführt werden muss und welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich eventuell ergeben. Besonderes Augenmerk gilt dabei Beschäftigten, die aufgrund flexibler Arbeitsmodelle mehrere Tage pro Woche im Homeoffice im anderen Land tätig sind. Ohne entsprechende Vereinbarung könnte jede Änderung der physischen Arbeitsstätte eine Neubeurteilung der steuerlichen Zuordnung erfordern, was zu Unsicherheiten und im schlimmsten Fall zur Doppelbesteuerung führen würde.

Die Verlängerung bis Ende 2027 ist daher nicht nur ein technischer Akt, sondern eine wichtige Maßnahme zur Stabilisierung der länderübergreifenden Arbeitsverhältnisse. Unternehmen können auf dieser Grundlage ihre Prozesse weiterhin an den bisherigen Standards ausrichten und vermeiden so kurzfristige Anpassungen. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bleibt insbesondere gewährleistet, dass Homeoffice-Tage während des festgelegten Konsultationszeitraums nicht automatisch zu einer abweichenden Besteuerung führen. Die Schweiz und Deutschland haben sich damit für eine praxisorientierte Lösung entschieden, die der wirtschaftlichen Realität hybrider Arbeitsweisen Rechnung trägt.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz bis zum 31. Dezember 2027 stellt einen wichtigen Schritt zu mehr Stabilität und Berechenbarkeit im grenzüberschreitenden Arbeitsumfeld dar. Unternehmen, die Mitarbeitende in beiden Staaten beschäftigen oder Dienstleistungen über die Grenze hinweg erbringen, sollten prüfen, ob ihre Steuer- und Lohnabrechnungsprozesse weiterhin den geltenden Vorgaben entsprechen. Auch bei strukturellen Änderungen, etwa einer Ausweitung von Homeoffice-Regelungen, empfiehlt sich die frühzeitige Konsultation der zuständigen Steuerberatung, um mögliche steuerliche Risiken zu vermeiden und die Vorteile der Vereinbarung optimal zu nutzen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Wir helfen dabei, steuerliche Prozesse effizient zu gestalten und durch digitale Lösungen erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Mit unserer Erfahrung aus der Betreuung verschiedenster Unternehmensformen bieten wir praxisnahe Unterstützung für eine zukunftssichere Finanzorganisation.

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