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Einkommensteuer

Differenzkindergeld Schweiz richtig berechnen für Familien

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Differenzkindergeld mit Schweizbezug: Sachverhalt, Hintergrund und zentrale Regelung

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 09.07.2026 zum Aktenzeichen III R 37/23 wichtige Klarstellungen für die Berechnung des Differenzkindergeldes getroffen, wenn ein Elternteil in Deutschland wohnt und der andere in der Schweiz arbeitet. Die Entscheidung betrifft damit zwar unmittelbar das Kindergeldrecht, ist aber auch für Arbeitgeber mit grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten, für Steuerberatende mit international geprägten Mandaten und für Finanzinstitutionen mit Mitarbeitenden im Grenzraum von erheblicher Bedeutung. Gerade kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen in Süddeutschland, aber auch hochspezialisierte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder international rekrutierende Unternehmen sind mit solchen Fallgestaltungen in der Praxis regelmäßig konfrontiert.

Im Streitfall lebte die Familie in Deutschland. Der Vater war in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt und daneben in Deutschland selbständig tätig. Für die Kinder wurden in der Schweiz Kinderzulagen gezahlt. Gleichzeitig bestand nach deutschem Recht grundsätzlich ein Kindergeldanspruch. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, welcher Staat vorrangig leisten muss und ob Deutschland nur noch einen Unterschiedsbetrag, also Differenzkindergeld, zahlen muss.

Der rechtliche Hintergrund liegt in der Koordinierung grenzüberschreitender Familienleistungen innerhalb des europäischen Sozialrechts, das aufgrund der einschlägigen Regelungen auch im Verhältnis zur Schweiz maßgeblich ist. Familienleistungen sind staatliche Geld- oder Sachleistungen zum Ausgleich von Familienlasten. Differenzkindergeld bedeutet, dass Deutschland nur den Betrag zahlen muss, um den das deutsche Kindergeld die vorrangig zustehende ausländische Familienleistung übersteigt. Genau an dieser Stelle hat der Bundesfinanzhof die Berechnung präzisiert.

Besonders praxisrelevant sind zwei Aussagen. Erstens ist die in der Schweiz gezahlte Kinderzulage mit ihrem Bruttobetrag zu berücksichtigen. Bruttobetrag meint den nominal gezahlten Betrag vor einer etwaigen steuerlichen Belastung. Zweitens ist der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug keine Familienleistung und darf deshalb nicht auf das deutsche Differenzkindergeld angerechnet werden. Diese Abgrenzung ist für die Beratungspraxis zentral, weil sie die Höhe des deutschen Anspruchs unmittelbar beeinflusst.

Kindergeld bei Schweizbezug: Warum Kinderzulage zählt, Kinderabzug aber nicht

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, welche Leistungen bei der Konkurrenz zwischen deutschem Kindergeld und schweizerischen Vorteilen überhaupt vergleichbar sind. Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass das deutsche Kindergeld und die schweizerische Kinderzulage Familienleistungen sind. Eine Familienleistung liegt vor, wenn der Staat Familien finanziell entlastet und damit Kosten für den Unterhalt von Kindern abmildert. Entscheidend ist, dass die Leistung gesetzlich vorgesehen ist und nicht von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung abhängt.

Anders bewertet der Bundesfinanzhof den schweizerischen Kinderabzug. Ein Steuerabzug mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage oder die festzusetzende Steuer, führt aber nicht automatisch zu einer eigenständigen Geldleistung an die Familie. Er wirkt sich zudem je nach Einkommen unterschiedlich aus. Gerade diese einkommensabhängige steuerliche Wirkung war für das Gericht ausschlaggebend. Der Kinderabzug ist daher keine Familienleistung, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung. Für die Berechnung des Differenzkindergeldes bleibt er außer Betracht.

Ebenso wichtig ist die Aussage zur Priorität der Staaten. Bei grenzüberschreitenden Familienleistungen ist nicht einfach das nationale Kindergeldrecht maßgeblich. Vorrangig ist vielmehr zu prüfen, welcher Staat nach den unionsrechtlich geprägten Koordinierungsregeln zuerst leistungspflichtig ist. Hier galt für die Mutter deutsches Recht aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland. Für den Vater galt schweizerisches Recht, weil er dort beschäftigt war. Bei zusammentreffenden Ansprüchen geht ein durch Beschäftigung ausgelöster Anspruch einem nur durch Wohnsitz ausgelösten Anspruch vor. Deshalb war die Schweiz vorrangig zuständig, Deutschland musste nur den Differenzbetrag zahlen.

Bemerkenswert ist auch die Behandlung der zusätzlichen selbständigen Tätigkeit des Vaters in Deutschland. Der Bundesfinanzhof hat hervorgehoben, dass die Beschäftigung in der Schweiz entscheidend blieb. Die selbständige Tätigkeit in Deutschland verdrängte die schweizerische Zuständigkeit nicht. Das ist für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Nebentätigkeiten oder Beteiligungen im Inland besonders relevant, weil daraus nicht automatisch ein Vorrang Deutschlands folgt.

Schließlich konkretisiert die Entscheidung die Währungsumrechnung. Bei der Umrechnung der schweizerischen Kinderzulage in Euro ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung abzustellen. Wird eine Kinderzulage rückwirkend gesammelt ausgezahlt, ist für diesen Zeitraum der Kurs am Auszahlungstag maßgeblich. Dadurch kann sich die Höhe des Differenzkindergeldes spürbar verändern. Im entschiedenen Fall führte das dazu, dass für mehrere Monate doch ein kleiner deutscher Differenzanspruch bestand.

Ferner bestätigt der Bundesfinanzhof einen im Steuerrecht oft übersehenen Grundsatz: Wer zu viel Kindergeld erhalten hat, kann sich gegen die Rückforderung nicht mit dem Einwand verteidigen, das Geld bereits verbraucht zu haben. Dieser Entreicherungseinwand, also der Hinweis auf einen bereits erfolgten Verbrauch, ist im Steuerrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

Praxisfolgen für kleine Unternehmen, Mittelstand und grenznahe Arbeitgeber

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen mit Mitarbeitenden im Grenzverkehr zur Schweiz erhöht die Entscheidung die Rechtssicherheit, zugleich aber auch den Prüfungsbedarf. Personalabteilungen und externe Lohnbüros sollten bei Beschäftigten mit Familienwohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz sorgfältig erfassen, welche ausländischen Familienleistungen tatsächlich gezahlt werden und wann die Auszahlung erfolgt ist. Gerade bei Nachzahlungen ist der tatsächliche Zahlungstag für die Umrechnung in Euro relevant.

Für Steuerberatende ergibt sich daraus ein klarer Beratungsauftrag. In der Praxis werden steuerliche Kinderabzüge im Ausland häufig vorschnell als gleichwertige Familienleistungen angesehen. Genau das hat der Bundesfinanzhof nun verneint. Wer Mandanten mit Schweizbezug betreut, sollte daher Bescheide der Familienkasse daraufhin prüfen, ob ausschließlich echte Familienleistungen angerechnet wurden. Das kann Rückforderungen reduzieren oder Nachzahlungsansprüche begründen.

Auch für spezialisierte Arbeitgeber wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder technisch ausgerichtete Mittelständler ist die Entscheidung bedeutsam. Diese Branchen beschäftigen überdurchschnittlich häufig Fachkräfte mit internationalem Bezug. Wenn Mitarbeitende oder deren Ehepartner in der Schweiz arbeiten, entstehen regelmäßig Fragen zum Kindergeld, zu Arbeitgeberbescheinigungen und zur richtigen Dokumentation. Fehler in der Informationskette zwischen Mitarbeitenden, Personalabteilung, Lohnabrechnung und Familienkasse können zu langwierigen Rückforderungsverfahren führen.

Onlinehändler und digital aufgestellte Unternehmen profitieren ebenfalls von den Leitlinien der Entscheidung, weil sie zunehmend ortsflexible Beschäftigungsmodelle nutzen. Sobald Beschäftigte in mehreren Staaten tätig sind oder ihr Ehepartner grenzüberschreitend arbeitet, muss früh geklärt werden, welcher Staat vorrangig zuständig ist. Die Entscheidung zeigt, dass bereits geringe Tätigkeitsanteile im Wohnstaat nicht ohne Weiteres zu einer Verlagerung der Zuständigkeit führen. Maßgeblich bleibt, ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.

Für Finanzinstitutionen und Kreditgeber ist der Beschluss vor allem im Rahmen interner HR Prozesse und bei der Beurteilung von Haushaltsnettoeinkommen relevant. Familienleistungen beeinflussen die verfügbare Liquidität von Haushalten. Wenn die Höhe des deutschen Kindergeldes von ausländischen Leistungen abhängt, sollten entsprechende Nachweise präzise ausgewertet werden. Das gilt insbesondere bei Bonitätsprüfungen oder bei der Betreuung von Mitarbeitenden mit Auslandsbezug.

In der täglichen Praxis empfiehlt sich eine saubere Dokumentation von Arbeitsort, Wohnsitz, Art der ausländischen Familienleistung, Auszahlungsdatum und Währung. Gerade der Unterschied zwischen laufender Geldleistung und bloßer steuerlicher Entlastung ist entscheidend. Wer diese Trennung beachtet, vermeidet fehlerhafte Anrechnungen und unnötige Einsprüche.

Differenzkindergeld und Schweiz: Was Unternehmen und Berater jetzt beachten sollten

Die Entscheidung III R 37/23 schafft in einem sensiblen Bereich des grenzüberschreitenden Familienleistungsausgleichs mehr Klarheit. Für die Berechnung des Differenzkindergeldes ist die schweizerische Kinderzulage mit dem Bruttobetrag anzusetzen, während ein schweizerischer Kinderabzug als bloßer Steuervorteil außer Ansatz bleibt. Zudem kommt es bei der Umrechnung in Euro auf den tatsächlichen Auszahlungstag an. Diese Punkte sind klein im Detail, in der Summe aber oft finanziell relevant.

Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen bedeutet das: Grenzüberschreitende Sachverhalte sollten nicht schematisch, sondern auf Basis der konkreten Leistungsart und des anwendbaren Koordinierungsrechts geprüft werden. Gerade kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler profitieren von standardisierten Abläufen bei der Erfassung solcher Fälle. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Schnittstellen zwischen Steuerrecht, Buchhaltung und Prozessen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, um Fehlerquellen zu reduzieren und spürbare Kostenersparungen im Mittelstand zu realisieren.

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