Differenzkindergeld bei Vermietung im EU-Ausland richtig einordnen
Wer in Deutschland steuerlich erfasst ist, seine Familie aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebt, muss Kindergeldansprüche besonders sorgfältig prüfen. Das gilt vor allem dann, wenn in Deutschland keine Arbeitseinkünfte erzielt werden, sondern lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 15.01.2026, Az. III R 7/23, klargestellt, dass solche Einkünfte unionsrechtlich keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit sind. Damit ist zugleich eine wichtige Abgrenzung für das sogenannte Differenzkindergeld getroffen.
Differenzkindergeld ist der Unterschiedsbetrag zwischen einer in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Familienleistung und dem höheren deutschen Kindergeld, sofern nach den unionsrechtlichen Koordinierungsregeln überhaupt ein nachrangiger deutscher Anspruch besteht. Solche Koordinierungsregeln sollen verhindern, dass Familien doppelte Leistungen erhalten oder Ansprüche zwischen mehreren Staaten ungeklärt bleiben. In der Praxis betrifft das häufig grenzüberschreitende Familienkonstellationen, etwa bei entsandten Beschäftigten, Selbständigen mit Auslandsbezug oder bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz der Kinder im EU-Ausland.
Die Entscheidung ist besonders relevant für Personen, die in Deutschland zwar als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, aber keine aktive Erwerbstätigkeit ausüben. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bedeutet, dass eine Person mit ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder auf Antrag so behandelt wird. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird diese steuerliche Einordnung jedoch häufig mit sozialrechtlichen oder unionsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen verwechselt. Genau hier setzt die Entscheidung an.
BFH zur Abgrenzung von Vermietungseinkünften und Erwerbstätigkeit
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommensteuergesetz als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung 883/2004 anzusehen sind. Diese Verordnung koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union. Sie legt unter anderem fest, welcher Mitgliedstaat bei Familienleistungen vorrangig zuständig ist und wann ein anderer Staat nur einen Unterschiedsbetrag zahlen muss.
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage eindeutig verneint. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind zwar steuerlich relevante Einkünfte, sie stellen aber keine Beschäftigung und auch keine selbständige Erwerbstätigkeit im unionsrechtlichen Sinne dar. Maßgeblich ist also nicht, dass überhaupt Einkünfte erzielt werden, sondern aus welcher Art von Tätigkeit sie stammen. Vermögensverwaltung genügt dafür nicht. Vermögenseinkünfte sind Erträge aus dem Einsatz vorhandenen Vermögens, etwa aus Immobilien oder Kapitalanlagen, ohne dass damit notwendigerweise eine Erwerbstätigkeit verbunden ist.
Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Folgen. Wenn ein in Deutschland steuerlich erfasster Elternteil nur Vermietungseinkünfte erzielt und die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, entsteht kein Anspruch auf Differenzkindergeld allein deshalb, weil Deutschland einkommensteuerlich eine unbeschränkte Steuerpflicht annimmt. Die steuerliche Behandlung ersetzt nicht die unionsrechtlich geforderte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit. Für die Prüfung des Familienleistungsanspruchs sind diese Ebenen strikt auseinanderzuhalten.
Der Leitsatz des Gerichts ist insoweit eindeutig. Zum einen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften. Zum anderen ist der Anspruch auf Differenzkindergeld ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als Deutschland zahlt und sich ein deutscher Anspruch nur daraus ableiten ließe, dass der Antragsteller wegen solcher Einkünfte als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Praxisfolgen für Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Für die Beratungspraxis ist die Entscheidung deshalb bedeutsam, weil grenzüberschreitende Kindergeldfälle häufig vorschnell aus der steuerlichen Perspektive beurteilt werden. Gerade bei Mandanten mit Immobilienbesitz in Deutschland besteht leicht die Annahme, dass die inländische Steuerpflicht automatisch eine deutsche Familienleistung nach sich zieht. Das ist nicht der Fall. Die unionsrechtliche Koordinierung folgt eigenen Regeln und stellt auf Erwerbsbezug, Wohnsitz und Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ab.
Unternehmerinnen und Unternehmer mit internationalem Bezug sollten daher unterscheiden, ob sie in Deutschland tatsächlich eine Beschäftigung ausüben, eine selbständige Tätigkeit betreiben oder lediglich Vermögen verwalten. Für kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe ist das insbesondere dann wichtig, wenn Gesellschafter, Geschäftsführende oder Inhaber private Immobilien in Deutschland halten, während ihre Familien im Ausland leben. Auch für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Abgrenzung relevant, weil Anträge auf Kindergeld oder Nachzahlungen häufig mit Verweis auf die steuerliche Einordnung begründet werden, obwohl die unionsrechtliche Anspruchsgrundlage fehlt.
Praktisch bedeutet das: Liegt im anderen Mitgliedstaat bereits ein Anspruch auf Familienleistungen vor und ist Deutschland nicht wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zuständig, kommt ein deutscher Unterschiedsbetrag regelmäßig nicht in Betracht. Dass der andere Staat geringere Leistungen zahlt als Deutschland, genügt für sich genommen nicht. Der deutsche Anspruch muss auf einer tragfähigen unionsrechtlichen Zuständigkeit beruhen. Reine Vermietungseinkünfte schaffen diese Zuständigkeit nicht.
Auch für spezialisierte Branchen mit international mobilen Fachkräften kann die Entscheidung mittelbar relevant sein. Das betrifft etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder andere Arbeitgeber, wenn Mitarbeitende oder leitende Personen grenzüberschreitende Familienverhältnisse haben und zusätzlich private Immobilienerträge erzielen. Zwar ging es in der Entscheidung nicht um Arbeitslohn, doch sie zeigt deutlich, dass nur echte Erwerbseinkünfte im unionsrechtlichen Sinn den Vorrang oder Nachrang bei Familienleistungen beeinflussen können.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und steuerliche Beratung
In der Beratung sollte künftig noch genauer dokumentiert werden, auf welcher Grundlage ein Kindergeldanspruch mit EU-Bezug geprüft wird. Zunächst ist festzustellen, in welchem Mitgliedstaat das Kind lebt und welcher Elternteil dort oder in einem anderen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt. Anschließend ist zu prüfen, ob Deutschland seine Zuständigkeit aus einer Beschäftigung, einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder lediglich aus steuerlicher Anknüpfung herleiten könnte. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die rechtssichere Antragstellung und für die Vermeidung unnötiger Rechtsbehelfe.
Für betroffene Mandanten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen steuerlicher und familienleistungsrechtlicher Beurteilung. Wer ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sollte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass deshalb ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld besteht. Umgekehrt müssen Fälle mit echter unternehmerischer oder beruflicher Tätigkeit sauber abgegrenzt und nachvollziehbar belegt werden. Gerade in grenzüberschreitenden Konstellationen kommt es auf vollständige Unterlagen, klare Sachverhaltsdarstellung und eine systematische Prüfung der Zuständigkeiten an.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft insoweit mehr Rechtssicherheit. Sie verhindert, dass die einkommensteuerliche Behandlung nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht unzutreffend in das System der unionsrechtlichen Familienleistungen übertragen wird. Für die Praxis ist das eine hilfreiche Klarstellung, weil sie Beratung, Antragsverfahren und interne Prüfprozesse spürbar vereinfacht.
Wer als Unternehmen oder beratende Stelle grenzüberschreitende Sachverhalte effizient und rechtssicher gestalten will, sollte steuerliche Einordnung, Nachweisprozesse und digitale Dokumentation eng verzahnen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei genau dieser Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, mit viel Erfahrung in schlanken Abläufen und den daraus resultierenden erheblichen Kostenersparnissen.
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