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Verwaltungsrecht

Dienstunfall und Impffolgen: Anforderungen an den Kausalitätsnachweis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung des Falls im dienstunfallrechtlichen Kontext

Das Verwaltungsgericht Trier hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Tod eines Berufsfeuerwehrmanns nach einer dienstlich angeordneten Corona-Schutzimpfung als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt werden kann. Der Fall verdeutlicht eindrücklich die hohen Anforderungen an die Feststellung der sogenannten Kausalität, also des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem dienstlichen Ereignis und einem Gesundheitsschaden. Diese juristische Kategorie ist von zentraler Bedeutung für die Anerkennung von Dienstunfällen, da sie bestimmt, inwieweit der Dienstherr für Folgen eines Ereignisses haftet, das im dienstlichen Zusammenhang steht.

Der Verstorbene war als Brandoberinspektor tätig und wurde nach einer durch den Oberbürgermeister ausgesprochenen Impfpflicht zweimal mit dem Impfstoff „Comirnaty“ geimpft. Einige Monate später verstarb er an Herzversagen infolge einer Sarkoidose, einer systemischen Erkrankung, die verschiedene Organe betreffen kann. Seine Hinterbliebenen machten geltend, dass die Erkrankung und der Tod auf die Impfung zurückzuführen seien und beantragten die Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall mit entsprechender Anpassung der Versorgungsbezüge. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 02.12.2025 (Az. 7 K 2200/25.TR) ab.

Rechtlicher Maßstab für die Anerkennung eines Dienstunfalls

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz kann ein Vorfall als Dienstunfall anerkannt werden, wenn er ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis darstellt, das von außen auf den Körper einwirkt und in ursächlichem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht. Entscheidend ist, dass dieses Ereignis wesentlich zu dem eingetretenen Schaden beiträgt. Dabei genügt nicht jede denkbare oder entfernte Möglichkeit eines Zusammenhangs, sondern die sogenannte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass der Gesundheitsschaden nahezu sicher auf das dienstliche Ereignis zurückzuführen sein muss. Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung nur verpflichtet, solche Gefahren zu tragen, die spezifisch aus der Beamtentätigkeit resultieren.

Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht zwar an, dass die Impfung aufgrund einer dienstlichen Weisung erfolgte und somit als dienstlich veranlasst gilt. Damit war die erste Voraussetzung – der äußere Vorgang im Zusammenhang mit der Dienstausübung – erfüllt. Jedoch konnte die Impfung nach dem Ergebnis der medizinischen Gutachten nicht als wesentliche Ursache für das Ableben des Beamten angesehen werden. Es fehlten hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem verwendeten Impfstoff und der beim Verstorbenen festgestellten Sarkoidose bestätigen könnten.

Analyse der Entscheidung und praktische Konsequenzen

Die Argumentation des Gerichts folgt der etablierten Linie der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die Anforderungen an die Kausalität sehr streng auslegt. Diese strenge Beweisführungspflicht dient dem Schutz der öffentlichen Haushalte, verlangt aber gleichzeitig eine hohe Präzision in der medizinischen Begutachtung. Das Gericht stellte heraus, dass nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand keine ausreichenden Belege dafür vorliegen, dass die beim Beamten festgestellte Sarkoidose in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Corona-Impfungen steht. Das Auftreten der Krankheit sei vielmehr durch alternative Ursachen erklärbar, die mit der Immunreaktion des Körpers, genetischen Faktoren oder sonstigen Lebensumständen in Verbindung stehen können. Ohne einen mit wissenschaftlicher Sicherheit belegten Zusammenhang kann kein Dienstunfall angenommen werden.

Für öffentliche Arbeitgeber, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen wie Feuerwehr oder Polizei, verdeutlicht dieses Urteil die Notwendigkeit klarer Dokumentation und medizinischer Nachweise bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Dienstunfallfolgen. Auch für privatwirtschaftliche Unternehmen, die im Zuge der Pandemie Impfangebote oder -pflichten für ihre Beschäftigten organisiert hatten, lässt sich eine wichtige Lehre ziehen: Die Verantwortung für mögliche Impffolgen bleibt nur dann im betrieblichen Verantwortungsbereich, wenn der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs gelingt. Fehlt dieser, besteht kein Anspruch auf diensthaftungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Entschädigungen.

Fazit und Bedeutung für die betriebliche Praxis

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zeigt, dass bei der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall ein strenger Maßstab gilt, der allein auf der medizinisch-naturwissenschaftlichen Nachweisbarkeit beruht. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte sich der hohen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis bewusst sein müssen. Auch wenn eine Impfung dienstlich veranlasst war, reicht der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung nicht aus, um eine dienstunfallrechtliche Anerkennung zu begründen.

Für Unternehmen und Institutionen ist es ratsam, in Fällen potenzieller Gesundheitsschäden nach dienstlich veranlassten Maßnahmen eine sorgfältige Dokumentation sowie belastbare medizinische Expertisen einzuholen. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten rechtssicher führen und unberechtigte Ansprüche vermeiden. Im weiteren Sinne unterstreicht die Entscheidung auch die Bedeutung systematischer Gesundheitsmanagementprozesse, insbesondere in Branchen mit erhöhtem physischen oder psychischen Belastungspotenzial, wie bei Berufsfeuerwehren, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer internen Abläufe und unterstützt sie insbesondere bei der Digitalisierung sowie Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch unsere Erfahrung tragen wir maßgeblich dazu bei, betriebliche Abläufe effizienter und kostenschonender zu gestalten und gleichzeitig rechtliche Risiken zu minimieren.

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