Dienstunfall bei Corona-Infektion: Was die Entscheidung klärt
Infektionen im beruflichen Umfeld werfen bis heute schwierige Abgrenzungsfragen auf, gerade dort, wo viele Kontakte unvermeidbar sind, etwa in Schulen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder bei Außendienst- und Reisetätigkeiten. In der Praxis geht es häufig um die Frage, ob eine Erkrankung als Dienstunfall anerkannt werden kann und welche Nachweise hierfür erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht Münster hat hierzu mit Urteil vom 24.02.2026 zum Aktenzeichen 4 K 1748/23 wichtige Leitlinien bestätigt und die Anerkennung einer Corona-Infektion eines verbeamteten Lehrers nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall abgelehnt.
Ein Dienstunfall ist ein Unfallereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eintritt und dem Dienstherrn zugerechnet wird. Diese Zurechnung ist der zentrale Punkt: Es reicht nicht, dass ein Schaden zeitlich „irgendwie“ mit der Dienstzeit zusammenfällt. Vielmehr muss die Ursache so eng mit der Dienstausübung verknüpft sein, dass sie dem Dienst rechtlich zugerechnet werden kann. Das Gericht hat betont, dass grundsätzlich auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein kann. Entscheidend ist jedoch, ob sich die Infektion auf ein bestimmtes Ereignis im Dienst zurückführen lässt und ob dies mit einer hinreichenden Gewissheit feststeht.
Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger Ende 2022 als eine von mehreren betreuenden Lehrkräften an einer mehrtägigen Klassenfahrt mit einer größeren Schülergruppe nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr wurde bei ihm eine Corona-Infektion nachgewiesen. Er argumentierte, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen, außerdem sei er während der Fahrt besonders gefährdet gewesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hielt dem entgegen, dass eine Anerkennung nur dann in Betracht komme, wenn die Infektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Der konkrete Ansteckungszeitpunkt und Ansteckungsort seien nicht sicher ermittelbar, ein größeres Infektionsgeschehen auf der Fahrt habe es nicht gegeben, und auch eine Ansteckung im privaten Umfeld könne nicht ausgeschlossen werden. Dieser Sichtweise ist das Gericht gefolgt.
Rechtliche Anforderungen: Kausalität, Bestimmtheit und Beweislast
Für die Anerkennung als Dienstunfall stand im Zentrum, ob der Nachweis gelingt, dass die Infektion an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt im Rahmen der Dienstverrichtung erfolgt ist. Damit stellt das Gericht hohe Anforderungen an die Individualisierung des schädigenden Ereignisses. Hintergrund ist das Kausalitätsprinzip, also die rechtliche Ursachenzurechnung: Eine Erkrankung wird nur dann dem Dienst zugerechnet, wenn das dienstliche Ereignis als Ursache feststeht und Verwechslungen mit anderen, außerhalb des Dienstes liegenden Ursachen ausgeschlossen sind.
Für die Praxis besonders wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass die Unaufklärbarkeit letztlich zulasten des Beamten geht. Damit ist die Beweislast angesprochen. Beweislast bedeutet, dass eine Partei die für sie günstigen Tatsachen so darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass das Gericht sie als feststehend ansieht. Gelingt dies nicht, verliert die beweisbelastete Partei den Prozess, selbst wenn der behauptete Sachverhalt durchaus plausibel erscheint. Im entschiedenen Fall konnte der Kläger keinen konkreten Kontakt mit einer infizierten Person benennen und damit den Infektionsweg nicht auf ein eindeutiges dienstliches Ereignis verdichten. Dass nach den Inkubationszeiten eine Ansteckung während der Klassenfahrt möglich oder sogar wahrscheinlich war, ließ das Gericht ausdrücklich nicht genügen. Wahrscheinlichkeit ersetzt nicht die erforderliche sichere Zuordnung.
Daneben hat das Gericht eine Einordnung als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit abgelehnt. Eine Berufskrankheit setzt vereinfacht voraus, dass eine Erkrankung typischerweise durch eine besondere berufliche Gefährdung verursacht wird. Das Gericht stellt hierzu darauf ab, ob der Betroffene einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt war, also in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung. Im Ergebnis verneinte es diese besondere Exposition im konkreten Fall. Es habe kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmenden gegeben. Außerdem waren nach den Feststellungen während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen in der Gesamtbevölkerung und am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher als in Berlin. Damit fehlte das entscheidende Merkmal der deutlich erhöhten dienstlichen Risikoexposition.
Praktische Auswirkungen für Dienstherren, Einrichtungen und Betroffene
Auch wenn die Entscheidung einen Beamten betrifft, lassen sich aus ihr wichtige Ableitungen für Organisationen mit hohem Personenkontakt gewinnen, etwa kommunale Träger, Bildungseinrichtungen, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen oder Unternehmen, die Dienstreisen, Messeauftritte oder große Teamveranstaltungen durchführen. Die Kernbotschaft lautet: Je allgemeiner das Infektionsrisiko und je weniger ein konkreter, abgrenzbarer Ansteckungsmoment dokumentiert werden kann, desto schwieriger ist eine rechtliche Zurechnung zum Dienst.
Für Verantwortliche bedeutet das, dass organisatorische und dokumentarische Maßnahmen vor allem dort relevant werden, wo ein erhöhtes Risiko typischerweise besteht oder wo später Leistungen, Fürsorgepflichten und Erstattungsfragen im Raum stehen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen mit wechselnden Kontakten ist die nachträgliche Rekonstruktion des Infektionsgeschehens naturgemäß schwierig. Das Urteil zeigt, dass ein bloßer Verweis auf den zeitlichen Zusammenhang nicht trägt. Selbst wenn Betroffene nachvollziehbar schildern, im beruflichen Kontext „mehr Kontakte als privat“ gehabt zu haben, bleibt ohne konkrete Verdichtung auf einen bestimmten Kontakt oder ein klar abgrenzbares Ausbruchsgeschehen eine Anerkennung rechtlich angreifbar.
Für Betroffene ist wichtig, frühzeitig auf eine saubere Tatsachenermittlung zu achten. Das betrifft etwa die zeitnahe Sicherung von Informationen zu symptomatischen Personen, zu bekannten positiven Tests im Umfeld, zu räumlichen Situationen mit hoher Exposition sowie zu auffälligen Häufungen von Fällen. Ohne solche Anknüpfungstatsachen wird der Nachweis eines eindeutig dienstlich verursachten Infektionsereignisses regelmäßig scheitern. Das Urteil macht zugleich deutlich, dass die Argumentation über Inkubationszeiten allein nicht genügt, weil sie nur einen zeitlichen Rahmen liefert, aber keinen konkreten Ansteckungsakt belegt.
Für Einrichtungen mit besonderem Gefährdungsprofil, insbesondere Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, bleibt die Einordnung als Berufskrankheit in anderen Konstellationen grundsätzlich denkbar, wenn tatsächlich eine deutlich erhöhte Exposition gegenüber der Allgemeinbevölkerung vorliegt und dies belastbar belegt werden kann. Das setzt in der Praxis regelmäßig voraus, dass es entweder zu einem klar dokumentierten Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung kommt oder dass Tätigkeiten mit engem Kontakt zu nachweislich infizierten Personen im Vordergrund stehen. Fehlt hingegen eine solche besondere Gefährdung und bewegen sich die Risiken im Bereich allgemeiner Lebensrisiken, ist eine Anerkennung deutlich schwieriger.
Fazit: Dokumentation, Risikoanalyse und saubere Prozesse als Schlüssel
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 24.02.2026 (4 K 1748/23) unterstreicht, dass die Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall an der eindeutigen Zurechenbarkeit scheitern kann, wenn Ansteckungszeitpunkt und Ansteckungsort nicht konkret bestimmbar sind und keine besondere, erheblich erhöhte dienstliche Gefährdung nachgewiesen werden kann. Für die Praxis folgt daraus, dass eine bloße Plausibilität oder statistische Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht, sondern belastbare, zeitnahe und konkrete Tatsachen erforderlich sind. Wer Risiken im Betrieb realistisch einschätzen und Folgewirkungen rechtssicher steuern will, sollte daher organisatorische Abläufe, Dokumentationswege und interne Kommunikation so aufstellen, dass im Ereignisfall eine schnelle, konsistente Sachverhaltsaufklärung möglich ist.
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