DBA Österreich: Einordnung von VBL-Renten und Zusatzversorgung
Für grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen Deutschland und Österreich ist die zutreffende Einordnung von Rentenleistungen entscheidend, weil sich daraus das Besteuerungsrecht eines Staates ergibt. Maßgeblich ist hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023. Zu dessen einheitlicher Anwendung haben die zuständigen Behörden beider Staaten eine Konsultationsvereinbarung getroffen, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens. Eine solche Konsultationsvereinbarung ist ein zwischenstaatlich abgestimmtes Auslegungsinstrument der zuständigen Behörden, das die praktische Anwendung des Abkommens im Vollzug vereinheitlichen soll.
Im Fokus stehen Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Renten kommunaler oder kirchlicher Zusatzversorgungseinrichtungen. Hintergrund ist, dass diese Leistungen zwar im Umfeld des öffentlichen Dienstes entstehen, aber nach der zwischenstaatlich abgestimmten Sichtweise nicht automatisch wie eine staatliche Pension oder wie Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung behandelt werden. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung: Die Beiträge, die Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst und deren Arbeitgeber an diese Einrichtungen leisten, beruhen nach der Konsultationsvereinbarung nicht auf gesetzlichen Pflichtbeiträgen nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern auf einer privat oder tarifrechtlich geprägten Gruppenversicherung nach dem Betriebsrentengesetz. Damit wird die Zusatzversorgung als betriebliche Altersversorgung zur Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung verstanden und gerade nicht als Teil eines öffentlich-rechtlichen Pflichtsystems der Altersversorgung.
Diese Qualifizierung ist für die steuerliche Behandlung im grenzüberschreitenden Kontext zentral. Denn das Abkommen enthält unterschiedliche Artikel für verschiedene Rentenkategorien. Werden Renten als betriebliche Altersversorgung eingestuft, ist eine andere Zuweisung des Besteuerungsrechts möglich als bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder bei typischen Vergütungen für frühere Dienste an einen Staat. Die Konsultationsvereinbarung schafft hier Klarheit und reduziert das Risiko, dass Deutschland und Österreich dieselbe Zahlung unterschiedlichen Abkommensartikeln zuordnen und dadurch Doppelbesteuerung oder langwierige Verständigungsverfahren entstehen.
Welche Abkommensartikel gelten und warum Artikel 18 maßgeblich ist
Die zuständige deutsche Behörde ordnet die Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie die Renten kommunaler oder kirchlicher Zusatzversorgungskassen unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens ein. Artikel 18 regelt typischerweise die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen, soweit sie nicht als besondere staatliche Dienstbezüge oder als Sozialversicherungsleistungen qualifizieren. Für die Praxis ist die klare Aussage wichtig, dass Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens nicht angewendet wird, weil nach der abgestimmten Auslegung keine „Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ vorliegen. Die Renten stammen nach dieser Sichtweise nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Pflichtsystem, sondern aus einer betrieblichen Zusatzversorgung.
Ebenfalls ausdrücklich verneint wird die Einordnung als „Ruhegehälter“ für frühere Dienste an einen Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der dafür einschlägigen Abkommensregelung. Begründet wird dies damit, dass die Renten wirtschaftlich durch Beitragszahlungen der Tarifbeschäftigten selbst veranlasst sind. Das ist ein wesentlicher Punkt für die Abgrenzung: Auch wenn der Arbeitgeber im öffentlichen Bereich steht und Beiträge mitträgt, bleibt die Zusatzversorgung nach der Konsultationsvereinbarung eine betriebliche Altersversorgung, die nicht automatisch den Sonderregeln für staatliche Ruhegehälter folgt.
Von hoher praktischer Relevanz ist die daraus gezogene Konsequenz für die Zuweisung des Besteuerungsrechts. Die zuständigen Behörden sind übereingekommen, dass Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung an eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens fallen. „Ansässigkeitsstaat“ ist dabei der Staat, in dem eine Person nach den Abkommensregeln steuerlich ansässig ist, regelmäßig also der Staat des Lebensmittelpunkts. Das Ergebnis der Konsultationsvereinbarung lautet, dass diese Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen. Damit wird das Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen und Deutschland tritt zurück, soweit es um diese Rentenzahlungen an in Österreich ansässige Personen geht.
Auswirkungen für Unternehmen, Beschäftigte und Finanzinstitutionen
Auch wenn die Thematik auf den ersten Blick wie ein reines Rentner- oder Privatpersonenthema wirkt, hat sie in der Praxis Berührungspunkte mit Arbeitgebern, Versorgungsträgern und Finanzinstitutionen, die mit Steuerabzug, Bescheinigungen, Datenflüssen und Compliance befasst sind. Gerade Arbeitgeber im öffentlichen Dienst beziehungsweise deren ausgelagerte Personalabrechnungsstellen sind häufig erste Anlaufstelle für Rückfragen, wenn Beschäftigte nach Österreich ziehen und später Leistungen aus der Zusatzversorgung erhalten. Für Steuerberatende in Deutschland und Österreich ist die konsistente Abkommensqualifikation essenziell, um Steuererklärungen, Anträge und Korrespondenz mit Finanzämtern ohne widersprüchliche Rechtsauffassungen aufzusetzen.
Für Finanzinstitutionen, die Zahlungsströme begleiten oder steuerliche Ansässigkeitsnachweise prüfen, ist die klare Zuordnung ebenfalls wichtig. Die Konsultationsvereinbarung reduziert das Risiko, dass in Deutschland vorsorglich eine Besteuerung oder eine abweichende Einordnung vorgenommen wird, obwohl das Abkommen das Besteuerungsrecht Österreich zuweist. In der operativen Umsetzung bleibt dennoch Aufmerksamkeit erforderlich, weil sich in der Praxis häufig Anschlussfragen ergeben: Welche Nachweise zur österreichischen Ansässigkeit sind im Einzelfall erforderlich, wie werden offene Veranlagungszeiträume behandelt und wie ist mit Fällen umzugehen, in denen zuvor eine andere Auffassung vertreten wurde.
Wichtig ist zudem der zeitliche Anwendungsbereich. Die Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und ist auch auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden. „Offene Fälle“ sind Verfahren, in denen die steuerliche Festsetzung noch änderbar ist oder in denen Rechtsbehelfe, Vorbehalte oder verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeiten bestehen. Für die Praxis kann das bedeuten, dass bereits ergangene Einschätzungen zu überprüfen sind, wenn Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind oder Korrekturtatbestände greifen. Hier ist sorgfältig zu trennen zwischen materiell-rechtlicher Abkommenslage und verfahrensrechtlicher Änderbarkeit, weil nicht jede inhaltlich richtige Einordnung automatisch zu einer rückwirkenden Korrektur führt.
Für spezialisierte Arbeitgeber wie kommunale Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft oder kirchliche Träger kann die Thematik in der Kommunikation mit (ehemaligen) Beschäftigten relevant werden, insbesondere wenn diese grenzüberschreitend mobil waren. Im Mittelstand taucht das Thema vor allem dort auf, wo ausgelagerte Lohn- und Gehaltsprozesse, internationale Mitarbeitende oder Ruhestandsplanungen mit Wohnsitzwechseln zusammenkommen. Die Konsultationsvereinbarung schafft hier ein belastbares Raster, an dem sich Beratung und Abwicklung ausrichten können.
Praxisleitfaden: Umsetzung, Nachweise und Fazit
Für die praktische Anwendung empfiehlt sich, die Einordnung der betroffenen Rentenleistungen konsequent an der abgestimmten Qualifikation auszurichten. Im Kern ist festzuhalten, dass es sich nach der Konsultationsvereinbarung um betriebliche Altersversorgung handelt, die bei österreichischer Ansässigkeit nur in Österreich besteuert werden darf. Das ist insbesondere dann relevant, wenn in Deutschland noch Fragen zur steuerlichen Behandlung gestellt werden, etwa im Rahmen von Mitteilungen, Bescheinigungen oder im Zuge von Veranlagungen, in denen Rentenzahlungen aus deutschen Quellen erfasst werden. Die Konsultationsvereinbarung ist dabei ausdrücklich auf die Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie die Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung zugeschnitten; andere Versorgungssysteme sind hiervon nicht automatisch erfasst und müssen eigenständig geprüft werden.
In der Beratungspraxis sollte außerdem sauber dokumentiert werden, worauf die Einordnung beruht und dass die Ansässigkeit in Österreich vorliegt. Da das Besteuerungsrecht an die Ansässigkeit anknüpft, ist der Nachweis des österreichischen Steuerstatus regelmäßig der zentrale Prüfpunkt. Ebenso sollte geprüft werden, ob es um laufende Renten, um Nachzahlungen oder um sonstige Leistungsbestandteile geht, weil in der Praxis die vertragliche und abrechnungstechnische Bezeichnung von Komponenten variieren kann, während die abkommensrechtliche Qualifikation an den wirtschaftlichen Gehalt anknüpft. Bei bereits in Deutschland erfassten Fällen ist zu klären, ob der Fall noch offen ist und welche verfahrensrechtlichen Schritte in Betracht kommen, um die abkommenskonforme Behandlung zu erreichen.
Die Konsultationsvereinbarung ist im koordinierten Ländererlass dokumentiert und trägt das Aktenzeichen IV B 2 - S 1301-AUT/00983/013/011; sie soll im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden. Damit liegt eine verbindliche Grundlage für einen einheitlichen Vollzug vor, die insbesondere grenzüberschreitend tätigen Steuerabteilungen, Kanzleien und Institutionen Rechtssicherheit gibt und die Gefahr widersprüchlicher Qualifikationen deutlich senkt.
Wenn Sie entsprechende grenzüberschreitende Renten- oder Wegzugsfälle betreuen, unterstützen wir Sie gern bei der strukturierten Einordnung und der Umsetzung in der laufenden Steuer- und Prozesspraxis. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch in der Praxis regelmäßig spürbare Effizienzgewinne und Kostenersparnisse realisiert werden.
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