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Digitalisierung

CSRD Vereinfachungen 2026: Neue Regeln für Nachhaltigkeitsberichte

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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CSRD Vereinfachungen 2026: Was Unternehmen jetzt einordnen müssen

Die Nachhaltigkeitsregulierung in der Europäischen Union bleibt dynamisch. Am 24. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Corporate Sustainability Reporting Directive zugestimmt. Gleichzeitig wurden auch Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten nach Corporate Sustainability Due Diligence Directive beschlossen. Beide Änderungen sind Bestandteil des sogenannten Omnibus-I-Pakets, das auf eine praxisnähere Ausgestaltung und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit abzielt.

Für die Einordnung ist wichtig, zwei Begriffe klar zu trennen. Nachhaltigkeitsberichterstattung beschreibt die verpflichtende Offenlegung von Informationen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung, also zu ESG-Aspekten, im Rahmen der Unternehmensberichterstattung. Sorgfaltspflichten bezeichnen demgegenüber organisatorische Pflichten zur Identifikation, Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen entlang der eigenen Geschäftstätigkeit und bestimmter Wertschöpfungsketten, etwa in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt. Obwohl beide Themen miteinander zusammenhängen, betreffen sie unterschiedliche Prozesse, Rollen und Nachweispflichten im Unternehmen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, für spezialisierte Dienstleister wie Pflegeeinrichtungen oder für Onlinehändler ist die Entwicklung insbesondere deshalb relevant, weil sich Berichtspflichten und Kundenerwartungen häufig über Lieferketten, Finanzierungsanforderungen und Compliance-Vorgaben in Vertragswerken indirekt auswirken, selbst wenn keine unmittelbare gesetzliche Berichtspflicht greift. Die nun beschlossenen Vereinfachungen können deshalb sowohl direkt verpflichtete Unternehmen als auch deren Geschäftspartner betreffen, weil Datenanforderungen und Prozesse häufig von den berichtspflichtigen Unternehmen in die Lieferkette hinein weitergegeben werden.

Omnibus-I-Paket: Beschlusslage und Zeitplan der Umsetzung

Das Europäische Parlament hatte die Vereinfachungen bereits am 16. Dezember 2025 gebilligt. Mit der Zustimmung des Rates am 24. Februar 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene entscheidend vorangeschritten. Vorgesehen ist, dass die Änderungsrichtlinie zeitnah im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und zwanzig Tage nach der Veröffentlichung in Kraft tritt.

Für die praktische Planung in Unternehmen ist der anschließende Umsetzungszeitraum entscheidend. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten grundsätzlich ein Jahr Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht zu überführen. Damit entsteht ein konkretes Zeitfenster, in dem Unternehmen parallel zweigleisig agieren müssen: Einerseits ist auf europäischer Ebene mit einem verbindlichen Rahmen zu rechnen, andererseits hängt die konkrete Ausgestaltung für Deutschland und damit für die operative Umsetzung davon ab, wie die nationalen Regelungen im Zuge der Umsetzung formuliert werden.

Eine Ausnahme gilt für eine einzelne Regelung zur Harmonisierung. Eine Bestimmung zu dem Harmonisierungsniveau ist spätestens bis zum 26. Juli 2028 umzusetzen. Für die Praxis bedeutet das, dass ein Teil der Systematik später nachgezogen werden kann und daher mittelfristig noch einmal Anpassungsbedarf in Prozessen, Kontrollen und Dokumentationslogiken entstehen kann. Wer Nachhaltigkeitsdaten heute bereits systematisch erhebt, sollte deshalb nicht nur an die unmittelbare Pflichterfüllung denken, sondern die Datenmodelle und internen Kontrollen so gestalten, dass spätere Änderungen ohne Medienbrüche und ohne manuelle Nacharbeiten integriert werden können.

Praxisfolgen für Mittelstand, Finanzierer und Beratung: Prozesse statt Papier

Auch ohne Details der Vereinfachungen im Einzelnen vorwegzunehmen, ist die Stoßrichtung klar: Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten sollen handhabbarer werden. Für das Management in Unternehmen ist damit weniger die politische Überschrift entscheidend als die Frage, welche internen Abläufe dadurch neu zugeschnitten werden müssen. Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in der Praxis kein isoliertes Projekt der Kommunikation, sondern ein Querschnittsthema, das Daten aus Rechnungswesen, Einkauf, Personal, Facility Management, Energieversorgung und Risikomanagement zusammenführt. Gerade im Mittelstand wird die Herausforderung häufig unterschätzt, weil Daten historisch in Einzellösungen, Excel-Strukturen oder in dezentralen Vorsystemen liegen.

Für Finanzinstitutionen und kreditgebende Banken ist die Entwicklung ebenfalls relevant, weil Nachhaltigkeitsinformationen zunehmend in Kreditprozessen, Ratings und Covenants verarbeitet werden. Vereinfachungen können die Datenanforderungen standardisieren und damit die Vergleichbarkeit erhöhen. Gleichzeitig bleibt der Bedarf an belastbaren, prüfbaren Daten bestehen. Für Unternehmen bedeutet das, dass ein rein narrativer Bericht ohne belastbare Datenbasis selten ausreichen wird, wenn Geschäftspartner oder Finanzierungspartner ESG-Informationen zur Risikobewertung heranziehen.

In stark regulierten oder datenintensiven Branchen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern trifft Nachhaltigkeitsberichterstattung häufig auf bereits bestehende Dokumentationssysteme. Das kann ein Vorteil sein, wenn Datenstrukturen professionell geführt werden, es kann aber auch zu Doppelarbeiten führen, wenn Nachhaltigkeitsdaten neben dem operativen Berichtswesen separat aufgebaut werden. Bei Onlinehändlern und produktorientierten Geschäftsmodellen steht oft die Lieferkette im Vordergrund, weil Produktdaten, Verpackung, Versand und Retouren wesentliche Nachhaltigkeitseffekte haben. In allen Fällen gilt: Der Nutzen von Vereinfachungen wird sich erst dann realisieren, wenn Prozesse sauber definiert sind und Verantwortlichkeiten für Datenqualität, Freigaben und Plausibilisierung eindeutig zugeordnet werden.

Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende sind in dieser Gemengelage nicht nur Auslegungs- und Sparringspartner, sondern häufig auch Prozessarchitekten, weil Nachhaltigkeitsdaten in vielen Unternehmen eng mit dem Rechnungswesen verzahnt werden müssen. Das betrifft etwa die Frage, welche Datenquellen verbindlich sind, wie Dokumentation revisionssicher erfolgt und wie interne Kontrollsysteme ausgestaltet werden, damit Aussagen konsistent, nachvollziehbar und im Zweifel prüfbar sind. Je stärker Unternehmen auf digitale Beleg- und Datenflüsse setzen, desto leichter lassen sich Nachhaltigkeitskennzahlen in die bestehende Unternehmenssteuerung integrieren.

Fazit: Jetzt sinnvoll vorbereiten und Umstellung digital gestalten

Die Zustimmung des Rates der Europäischen Union zu den Vereinfachungen bei Corporate Sustainability Reporting Directive und Corporate Sustainability Due Diligence Directive ist ein starkes Signal, dass die EU den Umsetzungsaufwand reduzieren und die Anwendbarkeit im Unternehmensalltag verbessern will. Gleichzeitig bleibt der Handlungsdruck bestehen, denn Inkrafttreten, nationale Umsetzung binnen eines Jahres und die spätere Umsetzung einer Harmonisierungsvorgabe bis zum 26. Juli 2028 markieren einen klaren Fahrplan, der für viele Unternehmen ein strukturiertes Projektmanagement erfordert.

Wer jetzt vorbereitet, sollte weniger auf kurzfristige Ad-hoc-Dokumente setzen, sondern auf robuste Datenprozesse, klare Verantwortlichkeiten und eine digital gestützte Nachweisführung, die Änderungen in den nationalen Umsetzungsakten auffangen kann. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungs- und Reportingsprozesse konsequent zu digitalisieren und zu optimieren, sodass sich Nachhaltigkeitsanforderungen effizient integrieren lassen und dabei spürbare Kostenersparnisse durch automatisierte Abläufe entstehen.

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