CSRD-Umsetzung und Berufssatzung: Was jetzt vorbereitet wird
Im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfung zeichnen sich wichtige Änderungen ab. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat Vorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer an das CSRD-Umsetzungsgesetz beschlossen und dem Beirat bereits zur Beratung vorgelegt. Ziel ist, die Änderungen möglichst zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden zu lassen. Für Unternehmen, prüfungspflichtige Gesellschaften, Finanzinstitutionen und beratende Berufe ist das ein deutliches Signal: Die regulatorischen Anforderungen rund um Nachhaltigkeitsberichterstattung werden nicht nur auf gesetzlicher Ebene konkretisiert, sondern auch berufsrechtlich in die bestehenden Prüfungsstandards integriert.
Die CSRD ist die europäische Vorgabe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie erweitert die Berichtspflichten zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung erheblich. Das nationale Umsetzungsgesetz befindet sich zwar noch im parlamentarischen Verfahren, nach Einschätzung der zuständigen Gremien sind aber in den für die Berufssatzung relevanten Punkten keine grundlegenden Änderungen mehr zu erwarten. Deshalb wird die berufsrechtliche Vorbereitung bereits jetzt vorangetrieben. Diese Vorverlagerung ist aus Praxissicht sinnvoll, weil Prüfungsunternehmen, Kapitalgesellschaften und auch größere mittelständische Unternehmensgruppen ihre Prozesse, Verantwortlichkeiten und Dokumentationsanforderungen nicht erst nach dem endgültigen Inkrafttreten neu aufsetzen können.
Besonders relevant ist dies für Unternehmen, die künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und prüfen lassen müssen. Dazu gehören vor allem größere Gesellschaften, aber mittelbar auch viele kleinere und mittelständische Unternehmen, etwa als Teil von Lieferketten oder Konzernstrukturen. Wer Daten zu Emissionen, Personalthemen, Governance oder Risiken liefern muss, wird schneller mit der Frage konfrontiert, nach welchen berufsrechtlichen Maßstäben die Prüfung künftig erfolgt und welche Anforderungen an die prüfenden Berufsträger gestellt werden.
Nachhaltigkeitsprüfung wird der Abschlussprüfung berufsrechtlich angenähert
Der Kern der geplanten Anpassung liegt darin, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten berufsrechtlich den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen gleichzustellen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung ist die durch Gesetz angeordnete Prüfung des Jahresabschlusses bestimmter Unternehmen. Die Berufssatzung soll ihre bisherigen Regeln deshalb künftig nicht nur auf die klassische Abschlussprüfung, sondern auch auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erstrecken.
Für die Praxis ist das ein zentraler Schritt. Die Nachhaltigkeitsprüfung wird damit nicht als bloße Ergänzungsleistung behandelt, sondern als eigenständiger Prüfungsbereich mit vergleichbarer berufsrechtlicher Relevanz. Das betrifft insbesondere Fragen der Unabhängigkeit, Qualitätssicherung, Organisation der Auftragsannahme und der beruflichen Sorgfalt. Unternehmen können daraus ableiten, dass Nachhaltigkeitsinformationen künftig mit einer ähnlichen Verlässlichkeit und formalen Strenge geprüft werden sollen wie Finanzinformationen. Gerade für Banken, Investoren und andere Finanzinstitutionen ist diese Entwicklung bedeutsam, weil Nachhaltigkeitsdaten zunehmend in Kreditentscheidungen, Ratings und Risikomodelle einfließen.
Auch für mittelständische Unternehmen mit wachsender Berichtspflicht oder mit Anforderungen seitens Geschäftspartnern steigt damit der Druck, belastbare Prozesse für ESG Daten aufzubauen. ESG steht für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung. Wer seine Daten nur dezentral, manuell oder ohne klare Verantwortlichkeiten erhebt, läuft bei einer späteren Prüfung in erhöhte Risiken. Das betrifft etwa Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit komplexen Personal und Betriebsdaten ebenso wie Industrieunternehmen mit umfangreichen Energie und Lieferketteninformationen oder Onlinehändler mit international verknüpften Beschaffungsstrukturen. Die berufsrechtliche Angleichung der Nachhaltigkeitsprüfung an die Abschlussprüfung erhöht daher die Notwendigkeit, Datenhaushalt, interne Kontrollen und Dokumentation frühzeitig zu professionalisieren.
Fortbildung, Firmenname und Verhältnismäßigkeit im Berufsrecht
Neben der grundsätzlichen Übernahme der gesetzlichen Leitlinien enthält der Vorschlag zwei Punkte, bei denen bewusst ein weitergehender Gestaltungsspielraum genutzt werden soll. Zum einen geht es um die spezielle Fortbildung für Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten. Vorgesehen ist hierfür eine eigenständige Regelung in einem neuen Paragrafen der Berufssatzung. Hintergrund ist eine Übergangsregelung, die häufig als Grandfather bezeichnet wird. Gemeint ist damit vereinfacht, dass bereits berufstätige und qualifizierte Berufsträger unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu einem neuen Tätigkeitsfeld erhalten können, ohne den vollständigen regulären Neuzulassungsweg zu durchlaufen. Für die Praxis bedeutet das, dass personelle Kapazitäten für Nachhaltigkeitsprüfungen aufgebaut werden sollen, ohne die Qualitätsanforderungen abzusenken.
Zum anderen soll die bisherige Regelung zur Firma oder zum Namen von Berufsgesellschaften gestrichen werden. Bislang war vorgeschrieben, dass bestimmte Berufsbezeichnungen in die Firmierung aufgenommen werden mussten. Künftig sollen die Gestaltungsmöglichkeiten erweitert und stärker an die Situation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden. Die dahinterstehende Überlegung ist praxisnah: Solange die gesetzlichen Grenzen zur Irreführung und zu unvereinbaren Tätigkeiten bereits an anderer Stelle geregelt sind, bedarf es keiner zusätzlichen berufsrechtlichen Detailvorgaben in der Berufssatzung. Für Berufsgesellschaften eröffnet das mehr Flexibilität bei Markenauftritt und Positionierung, ohne dass die berufsrechtlichen Schutzmechanismen entfallen.
Ergänzend ist hervorzuheben, dass die vorgeschlagenen Änderungen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung begleitet werden. Der Begriff bezeichnet die rechtliche Prüfung, ob eine Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Gerade im Berufsrecht ist das von erheblicher Bedeutung, weil neue Anforderungen in die Berufsausübung eingreifen und deshalb sachlich gerechtfertigt sein müssen. Für Unternehmen ist dies ein wichtiger Hinweis darauf, dass die berufsrechtliche Weiterentwicklung nicht losgelöst von Marktbedürfnissen erfolgt, sondern strukturiert begründet werden muss.
Praxisfolgen für Unternehmen und Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung
Auch wenn sich die laufende Anhörung unmittelbar an den Berufsstand richtet, sollten Unternehmen die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Die künftige Prüfungsrealität wird sich auf die Anforderungen an Datenqualität, interne Zuständigkeiten und Dokumentationssicherheit unmittelbar auswirken. Wer Nachhaltigkeitsangaben bereitstellen muss, benötigt nachvollziehbare Prozesse, klare Freigaben und eine revisionsfeste Datengrundlage. Revisionssicher bedeutet, dass Informationen vollständig, unveränderbar nachvollziehbar und prüfbar dokumentiert sind. Diese Anforderungen sind für viele Unternehmen keine rein regulatorische Zusatzaufgabe mehr, sondern Teil einer belastbaren Unternehmenssteuerung.
Besonders relevant ist dies für Unternehmen mit komplexen Betriebsabläufen oder dezentralen Strukturen. In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern können etwa Personalquote, Energieverbrauch, Beschaffung und Governance Themen prüfungsrelevant werden. Im Mittelstand betrifft es häufig Daten aus Produktion, Fuhrpark, Gebäude und Personalwesen. Onlinehändler und grenzüberschreitend tätige Unternehmen müssen zudem ihre Lieferketteninformationen strukturierter erfassen. Je früher diese Informationen in standardisierte Buchhaltungs und Berichtssysteme eingebunden werden, desto geringer ist das Risiko späterer Medienbrüche, Mehrfacherfassungen und unnötiger Prüfungskosten.
Hinzu kommt, dass die Wirtschaftsprüferkammer den Abgleich mit den International Ethics Standards for Sustainability Assurance erst für einen späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes vorsieht. Das zeigt, dass die Regulierung in diesem Feld weiter in Bewegung bleibt. Unternehmen sollten daher nicht nur auf die Erfüllung heutiger Anforderungen schauen, sondern ihre Prozesse so aufstellen, dass spätere Anpassungen ohne grundlegenden Systembruch möglich sind. Flexible Datenstrukturen, klare Verantwortlichkeiten und digital dokumentierte Abläufe schaffen dafür die beste Grundlage.
Fazit: Die geplante Anpassung der Berufssatzung ist mehr als eine formale Berufsrechtsänderung. Sie macht deutlich, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten dauerhaft in die regulierte Prüfungslandschaft integriert wird und Unternehmen ihre ESG Daten mit derselben Sorgfalt behandeln sollten wie finanzielle Berichtsgrößen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltung und bei der Prozessoptimierung, damit neue Berichtspflichten effizient, prüfungssicher und mit spürbaren Kostenersparnissen umgesetzt werden können.
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