Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Lohnsteuer

Corona-Sonderzahlung steuerfrei bei freiwilligen Extras

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen aus der Corona-Zeit beschäftigt Unternehmen bis heute, weil viele Lohnabrechnungen in den Jahren 2020 bis 2022 unter erheblichem Zeitdruck und in einer rechtlich dynamischen Lage erstellt wurden. Für Arbeitgeber, Steuerberatende und Finanzverantwortliche ist deshalb besonders bedeutsam, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24, die Reichweite der Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen präzisiert hat. Die Entscheidung schafft Klarheit für alle Betriebe, die ihren Beschäftigten in der Pandemie zusätzliche Leistungen gewährt haben und dabei freiwillige Vergütungsbestandteile wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen angepasst haben.

Corona-Sonderzahlung und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG

Im entschiedenen Fall zahlte die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern auch in den Vorjahren freiwillig Urlaubsgeld und einen Bonus zum Jahresende. Im Jahr 2020 kürzte sie beide freiwilligen Leistungen jeweils zur Hälfte. Gleichzeitig gewährte sie den Beschäftigten wegen der ungewöhnlichen Corona-Zeit zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe. Diese Zahlungen behandelte sie als steuerfrei nach § 3 Nr. 11a EStG. Für die Arbeitnehmer ergaben sich dadurch sogar höhere Nettobeträge als in den Vorjahren.

Das Finanzamt sah hierin keine begünstigte Unterstützung, sondern im Kern eine Umwandlung bisher steuerpflichtiger Vergütungsbestandteile in steuerfreie Leistungen. Nach seiner Auffassung fehlte ein hinreichender Bezug zur besonderen Arbeitssituation während der Corona-Krise. Die Zahlungen seien lediglich anders bezeichnet worden, um eine steuerliche Entlastung zu erreichen. Deshalb verlangte die Finanzverwaltung eine Nachversteuerung.

Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise nicht geteilt. Maßgeblich war, dass die Zahlungen nach dem festgestellten Sachverhalt ausdrücklich und zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Damit rückt die Entscheidung den Wortlaut der Steuerbefreiung in den Mittelpunkt. Begünstigt sind Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum gewährt hat. Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass die steuerfreie Corona-Sonderzahlung kein Sonderfall allein für bestimmte Branchen oder besonders belastete Berufsgruppen war, sondern grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse offenstand, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

Maßgebliche Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses und der Zweckbestimmung

Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei Rechtsfragen, die in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt haben. Die erste betrifft die Zweckbestimmung. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass es für die Steuerfreiheit genügt, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt. Eine individuelle Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers musste nach Auffassung des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Das ist für die Praxis besonders wichtig, weil die Pandemie zwar nahezu alle Beschäftigten mittelbar belastete, eine konkrete persönliche Belastung aber häufig weder dokumentiert noch objektiv abgrenzbar war.

Die zweite und noch praxisrelevantere Frage betrifft das Merkmal der Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dieser Begriff beschreibt im Lohnsteuerrecht, dass eine steuerbegünstigte Leistung nicht an die Stelle eines bereits arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs treten darf. Genau an diesem Punkt setzte das Finanzamt mit seinem Einwand an. Der Bundesfinanzhof hat jedoch differenziert: Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen gehörten im Streitfall gerade nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb war es unschädlich, dass die Corona-Sonderzahlung auf andere freiwillige Zusatzleistungen angerechnet wurde oder diesen durch eine geänderte Zweckbestimmung wirtschaftlich entsprach.

Die Kernaussage lautet damit nicht, dass jede Umwidmung von Arbeitslohn zulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr die arbeitsrechtliche Einordnung der ersetzten oder gekürzten Leistung. Besteht ein verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Zahlung, wird eine steuerfreie Ersetzung regelmäßig ausscheiden. Handelt es sich dagegen um freiwillige Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung, kann die Steuerbefreiung greifen, sofern die Corona-Sonderzahlung gesondert gewährt und inhaltlich auf die Abmilderung pandemiebedingter Belastungen gerichtet ist.

Damit schafft das Urteil eine wichtige Abgrenzung zwischen unzulässiger Lohnumwandlung und zulässiger Neuordnung freiwilliger Zusatzleistungen. Für die Beratungspraxis ist besonders bedeutsam, dass der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit nicht von einer detaillierten Belastungsprüfung auf Ebene jedes einzelnen Mitarbeiters abhängig macht. Das reduziert die Hürden der Nachweisführung erheblich, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit einer sauberen lohnsteuerlichen Dokumentation.

Lohnabrechnung, Haftungsrisiken und Handlungsbedarf für Unternehmen

Für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Handwerksbetriebe, Industriebetriebe und Onlinehändler hat die Entscheidung vor allem Bedeutung für die Rückschau auf bereits durchgeführte Lohnabrechnungen und für laufende Außenprüfungen. Gerade in personalintensiven Branchen wurden während der Corona-Zeit häufig pragmatische Lösungen gewählt, um Mitarbeitende zu entlasten und zugleich die Liquidität des Unternehmens zu sichern. Wurden freiwillige Sonderleistungen reduziert und stattdessen ausdrücklich als Corona-Sonderzahlung ausgewiesene Beträge gezahlt, spricht das Urteil nun dafür, dass eine Steuerfreiheit möglich war.

Besonders relevant ist dies für Arbeitgeber, bei denen Lohnsteueraußenprüfungen oder Nachfragen der Finanzverwaltung noch nicht abgeschlossen sind. Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, wenn die Zahlungen im Begünstigungszeitraum geleistet wurden, gesondert ausgewiesen waren und auf freiwilligen Leistungen beruhten. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob Einsprüche, Änderungsanträge oder eine verteidigungsfähige Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt in Betracht kommen.

Für die Risikobewertung bleibt entscheidend, wie die ursprünglichen Vergütungsbestandteile arbeitsvertraglich ausgestaltet waren. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen kann aus betrieblicher Übung ein rechtlicher Anspruch entstehen. Von betrieblicher Übung spricht man, wenn ein Arbeitgeber bestimmte Leistungen mehrfach vorbehaltlos gewährt und Arbeitnehmer deshalb darauf vertrauen dürfen, dass dies auch künftig geschieht. In solchen Konstellationen ist sorgfältig zu prüfen, ob Urlaubsgeld oder Bonus tatsächlich freiwillig waren. Gerade mittelständische Unternehmen mit langjährig gewachsenen Vergütungsstrukturen sollten hier nicht allein auf die Bezeichnung in der Lohnabrechnung vertrauen.

Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist die Entscheidung auch deshalb interessant, weil dort während der Pandemie zahlreiche Sonderzahlungen nebeneinander bestanden und unterschiedliche steuerliche Begünstigungen zu beachten waren. Onlinehändler und Logistikunternehmen können aus dem Urteil ebenfalls Erkenntnisse ziehen, weil dort Bonusmodelle und saisonale Zusatzvergütungen häufig vorkommen. Maßgeblich bleibt stets, ob die konkrete Leistung freiwillig war und die Corona-Sonderzahlung eigenständig sowie zweckgerichtet gewährt wurde.

Aus Compliance-Sicht zeigt die Entscheidung erneut, wie wichtig nachvollziehbare Entgeltstrukturen und digitale Dokumentation in der Lohnbuchhaltung sind. Wer Sonderzahlungen systematisch mit Beschlussgrundlagen, Freiwilligkeitsvorbehalten, Auszahlungszeitpunkten und Lohnarten dokumentiert, kann steuerliche Begünstigungen deutlich sicherer begründen. Das gilt nicht nur rückwirkend für Corona-Sachverhalte, sondern allgemein für alle lohnsteuerlich sensiblen Zusatzleistungen.

BFH-Urteil zur Corona-Sonderzahlung als Leitlinie für die Praxis

Das Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24, bringt eine für Arbeitgeber erfreuliche Klarstellung. Corona-Sonderzahlungen konnten auch dann steuerfrei sein, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurden. Entscheidend war nicht der wirtschaftliche Vergleich mit früheren Zahlungen, sondern die rechtliche Einordnung der ersetzten Leistung und die erkennbare Zweckbestimmung zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise. Eine individuelle Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers verlangte das Gericht gerade nicht.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Vergangene Lohnabrechnungen sollten dort noch einmal geprüft werden, wo das Finanzamt die Steuerfreiheit in vergleichbaren Fällen in Zweifel zieht. Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass saubere Vertragsgestaltung, eindeutige Freiwilligkeitsregelungen und digital gut dokumentierte Lohnprozesse steuerliche Risiken deutlich reduzieren. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe bei genau diesen Fragen mit einem besonderen Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse und effiziente Lohnabläufe. Durch konsequente Prozessoptimierung und Digitalisierung lassen sich nicht nur Haftungsrisiken senken, sondern im Mittelstand regelmäßig auch erhebliche Kostenersparungen erreichen.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.