Corona-Soforthilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme und rechtlicher Hintergrund
Mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2025 (Az. VIII R 4/25) hat der Bundesfinanzhof eine für viele kleine Unternehmen, Freiberufler und mittelständische Betriebe relevante Klarstellung getroffen: Die Corona-Soforthilfe ist als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln, sofern sie dem betrieblichen Bereich zufließt. Damit bestätigt das Gericht, dass öffentliche Zuschüsse, auch wenn sie als Krisenhilfe gewährt werden, grundsätzlich den steuerbaren Betriebseinnahmen zuzuordnen sind. Zugleich bekräftigt das Urteil die strikte Anwendung des sogenannten Zuflussprinzips, das in § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz geregelt ist. Dieses Prinzip besagt, dass Einnahmen und Ausgaben in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zugeflossen oder abgeflossen sind. Die Entscheidung betrifft unmittelbar alle steuerpflichtigen Personen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, und damit insbesondere kleine Betriebe, Selbständige sowie Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Onlinehändler und freiberuflich Tätige, die während der Pandemie Soforthilfen in Anspruch genommen haben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Freiberufler in Niedersachsen im Frühjahr 2020 die Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten. Nachdem sich später herausstellte, dass der Zuschuss teilweise zu Unrecht gewährt worden war, widerrief die zuständige Behörde den Bewilligungsbescheid rückwirkend und forderte den Betrag teilweise zurück. Der Steuerpflichtige argumentierte, der Widerruf müsse steuerlich so behandelt werden, als habe die Einnahme von Anfang an nicht existiert. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass die spätere Rückforderung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung begründet. Damit wurde klargestellt, dass die ursprüngliche Einnahme im Jahr des Zuflusses steuerlich wirksam bleibt.
Rechtliche Begründung und Systematik des Urteils
Im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung steht das Verhältnis zwischen den Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, und dem materiellen Einkommensteuerrecht. Der BFH stellt fest, dass ein Ereignis nur dann rückwirkend steuerliche Bedeutung entfalten kann, wenn es den steuerlich relevanten Tatbestand neben der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Dimension auch steuerlich ändert. Dies sei bei der Rückforderung einer Soforthilfe nicht der Fall, da die ursprüngliche Vereinnahmung aus betrieblicher Veranlassung erfolgte und damit eine Betriebseinnahme darstellt. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Geldzufluss und nicht, ob der Steuerpflichtige den Betrag endgültig behalten darf. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides ändere also nichts am ursprünglichen steuerlichen Vorgang, sondern wirkt nur in der Zukunft durch den Abfluss in Form der Rückzahlung.
In der juristischen Begründung betont der BFH die Logik des Einnahmen-Überschuss-Verfahrens. Dieses sei bewusst einfach ausgestaltet, um nicht buchführungspflichtigen Unternehmern eine praktikable Gewinnermittlung zu ermöglichen. Abweichungen vom Grundsatz der periodengerechten Erfassung tatsächlicher Zu- und Abflüsse seien nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen vorgesehen. Damit lehnt das Gericht eine steuerliche Rückwirkung der Rückforderung auf das Jahr der Auszahlung ab. Stattdessen ist die Rückzahlung der Corona-Hilfe im Jahr ihres tatsächlichen Abflusses als Betriebsausgabe oder negative Einnahme zu berücksichtigen.
Die Entscheidung beruht auf der konsequenten Anwendung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes. Unternehmen, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden, dürfen steuerlich nicht privilegiert werden gegenüber bilanzierenden Unternehmen, bei denen ebenfalls erst tatsächliche Rückzahlungen in der laufenden Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Auch das Argument einer potentiellen Ungleichbehandlung aufgrund progressiver Steuersätze überzeugt den BFH nicht. Die Differenzen zwischen den Veranlagungszeiträumen stellen sich als bloße Folge des Systems dar und sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Konsequenzen für Unternehmerinnen und Unternehmer
Für kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler hat das Urteil weitreichende praktische Bedeutung. Die Entscheidung stellt klar, dass öffentliche Zuschüsse grundsätzlich als betriebliche Einnahmen in dem Jahr der Auszahlung zu erfassen sind, selbst wenn sie später aufgrund einer Überkompensation zurückgezahlt werden müssen. Dies betrifft nicht nur Corona-Hilfen, sondern kann auch auf künftige Förderprogramme übertragbar sein. Gerade für Unternehmen, die ihre Gewinne nach der Einnahmen-Überschuss-Methode berechnen, schafft die Entscheidung Rechtssicherheit – auch im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Rückforderungen.
Die Anwendung des Zuflussprinzips bedeutet für kleine Unternehmen, dass sie Rückzahlsummen erst in dem Jahr berücksichtigen dürfen, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind. Eine nachträgliche Korrektur des Steuerjahres, in dem der Zuschuss ursprünglich vereinnahmt wurde, scheidet aus. Für die steuerliche Praxis empfiehlt sich daher eine präzise Dokumentation aller Rückzahlungen, eine zeitnahe Buchung der erfolgten Überweisungen und deren eindeutige Zuordnung. Steuerberatende sollten ihre Mandantinnen und Mandanten bereits zu Beginn eines Förderzeitraums darauf hinweisen, dass Rückforderungen steuerlich erst zukünftig wirken. Besonders Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Sozialbetriebe, die in Pandemiezeiten Förderungen erhalten haben, sollten Rückstellungen oder Liquiditätsreserven für mögliche Rückzahlungen einplanen.
Für Onlinehändler und andere digital agierende Unternehmen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, Förderströme transparent und softwaregestützt zu erfassen. Eine automatisierte Verbindung zwischen Fördermanagement und Buchhaltung kann Fehlerquellen minimieren und spätere steuerliche Anpassungen vereinfachen. Das gilt auch für die Dokumentation von Bewilligungs-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden, die zwingend zu den steuerlich relevanten Unterlagen gehören.
Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlung für die Praxis
Der Bundesfinanzhof stärkt mit dieser Entscheidung die Rechtssicherheit bei der Behandlung pandemiebedingter Zuschüsse und knüpft an seine Linie der strikten Anwendung des Zufluss- und Abflussprinzips an. Für Unternehmen jeder Größe gilt: Förderzahlungen aus Krisenprogrammen sind in dem Jahr steuerlich relevant, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingehen. Eine spätere Rückzahlung kann erst in dem Jahr der tatsächlichen Belastung als Betriebsausgabe erfasst werden. Diese klare Regelung erleichtert die steuerliche Planung, verlangt aber sorgfältige Organisation der Buchhaltungsprozesse. Kleine und mittelständische Unternehmen sollten daher ihre internen Buchhaltungsstrukturen so ausrichten, dass sämtliche Zahlungsströme automatisiert und prüfsicher dokumentiert werden. Gerade bei digitalen Förderprogrammen ist eine prozessoptimierte, revisionssichere Abwicklung entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltung und bei der Optimierung steuerlicher Prozesse. Durch intelligente Prozessgestaltung und den gezielten Einsatz digitaler Werkzeuge unterstützen wir Sie dabei, rechtssicher, effizient und kostenoptimiert zu arbeiten – von der Soforthilfeabrechnung bis zur laufenden Steuerdeklaration.
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