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Verwaltungsrecht

Corona-Quarantäne und Lohnfortzahlung: Keine Erstattung für Arbeitgeber

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Grundlagen der Erstattung bei Quarantäne

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verdeutlicht erneut die komplexe Abgrenzung zwischen arbeitsrechtlicher Lohnfortzahlungspflicht und den staatlichen Entschädigungsregelungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Nach dieser Entscheidung besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gehaltszahlungen, die Arbeitgeber in Zeiten einer behördlich angeordneten Quarantäne an ihre Beschäftigten leisten, wenn diese Zahlungen arbeitsrechtlich ohnehin geschuldet sind. Maßgeblich war hier die Auslegung des Infektionsschutzgesetzes, das eine Entschädigung für den Verdienstausfall vorsieht, sofern die betroffene Person an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert ist und keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung hat. Besteht jedoch eine arbeitsrechtliche Pflicht zur Entgeltfortzahlung, entfällt der Anspruch auf staatlichen Ersatz.

Diese rechtliche Konstellation betrifft nicht nur große Sportvereine oder Konzerne, sondern ebenso kleine und mittelständische Unternehmen, etwa Handwerksbetriebe, Onlinehändler oder Einrichtungen des Gesundheitswesens. Gerade in diesen Branchen war die Unsicherheit während der Pandemie groß, ob und wann staatliche Erstattungsansprüche greifen. Das Urteil schafft hier Klarheit, wenn auch nicht im Sinne der Arbeitgeber.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Detail

In dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall (Az. VG 32 K 168/24) hatte ein Arbeitgeber die Rückerstattung der Löhne beantragt, die an mehrere Mitarbeitende gezahlt worden waren, während diese aufgrund einer Quarantäne als Kontaktpersonen von Infizierten nicht zur Arbeit erscheinen konnten. Das Land Berlin lehnte dies ab, da die Beschäftigten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen weiterhin Anspruch auf Vergütung gehabt hätten. Diese Argumentation bestätigte das Gericht und verwies auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach behalten Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch grundsätzlich, wenn sie unverschuldet und nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeitsleistung gehindert sind. Eine Quarantäne von bis zu vierzehn Tagen wurde hier als verhältnismäßig nicht erheblicher Zeitraum bewertet. Folglich war der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen, ohne Anspruch auf Erstattung aus öffentlichen Mitteln.

Das Gericht stellte weiter klar, dass branchenspezifische Besonderheiten wie der Profisport keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Auch im regulären Wirtschaftsleben ist für Unternehmen damit entscheidend, ob der Arbeitsausfall als kurzzeitig und unverschuldet einzustufen ist. Nur wenn die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht erfüllt sind, kommt eine staatliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz überhaupt in Betracht.

Folgen für Unternehmen und ihre Personalpraxis

Für die Praxis ergeben sich aus der Entscheidung deutliche Konsequenzen. Arbeitgeber müssen bei zukünftigen Krankheits- oder Quarantänefällen sorgfältig prüfen, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Ist dies der Fall, kann kein Ersatz vom Staat verlangt werden. Das betrifft insbesondere kleinere Betriebe, die in der Pandemie und in vergleichbaren Situationen erhebliche Personalausfälle bewältigen müssen. Die Entscheidung erinnert daran, dass das Infektionsschutzgesetz keine allgemeine Haftungsübernahme des Staates für alle pandemiebedingten Personalausfälle vorsieht, sondern nur greift, wenn ein echter Verdienstausfall ohne arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch vorliegt.

Für Pflegeeinrichtungen oder medizinische Betriebe, die während der Pandemie stark betroffen waren, wirkt das Urteil durchaus belastend. Diese Organisationen verfügen oftmals über knappe Budgets und sind auf planbare Personal- und Lohnkosten angewiesen. Auch Onlinehändler oder Logistikunternehmen, deren Beschäftigte durch Kontaktsperren oder Quarantänemaßnahmen zeitweise ausfielen, können sich nicht reflexartig auf staatliche Erstattung berufen. Die Pflicht zur Zahlung bleibt in den meisten Fällen bestehen, sofern keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im engeren Sinn vorliegt.

Unternehmen sollten im Zuge dessen ihre Arbeitsverträge und internen Regelungen zur Lohnfortzahlung genau prüfen, um zukünftige Streitigkeiten mit Behörden oder Mitarbeitern zu vermeiden. Empfehlenswert ist es zudem, im Personalwesen klare Kommunikationsstrukturen und Dokumentationsprozesse einzuführen, mit denen die Nachvollziehbarkeit von Quarantäneanordnungen und etwaigen Verdienstausfällen sichergestellt wird. Eine digital organisierte Personalverwaltung kann hier wesentlich zur Rechtssicherheit beitragen.

Bewertung und Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin stärkt den Grundsatz der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Lohnfortzahlung auch in außergewöhnlichen Situationen wie pandemiebedingten Quarantänen. Es schränkt gleichzeitig den Anwendungsbereich staatlicher Entschädigungsansprüche ein und verdeutlicht, dass das Infektionsschutzgesetz nur subsidiär greift, wenn kein weiterer Entgeltanspruch besteht. Arbeitgeber sollten daher nicht von automatischen Kostenerstattungen ausgehen, sondern sich frühzeitig über ihre Pflichten informieren. In wirtschaftlich angespannten Zeiten ist diese Differenzierung entscheidend, um Liquidität und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, betriebliche Prozesse weiter zu digitalisieren und rechtssicher zu strukturieren. Eine moderne Buchführung und Personalverwaltung kann helfen, potenzielle Konflikte frühzeitig zu erkennen und effizient zu lösen. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Größenordnungen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung administrativer Abläufe. Dies ermöglicht langfristig nicht nur einen höheren Grad an Rechtssicherheit, sondern auch erhebliche Kosteneinsparungen im täglichen Geschäftsbetrieb.

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