Hintergrund der erweiterten CbCR-Ausdehnungsverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. November 2025 den Referentenentwurf der achten Verordnung zur Änderung der länderbezogenen Berichtspflicht, der sogenannten CbCR-Ausdehnungsverordnung, veröffentlicht. Ziel dieser Änderung ist die Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs über länderbezogene Berichte auf weitere Staaten und Hoheitsgebiete. Diese Maßnahme knüpft an die Mehrseitige Vereinbarung gemäß dem Gesetz vom 19. Oktober 2016 an, die den internationalen Austausch von Country-by-Country Reports, also länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen, regelt. Diese Berichte dienen dazu, die Gewinnverlagerung und Steuervermeidung durch multinationale Unternehmensstrukturen transparenter zu machen und den beteiligten Steuerbehörden eine fundierte Grundlage für Risikoanalysen und Prüfungen zu bieten.
Mit der achten Änderungsverordnung wird nun eine weitere Gruppe von Staaten und Gebieten in die Austauschbeziehungen aufgenommen. Dazu gehören Antigua und Barbuda, Kamerun, die Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago sowie Vietnam. Ziel ist es, bis spätestens 31. März 2026 den automatischen Informationsaustausch mit diesen neuen Partnerstaaten umzusetzen. Damit setzt Deutschland eine internationale Verpflichtung um, die zur Stärkung der globalen Steuerkooperation beitragen soll.
Rechtliche Grundlagen und praktische Bedeutung
Der Begriff „CbCR“, der für „Country-by-Country Reporting“ steht, bezeichnet eine Verpflichtung, nach der multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro detaillierte Informationen zu Erträgen, gezahlten Steuern und wirtschaftlichen Aktivitäten in allen Ländern offenlegen müssen, in denen sie tätig sind. Diese Pflicht ergibt sich aus der Grundlage des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden vom 27. Januar 2016, das in Deutschland durch die ursprüngliche CbCR-Ausdehnungsverordnung in nationales Recht überführt wurde. Mit der aktuellen achten Änderungsverordnung wird der Anwendungsbereich dieser Informationspflicht auf die oben genannten neuen Staaten erweitert.
Für Unternehmen bedeutet diese Ausweitung erhöhte Anforderungen an die interne Datenaufbereitung und -validierung, da die zu meldenden Informationen über alle betroffenen Gesellschaften hinweg vollständig, konsistent und prüfbar aufbereitet werden müssen. Steuerberatende und Finanzabteilungen kleiner und mittlerer Unternehmen, die Teil multinationaler Konzerne sind oder Geschäftsverbindungen zu solchen Gruppen unterhalten, sollten daher ihre internen Compliance-Systeme überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch die Datenqualität im Berichtswesen gewinnt weiter an Bedeutung, da die Berichtspflichten in der Regel auf einer konzerninternen Datenerhebung basieren, die mit den geltenden Datenschutz- und Aufbewahrungsvorschriften in Einklang stehen muss.
Auswirkungen auf Unternehmenspraxis und Steuerberatung
Die Ausdehnung der Berichtspflichten wirkt sich nicht nur auf große Unternehmensgruppen aus, sondern betrifft mittelbar auch kleinere Gesellschaften, etwa Tochterunternehmen international agierender Muttergesellschaften. Diese müssen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass die bereitgestellten Daten den Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen. Besonders für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in den neu aufgenommenen Staaten ist eine frühzeitige Vorbereitung ratsam. Fehlende oder unvollständige Berichte können auf Ebene des Konzerns zu Sanktionen führen oder steuerliche Risiken nach sich ziehen. Der Informationsaustausch im Rahmen der CbCR-Verpflichtung ermöglicht es den Steuerbehörden, etwaige Unstimmigkeiten in der Gewinnverteilung und Versteuerung zu erkennen, sodass eine fehlerhafte oder verspätete Übermittlung erhebliche Folgewirkungen entfalten kann.
Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende stehen damit vor der Aufgabe, ihre Mandanten auf die erweiterten Meldepflichten vorzubereiten und entsprechende Kontrollmechanismen einzuführen. In vielen Fällen empfiehlt es sich, ein standardisiertes Verfahren für die Datenerhebung und Berichterstattung zu etablieren. Auch die Zusammenarbeit mit IT-Dienstleistern, die auf digitale Steuerreporting-Systeme spezialisiert sind, kann entscheidend sein, um die gesetzlichen Anforderungen fristgerecht und revisionssicher zu erfüllen. Gerade in digitalisierten Buchhaltungsumgebungen können automatisierte Reportingsysteme den manuellen Aufwand reduzieren und die Fehlerquote erheblich senken.
Fazit und Handlungsempfehlung
Mit der achten Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung setzt Deutschland seine Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Steuertransparenz fort. Die Einbeziehung zusätzlicher Staaten erhöht die Zahl der teilnehmenden Rechtsräume und stärkt damit die globale Bekämpfung von Steuervermeidung und unerwünschter Gewinnverschiebung. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internen Prozesse und Datenflüsse noch stärker an internationale Berichtspflichten anpassen müssen. Besonders wichtig ist es, die vorhandenen Systeme zur Datenerfassung, -aufbereitung und -übermittlung zu prüfen und gegebenenfalls auf eine digital gestützte Lösung umzustellen. So lassen sich nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch erhebliche Effizienzgewinne erzielen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Transformation der Buchhaltung, bei der Einführung prozessoptimierter Arbeitsabläufe und bei der Umsetzung internationaler Berichtspflichten. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung und Digitalisierung schaffen wir nachhaltige Strukturen, die langfristig Kosten senken und den administrativen Aufwand deutlich reduzieren.
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