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Steuerrecht

Buchführungsmängel und Schätzung: BFH stärkt Grenzen der Finanzverwaltung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Buchführung und Schätzung – aktuelle Leitlinien des Bundesfinanzhofs

Mit Beschluss vom 19. November 2025 (Az. IX B 121/24) hat der Bundesfinanzhof erneut die Maßstäbe verdeutlicht, unter denen die Finanzverwaltung zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berechtigt ist. Die Entscheidung knüpft an eine gefestigte Rechtsprechungslinie an und konkretisiert die Anforderungen an die Begründung einer Schätzung, wenn lediglich formelle Buchführungsmängel vorliegen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Buchhaltungsverantwortliche in Betrieben jeder Größe ist diese Einordnung von hoher praktischer Relevanz. Besonders kleine und mittlere Unternehmen, wie etwa Pflegeeinrichtungen, Onlinehändler oder Handwerksbetriebe, stehen häufig im Fokus von Betriebsprüfungen, bei denen formelle Mängel in der Kassenführung oder Belegorganisation festgestellt werden. Der Beschluss macht klar, dass allein formale Fehler nicht ausreichen, um die sachliche Richtigkeit der Buchführung anzuzweifeln und daraufhin eine Hinzuschätzung vorzunehmen.

Ausgangspunkt war eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. Das Finanzgericht hatte eine Hinzuschätzung abgelehnt, da die Buchführung zwar formale Unzulänglichkeiten aufwies – insbesondere Lücken bei Belegnummern –, die tatsächliche Vollständigkeit der Einnahmeerfassung jedoch nicht in Zweifel stand. Der BFH bestätigte diese Sichtweise und verwies auf den Grundsatz, dass eine Schätzung nach § 162 Abgabenordnung nur dann zulässig ist, wenn objektive Anhaltspunkte für eine sachliche Unrichtigkeit der Buchführung bestehen. Formelle Mängel seien lediglich Anlass zu einer genaueren Prüfung, nicht aber automatisch zur Verwerfung der Buchführung berechtigend.

Rechtliche Bewertung und Einordnung im System der Abgabenordnung

Die Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich aus dem engen Verhältnis zwischen den Vorschriften der Abgabenordnung über Buchführungspflichten (§ 146 Abgabenordnung) und der Beweiskraft ordnungsgemäßer Buchführung (§ 158 Abgabenordnung). Nach § 158 Abgabenordnung ist die Buchführung eines Steuerpflichtigen grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nur wenn formelle oder materielle Mängel so gravierend sind, dass sie berechtigte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit zulassen, verliert die Buchführung ihre Beweiskraft. Der BFH bekräftigte, dass diese Schwelle nicht niedrig anzusetzen ist.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Finanzämter bei der Anordnung oder Durchführung von Schätzungen ihre Begründungspflichten streng beachten müssen. Eine Schätzung darf nicht aus bloßer Vorsicht oder wegen einzelner Unvollkommenheiten in der Kassenführung erfolgen. Sie muss sich auf Tatsachen stützen, die objektiv den Verdacht einer unvollständigen Erfassung nahelegen. Dies ist für beschwerende Verwaltungsakte wie eine Schätzung von zentraler Bedeutung, da sie stets einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen. Der BFH stellt damit klar, dass die Rechtssicherheit für Unternehmen gestärkt wird. Dies gilt in besonderem Maße für Branchen mit hohem Bargeldanteil, etwa Gastronomie, Pflegeeinrichtungen mit Barzahlungen von Angehörigen oder kleinere Einzelhändler. Gerade dort werden formale Fehler häufig zur Grundlage einer Schätzung genommen.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft die Abgrenzung von formellen und materiellen Buchführungsmängeln. Während formelle Mängel – etwa unvollständige Kassenberichte oder fehlende fortlaufende Rechnungsnummern – häufig aus organisatorischen Schwächen resultieren, liegt ein materieller Mangel vor, wenn Einnahmen tatsächlich nicht oder falsch erfasst wurden. Nur Letzteres rechtfertigt eine Hinzuschätzung. Der BFH wiederholte diese Unterscheidung mit Nachdruck und stärkte so die Position der Steuerpflichtigen.

Folgen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Berater

Für Unternehmen jeder Größenordnung ergeben sich aus dieser Entscheidung wichtige Folgerungen für die tägliche Praxis. Zum einen wird die Bedeutung einer konsequenten, aber pragmatischen Buchführungsorganisation hervorgehoben. Besonders in kleinen Betrieben, die häufig keine umfassenden Buchhaltungsabteilungen unterhalten, führt die Entscheidung zu größerer Rechtssicherheit. Wird dokumentiert, dass sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig erfasst wurden, kann eine formale Unzulänglichkeit, etwa ein Schreibfehler in der Belegnummerierung oder eine verspätete Kassenaufzeichnung, nicht ohne Weiteres zu einer gewinnwirksamen Schätzung führen.

Für Pflegeheime, Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, die vielfach Mischformen von Bar- und Überweisungszahlungen haben, ist die Aussage des Gerichts besonders bedeutsam: Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge sichert die Buchführung ab. Gleiches gilt für Onlinehändler mit automatisierten Kassen- oder ERP-Systemen, bei denen technische Rundungsfehler oder Zeitdifferenzen ein formelles Risiko darstellen. Der BFH setzt hier ein wichtiges Signal, dass geringfügige formale Fehler, die keinen Einfluss auf die tatsächliche Richtigkeit der Umsätze haben, kein Anlass für Hinzuschätzungen sind.

Aus Sicht der Steuerberatung bedeutet dies, dass detaillierte Verfahrensdokumentationen zur Kassenerfassung und Datenhaltung weiterhin unverzichtbar bleiben. Sie fördern das Vertrauen der Finanzverwaltung in die Buchführung und verhindern Konflikte im Rahmen von Betriebsprüfungen. Zudem können Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Mandantinnen und Mandanten gezielter beraten, wie formelle Risiken organisatorisch minimiert werden – beispielsweise durch die Einführung digitaler Prüfroutinen, einer revisionssicheren Archivierung oder regelmäßiger interner Kontrollen. Mittelständische Unternehmen profitieren hiervon besonders, da sich so Zeit- und Ressourcenaufwand verringern lassen, ohne die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gefährden.

  1. Unternehmen sollten interne Kontrollmechanismen zur Erfassung von Bargeschäften dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit gegenüber der Finanzverwaltung zu gewährleisten.
  2. Fehlerquellen wie fehlende Belegnummern oder unvollständige Tagesabschlüsse sollten durch digitale Systeme überprüft und korrigiert werden, bevor sie in eine Schätzung münden können.
  3. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten bei Betriebsprüfungen aktiv auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung verweisen, um überzogene Schätzungen abzuwehren.

Für die Finanzverwaltung ergibt sich umgekehrt die Notwendigkeit, Schätzungen präziser zu begründen und nicht automatisch auf formale Unebenheiten abzustellen. Dies stärkt die Verhältnismäßigkeit und trägt zu einer konsistenteren Anwendung der Abgabenordnung im Verwaltungsvollzug bei.

Zusammenfassung und Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht erneut, dass formelle Buchführungsmängel allein keine Schätzung rechtfertigen, solange die sachliche Richtigkeit der Buchführung feststeht. Für kleine und mittlere Unternehmen ist dies ein erfreuliches Signal, weil dadurch der Fokus auf die wirtschaftliche Realität statt auf formale Strenge gelegt wird. Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss, dass die Qualität der Dokumentation und die interne Organisation in der Buchführung entscheidend bleiben. Unternehmen, die ihre Prozesse digitalisiert und standardisiert haben, minimieren das Risiko unnötiger Schätzungen und sind in der Lage, bei Prüfungen belastbare Nachweise vorzulegen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse, der Einführung effizienter Kontrollsysteme und der nachhaltigen Prozessoptimierung. Durch unsere spezialisierte Beratung im Bereich Steuerrecht und digitale Buchführung helfen wir, rechtliche Sicherheit zu schaffen und gleichzeitig erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren.

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