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Steuerrecht

BFH stärkt Ermessen bei Einzelrichterübertragung in Steuerverfahren

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einzelrichterübertragung im Steuerprozess – rechtliche Grundlagen und aktuelle BFH-Entscheidung

Mit Beschluss vom 10. November 2025 hat der Bundesfinanzhof (Az. V B 70/24) eine grundlegende Entscheidung zur Übertragung steuergerichtlicher Verfahren auf den Einzelrichter getroffen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Besetzung des Gerichts sowie zum Recht auf Akteneinsicht und zur Terminverlegung. Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Finanzverantwortliche von mittelständischen Betrieben, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Onlinehändlern ist das Urteil von praktischer Bedeutung, weil es die Spielräume der Finanzgerichte bei der Prozessgestaltung verdeutlicht.

Der Ausgangsfall betraf eine Klage gegen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, bei der die Klägerin sowohl die Besetzung als auch die Sachaufklärung durch das Finanzgericht beanstandete. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass die Übertragung eines Verfahrens auf den Einzelrichter gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung eine Ermessensentscheidung ist, die nur bei objektiver Willkür oder offenkundiger Gesetzwidrigkeit erfolgreich angegriffen werden kann. Diese Klarstellung stärkt die Handlungssicherheit der Gerichte, setzt aber zugleich strenge Maßstäbe für die Begründung von Rügen und Prozessanträgen.

Von besonderer Relevanz ist auch die Aussage des Gerichts zum Akteneinsichtsrecht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung: Eine Partei kann nur in die Akten Einsicht nehmen, die dem Gericht tatsächlich vorliegen. Dokumente, die von der Finanzverwaltung nicht übermittelt wurden, bleiben dem Verfahren grundsätzlich entzogen. Damit weist der Bundesfinanzhof pauschale Akteneinsichtsbegehren zurück und konkretisiert die Pflichten der Finanzämter zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen.

Rechtliche Würdigung und vertiefte Begründung des Bundesfinanzhofs

Der Beschluss zeigt exemplarisch, wie der Bundesfinanzhof die gerichtliche Selbstverwaltung und die Effizienz steuergerichtlicher Verfahren betont, ohne die Rechte der Beteiligten unzulässig einzuschränken. Nach § 6 der Finanzgerichtsordnung darf der Senat ein Verfahren auf den Einzelrichter übertragen, wenn die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch eine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Diese Übertragung dient der Verfahrensbeschleunigung, ohne die inhaltliche Qualität der Entscheidung zu mindern.

Entscheidend ist die Einschätzungsprärogative des Finanzgerichts, also das eigene Beurteilungsrecht darüber, welche Akten oder Tatsachen für den Rechtsstreit relevant sind. Der Bundesfinanzhof betont, dass eine Überprüfung dieser Bewertung nur dann stattfindet, wenn sie objektiv unvertretbar erscheint. Diese Linie setzt die Rechtsprechung fort, wonach der Vollsenat nicht verpflichtet ist, sämtliche möglichen Unterlagen beizuziehen oder jeden Antrag auf Akteneinsicht zu gewähren. Das Gericht darf seine Aufklärungspflicht gemäß § 76 der Finanzgerichtsordnung auf das ausrichten, was nach seiner materiell-rechtlichen Einschätzung entscheidungserheblich ist.

Hervorzuheben ist weiterhin der Umgang mit Anträgen auf Terminverlegung nach § 227 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 155 der Finanzgerichtsordnung. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass ein Gericht in steuergerichtlichen Verfahren nur bei Vorliegen erheblicher Gründe zur Terminverlegung verpflichtet ist. Wird ein solcher Antrag nicht begründet, darf das Gericht ihn ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör ablehnen. Damit wird den Finanzgerichten eine gewisse Verfahrensdisziplin ermöglicht, was für eine zügige Abwicklung von Steuerstreitigkeiten von Bedeutung ist.

Konsequenzen für kleine und mittelständische Unternehmen sowie beratende Berufe

Für kleine und mittelständische Unternehmen eröffnet die Entscheidung wichtige Erkenntnisse zur Prozessökonomie im Steuerrecht. Unternehmen, die sich gegen Steuerbescheide oder Prüfungsanordnungen wehren, müssen künftig noch gezielter argumentieren, wenn sie Verfahrensfehler geltend machen. Der pauschale Hinweis auf fehlende Akten oder angebliche Willkür reicht nicht aus – erforderlich ist eine substantiiert dargelegte Betroffenheit von entscheidungserheblichen Umständen. Dies gilt gleichermaßen für steuerberatende Kanzleien, die Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren begleiten, wie auch für interne Rechtsabteilungen von Pflegeeinrichtungen, Kliniken oder Onlinehändlern, deren Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerpflichten regelmäßig Gegenstand von Prüfungen sind.

Für die Finanzverwaltung und die Gerichte schafft das Urteil Rechtssicherheit hinsichtlich der Anforderungen an Aktenführung, Beiziehung und Einsicht. Es verdeutlicht, dass die in der Finanzgerichtsordnung vorgesehenen Regelungen ein ausgewogenes System zwischen Verfahrensbeschleunigung und Rechtsschutz darstellen. Praktisch bedeutet das für Betriebe aller Größenordnungen, dass sie ihre Verfahrensstrategien stärker an die spezifischen formellen Voraussetzungen anpassen und bei Prozessanträgen – etwa bzgl. Beweisaufnahme oder Terminverlegung – detailliert argumentieren sollten.

Zudem stärkt der Beschluss die Bedeutung digitalisierter Abläufe im finanzgerichtlichen Verfahren. Aktenführung, Dokumentenübermittlung und Beweissicherung werden zunehmend elektronisch durchgeführt, was die Anforderungen an Transparenz und Dokumentation sowohl für Finanzverwaltungen als auch für Unternehmen verändert. Gerade im Mittelstand und bei kleineren Unternehmen ist die professionelle Organisation dieser Prozesse daher ein bedeutender Wettbewerbsfaktor geworden.

Schlussfolgerung und Bewertung für die Praxis

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 10. November 2025 (Az. V B 70/24) das Ermessen der Finanzgerichte bestätigt und zugleich die Rechte der Beteiligten präzisiert. Für die Praxis bedeutet dies, dass Verfahrensbeteiligte in Steuerstreitigkeiten noch stärker auf die formellen Aspekte achten müssen, um ihre Prozessrechte effektiv zu wahren. Das Urteil ist kein Freibrief für gerichtliche Disziplinierung, aber es betont die Eigenverantwortung der Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren.

Für Unternehmen unterschiedlichster Branchen – vom kleinen Handwerksbetrieb über Pflege- und Gesundheitseinrichtungen bis hin zu Onlinehändlern – wird deutlich, dass eine gut strukturierte interne Dokumentation und ein klarer Kommunikationsweg mit dem Steuerberater entscheidende Faktoren sind, um Konflikte mit der Finanzverwaltung effizient zu lösen. Gut vorbereitete Akten, nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellungen und rechtzeitige Antragstellung tragen dazu bei, dass das Gericht die wesentlichen Punkte erkennt und würdigt.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Größenordnungen dabei, ihre buchhalterischen und steuerlichen Prozesse zu digitalisieren und zu optimieren. Durch praxisorientierte Beratung und den Fokus auf Prozessautomatisierung ermöglichen wir unseren Mandanten spürbare Effizienzgewinne und nachhaltige Kostenersparnisse in der Finanz- und Steuerorganisation. Unsere Erfahrung in der Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen zeigt: Digitalisierung und strukturierte Abläufe sind der Schlüssel zu nachhaltiger Rechtssicherheit und wirtschaftlicher Stabilität.

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