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Digitalisierung

Betriebsvereinbarungsoffenheit im Arbeitsvertrag richtig steuern

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Arbeitsverträge enthalten häufig Verweisungen auf kollektive Regelungen, Konzernstandards oder betriebliche Ordnungssysteme. Gerade in Unternehmensgruppen, bei ausgegliederten Betriebseinheiten und in wachsenden mittelständischen Unternehmen stellt sich dann die Frage, ob später abgeschlossene Betriebsvereinbarungen frühere vertragliche Zusagen verdrängen können. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21.04.2026 zum Aktenzeichen 9 AZR 103/25 die Grenzen einer solchen Ablösung deutlich konturiert. Für Arbeitgeber, Personalverantwortliche, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Entscheidung vor allem deshalb bedeutsam, weil sie zeigt, wie stark die konkrete Vertragsgestaltung über langfristige Personalverpflichtungen entscheiden kann.

Im Streitfall ging es um eine Redakteurin, deren Arbeitsvertrag auf den sogenannten Hausbrauch der Konzernmutter in der jeweils gültigen Fassung verwies. Dieser Hausbrauch sah auch Regelungen zum Vorruhestand vor. Später wurde bei der beklagten Tochtergesellschaft ein Betriebsrat gewählt und ein eigener Hausbrauch vereinbart, der gerade keine Vorruhestandsmöglichkeit enthielt. Die Arbeitgeberin wollte daraus ableiten, dass die frühere vertragliche Bezugnahme verdrängt worden sei. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nicht akzeptiert und die Revision zurückgewiesen.

Vorruhestand und arbeitsvertragliche Bezugnahme im Konzern richtig einordnen

Die Entscheidung betrifft den Schnittpunkt zwischen Individualarbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht. Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und einzelnen Beschäftigten, vor allem durch den Arbeitsvertrag. Kollektives Arbeitsrecht betrifft demgegenüber Regelungen durch Betriebsrat, Tarifvertragsparteien oder sonstige kollektive Ordnungssysteme. Besonders konfliktträchtig wird es, wenn ein Arbeitsvertrag auf externe Regelwerke verweist, die nicht unmittelbar aus dem eigenen Betrieb stammen, sondern etwa von einer Muttergesellschaft übernommen werden.

Genau das lag hier vor. Der Arbeitsvertrag stellte klar, dass alle nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses analog zum Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung zu verstehen seien, soweit sich nicht aus der Natur der Leistung etwas anderes ergebe. Nach Auffassung des Gerichts erfasste diese Bezugnahme auch den Vorruhestand. Entscheidend war, dass die Parteien gerade eine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen hatten und dass diese an ein bestimmtes, betriebsfremdes Regelwerk anknüpfte.

Später versuchte die Arbeitgeberin, den konzernbezogenen Standard durch einen nur im eigenen Betrieb geltenden Hausbrauch zu ersetzen. Ein entsprechendes Vertragsangebot hatte die Arbeitnehmerin allerdings ausdrücklich abgelehnt. Auch aus späteren Änderungsvereinbarungen zur Arbeitszeit konnte das Gericht keine stillschweigende Ersetzung der bisherigen Bezugnahme herleiten. Damit blieb es bei der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Einbindung der Vorruhestandsregelung.

Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht den Hausbrauch unabhängig von seiner genauen Rechtsnatur als taugliches Bezugsobjekt angesehen hat. Ob es sich insoweit eher um eine Gesamtzusage oder um eine Betriebsvereinbarung handelte, war für die vertragliche Wirkung im Ergebnis nicht ausschlaggebend. Eine Gesamtzusage ist eine an die Belegschaft oder Teile der Belegschaft gerichtete einseitige Leistungszusage des Arbeitgebers, aus der individuelle Ansprüche entstehen können. Die vertragliche Bezugnahme machte die einschlägigen Regelungen jedenfalls zum Bestandteil des einzelnen Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsvertrag, Günstigkeitsprinzip und Grenzen der Ablösung durch Betriebsvereinbarung

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage der sogenannten Betriebsvereinbarungsoffenheit. Gemeint ist damit, ob ein Arbeitsvertrag so ausgestaltet ist, dass spätere Betriebsvereinbarungen den Vertragsinhalt auch verschlechternd verändern dürfen. Nach der gefestigten Rechtsprechung kann eine solche Offenheit ausdrücklich vereinbart werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten oder aus dem Regelungszusammenhang, anzunehmen sein.

Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch klar, dass eine solche konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht angenommen werden darf, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von der im Betrieb geltenden normativen Ordnung gelten sollen. Eine normative Ordnung ist eine unmittelbar und zwingend wirkende Regelung, etwa aus einer Betriebsvereinbarung. Wenn der Arbeitsvertrag aber bewusst auf ein anderes, betriebsfremdes System verweist, fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass spätere betriebsinterne Regelungen dieses System ohne Weiteres ersetzen dürfen.

Damit knüpft die Entscheidung an den allgemeinen Rechtsgedanken des Günstigkeitsprinzips an. Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass mehrere auf ein Arbeitsverhältnis einwirkende Regelungen grundsätzlich so aufzulösen sind, dass die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung Vorrang behält. Eine Betriebsvereinbarung kann vertragliche Rechte deshalb im Grundsatz nur verdrängen, soweit sie günstiger ist oder eine wirksame Öffnung des Vertrags für spätere kollektive Änderungen vorliegt. Im entschiedenen Fall fehlte es gerade an einer solchen Öffnung.

Für die Vertragsauslegung war nach Ansicht des Gerichts wesentlich, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag redlicherweise so verstehen durfte, dass die bei der Muttergesellschaft geltenden Standards auch ihr Arbeitsverhältnis prägen sollten. Das Gericht hob hervor, dass damit nicht nur ein Interesse an Vereinheitlichung, sondern auch an Dynamisierung festgelegt worden war. Dynamisierung bedeutet hier, dass nicht nur die damals geltende Fassung, sondern auch spätere Änderungen des bezeichneten Regelwerks einbezogen werden sollten. Diese Dynamik bezog sich jedoch auf den Hausbrauch der Konzernmutter und nicht auf spätere, hiervon abweichende Regelungen der Tochtergesellschaft.

Für die Praxis ist ebenso wichtig, was das Gericht nicht angenommen hat. Weder die erstmalige Wahl eines Betriebsrats noch der Abschluss eines eigenen Hausbrauchs im Betrieb führen automatisch dazu, dass frühere individualvertragliche Zusagen verdrängt werden. Ebenso wenig genügt eine spätere Änderungsvereinbarung, wenn ihr kein klarer Wille zur Ersetzung der bisherigen Bezugnahme entnommen werden kann. Wo ein Arbeitgeber einen Systemwechsel will, muss dieser rechtssicher und unmissverständlich vereinbart werden.

Praxisfolgen für Mittelstand, Konzernunternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen mit mehreren Standorten, Holdingstrukturen oder ausgegliederten Gesellschaften. Gerade im Mittelstand werden Vertragsmuster oft über Jahre fortgeschrieben, obwohl sich die betriebliche Organisation längst geändert hat. Wenn Arbeitsverträge noch auf ältere Konzernregelungen, Handbücher, Hausordnungen oder Vergütungsstandards verweisen, können daraus Ansprüche folgen, die im aktuellen Betrieb gar nicht mehr vorgesehen sind. Das betrifft nicht nur Vorruhestand, sondern auch Sonderzahlungen, Zusatzurlaub, Zuschläge, Arbeitszeitmodelle oder betriebliche Nebenleistungen.

Für Pflegeeinrichtungen kann das besonders relevant sein, wenn nach Trägerwechseln, Ausgliederungen oder Zusammenschlüssen unterschiedliche Regelwerke nebeneinander bestehen. Gleiches gilt für Onlinehändler und technologiegetriebene Unternehmen, die stark wachsen und Personal aus anderen Gesellschaften übernehmen oder konzernweit standardisierte Vertragsklauseln verwenden. Finanzinstitutionen und kreditgebende Banken wiederum sollten die Entscheidung bei der Bewertung langfristiger Personalrisiken berücksichtigen, etwa bei Due Diligence Prozessen, Unternehmenskäufen oder Restrukturierungen.

Arbeitgeber sollten deshalb bestehende Vertragswerke systematisch darauf prüfen, auf welche Regelungen verwiesen wird und ob diese Verweisungen statisch oder dynamisch ausgestaltet sind. Eine statische Verweisung bindet nur eine bestimmte Fassung ein. Eine dynamische Verweisung erfasst auch spätere Änderungen des benannten Regelwerks. Entscheidend ist ferner, ob der Vertrag eine ausdrückliche Öffnung für zukünftige Betriebsvereinbarungen enthält oder ob er gerade ein anderes Ordnungssystem festschreibt. Nur aus einer sauberen Vertragsarchitektur lässt sich später zuverlässig ableiten, welche Ansprüche bestehen und welche Handlungsspielräume im Personalmanagement verbleiben.

Aus steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Thema ebenfalls relevant. Vorruhestandszusagen, Sonderleistungen und vergleichbare Verpflichtungen beeinflussen Personalrückstellungen, Liquiditätsplanung und Transaktionsbewertungen. Steuerberatende sollten bei der Jahresabschlussvorbereitung und bei Umstrukturierungen daher nicht nur auf formale Rückstellungsfragen achten, sondern auch auf die arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Denn ob eine Verpflichtung bilanziell zu berücksichtigen ist, hängt oft davon ab, ob sie arbeitsrechtlich tatsächlich fortbesteht.

Arbeitsverträge strategisch gestalten und Altverweise rechtssicher bereinigen

Die Entscheidung 9 AZR 103/25 verdeutlicht, dass präzise Vertragsgestaltung kein Formalismus ist, sondern ein zentrales Steuerungsinstrument für Personalrisiken. Wer im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf ein bestimmtes externes Regelwerk verweist, schafft damit unter Umständen dauerhaft einklagbare Ansprüche. Spätere betriebliche Regelungen beseitigen diese Ansprüche nicht automatisch. Eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Vertrag erkennbar unabhängig von der im Betrieb geltenden normativen Ordnung ausgestaltet wurde.

Für Unternehmen bedeutet das: Vertragsmuster, Änderungsvereinbarungen und konzerninterne Regelwerke sollten nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel geprüft werden. Besonders bei Ausgliederungen, Betriebsübergängen, Neugründungen von Tochtergesellschaften und der Einführung neuer Betriebsvereinbarungen ist eine juristisch und organisatorisch abgestimmte Umsetzung unverzichtbar. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht, Buchhaltung und Unternehmenssteuerung praxistauglich zu ordnen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung im Mittelstand, mit der sich nicht nur Rechtsrisiken reduzieren, sondern regelmäßig auch erhebliche Kostenersparungen in der Buchhaltung und Administration erzielen lassen.

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