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Recht

Betriebsratswahl bei Befristung: Wählbarkeit bleibt bestehen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Betriebsratswahl bei Befristung: Was für die Wählbarkeit gilt

Für Unternehmen mit anstehenden Betriebsratswahlen ist die Frage der Wählbarkeit einzelner Beschäftigter rechtlich besonders sensibel. Das gilt vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht unstreitig besteht, sondern über die Wirksamkeit einer Befristung noch gestritten wird. Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts München bleibt ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall weiterhin wählbar, solange das Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Maßgeblich ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Diese Vorschrift regelt das sogenannte passive Wahlrecht, also die rechtliche Befugnis, selbst in den Betriebsrat gewählt werden zu können.

Im zugrunde liegenden Verfahren beantragte die Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter von der Wahlvorschlagsliste für die bevorstehende Betriebsratswahl zu streichen. Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass der Beschäftigte nicht wählbar sei. Hintergrund war eine vertraglich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung zum Renteneintritt. Der betroffene Arbeitnehmer hatte sich hiergegen mit einer Befristungskontrollklage gewandt. Eine Befristungskontrollklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem überprüft wird, ob eine vereinbarte zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist.

Das Arbeitsgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 23.04.2026 im Verfahren 19 BVGa 26/26 zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an einem Verfügungsanspruch. Ein Verfügungsanspruch ist der materielle Anspruch, dessen vorläufige Sicherung in einem Eilverfahren begehrt wird. Außerdem verneinte das Gericht einen Verfügungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, die einen sofortigen gerichtlichen Eingriff rechtfertigen müsste.

Für die betriebliche Praxis ist die Kernaussage klar. Solange die Wirksamkeit der Befristung gerichtlich noch offen ist, bleibt die Wählbarkeit grundsätzlich bestehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der Befristung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im laufenden Verfahren

Das Gericht hat seine Entscheidung auf eine bereits bekannte Linie der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gestützt. Danach bleibt das passive Wahlrecht auch dann erhalten, wenn über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch gestritten wird. Bis zur rechtskräftigen Klärung steht nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist. Genau diese Unsicherheit war für das Arbeitsgericht München entscheidend.

Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, die Rechtsprechung zum Fortbestand der Wählbarkeit bei einer Kündigung sei auf den Fall einer Befristung nicht übertragbar. Das Gericht sah das anders. Es stellte darauf ab, dass sich beide Konstellationen in einem wesentlichen Punkt gleichen. In beiden Fällen ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Solange dieser Schwebezustand besteht, soll dem Arbeitnehmer das Recht, für den Betriebsrat zu kandidieren, nicht endgültig entzogen werden.

Das Gericht verwies dabei inhaltlich auf die bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestand des passiven Wahlrechts während eines Kündigungsrechtsstreits. Der Gedanke dahinter ist betriebsverfassungsrechtlich folgerichtig. Das Betriebsverfassungsrecht soll die demokratische Legitimation des Betriebsrats sichern und Wahlvorgänge nicht vorschnell durch ungeklärte individualarbeitsrechtliche Streitfragen verkürzen.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die gerichtliche Erwägung zur praktischen Handhabung. Selbst wenn ein betroffener Arbeitnehmer gewählt würde und sich später herausstellen sollte, dass das Arbeitsverhältnis doch wirksam beendet war, kann im Betriebsrat ein Ersatzmitglied nachrücken. Gerade weil das Gesetz hierfür praktikable Lösungen vorsieht, ist ein vorzeitiger Ausschluss von der Wahlvorschlagsliste regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Nur ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, nämlich dann, wenn die Wirksamkeit der Beendigung offensichtlich feststeht. Diese hohe Schwelle sah das Arbeitsgericht München im entschiedenen Fall jedoch nicht als erreicht an. Damit blieb der Mitarbeiter wählbar.

Praxisfolgen für Arbeitgeber, Wahlvorstände und Unternehmen

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber und Wahlvorstände von erheblicher Bedeutung. In der Vorbereitung von Betriebsratswahlen besteht oft ein verständliches Interesse daran, Unsicherheiten frühzeitig zu beseitigen. Gerade in mittelständischen Unternehmen, in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder produzierenden Betrieben mit enger Personalplanung können offene Statusfragen als organisatorisches Risiko erscheinen. Rechtlich ist jedoch Zurückhaltung geboten.

Wer Kandidatinnen oder Kandidaten wegen einer streitigen Befristung vorschnell von einer Wahlvorschlagsliste streichen will, setzt sich einem erheblichen Anfechtungsrisiko aus. Die Betriebsratswahl ist ein formalisiertes Verfahren mit strengen Anforderungen. Fehler bei der Zulassung oder Nichtzulassung von Wahlbewerbern können später zur Wahlanfechtung führen und damit Zeit, Kosten und zusätzliche innerbetriebliche Konflikte verursachen.

Für Wahlvorstände folgt daraus, dass sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht eigenständig abschließend bewerten sollten, wenn hierzu bereits ein gerichtliches Verfahren läuft. Ihre Aufgabe ist nicht, schwierige individualarbeitsrechtliche Fragen anstelle der Arbeitsgerichte vorwegzunehmen. Vielmehr müssen sie prüfen, ob die Wählbarkeit nach dem aktuellen rechtlichen Status hinreichend besteht. Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch streitig und nicht offensichtlich wirksam, spricht viel dafür, die Kandidatur zuzulassen.

Auch Arbeitgeber sollten im Eilverfahren nur dann auf eine Korrektur der Wahlvorschlagsliste drängen, wenn die Rechtslage außergewöhnlich klar ist. Das Arbeitsgericht München hat ausdrücklich betont, dass ein Eingriff in die laufende Betriebsratswahl verhältnismäßig sein muss. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Bei ungeklärter Rechtslage fehlt es daran häufig.

Hinzu kommt ein prozessualer Aspekt, der in der Praxis leicht übersehen wird. Der von der Arbeitgeberin gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der fehlenden Wählbarkeit war im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. Ein Eilverfahren dient der vorläufigen Sicherung, nicht der endgültigen Klärung abstrakter Rechtsfragen. Wer hier mit dem falschen Antrag arbeitet, riskiert schon aus formalen Gründen eine Niederlage.

Betriebsratswahl rechtssicher vorbereiten und Risiken vermeiden

Unternehmen sollten die Entscheidung als Hinweis verstehen, Betriebsratswahlen eng an der aktuellen Rechtsprechung auszurichten und Grenzfälle sauber zu dokumentieren. Das betrifft vor allem Situationen mit befristeten Arbeitsverhältnissen, anhängigen Entfristungsverfahren oder sonstigen Streitigkeiten über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. Eine rechtssichere Vorbereitung beginnt nicht erst mit dem Wahltag, sondern bereits bei der Prüfung der Wahlvorschläge und der Abstimmung zwischen Personalabteilung, Rechtsberatung und Wahlvorstand.

Empfehlenswert ist eine nüchterne Trennung der Ebenen. Die individualarbeitsrechtliche Frage, ob eine Befristung wirksam ist, wird im entsprechenden Klageverfahren entschieden. Die betriebsverfassungsrechtliche Frage der Wählbarkeit ist solange nach dem gegenwärtigen Schwebezustand zu beurteilen. Gerade diese Unterscheidung verhindert, dass Unternehmen aus nachvollziehbarem Organisationsinteresse rechtlich zu weit gehen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist das besonders relevant, weil personelle Überschneidungen und knappe Ressourcen betriebsverfassungsrechtliche Verfahren oft zusätzlich erschweren. Umso wichtiger ist ein klarer, digital unterstützter Prozess bei Personalunterlagen, Fristenkontrolle und interner Kommunikation. Wer arbeitsrechtliche Statusfragen, Wahlunterlagen und Verfahrensstände strukturiert dokumentiert, reduziert Fehlentscheidungen und schafft eine belastbare Grundlage für rechtssichere Personalprozesse.

Im Ergebnis gilt daher: Eine streitige Befristung führt nicht automatisch zum Verlust der Wählbarkeit für den Betriebsrat. Solange die Wirksamkeit der Beendigung nicht rechtskräftig geklärt ist und keine offensichtliche Wirksamkeit vorliegt, bleibt das passive Wahlrecht bestehen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Schnittstellen zwischen Recht, Buchhaltung und Organisation digital sauber abzubilden und Prozesse nachhaltig zu optimieren. Unsere Kanzlei ist auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung im Mittelstand fokussiert und unterstützt Mandanten aller Branchen dabei, durch klare Abläufe auch spürbare Kostenersparnisse zu erreichen.

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