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Digitalisierung

Betriebsratsvergütung rechtssicher festlegen im Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder bleibt für Unternehmen ein rechtlich sensibles und zugleich organisatorisch anspruchsvolles Thema. Das gilt besonders seit der verschärften Aufmerksamkeit für das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2026 zum Aktenzeichen 7 AZR 16/25 zeigt, wie hoch die Anforderungen an Arbeitgeber sind, wenn bereits mitgeteilte Vergütungsanpassungen später wieder korrigiert werden sollen. Für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Konzerne, Pflegeeinrichtungen und andere personalintensive Betriebe ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie die Maßstäbe für Vergleichsgruppen, Darlegungs- und Beweislast sowie für eine mögliche fiktive berufliche Entwicklung weiter schärft.

Betriebsratsvergütung und Vergleichsgruppen rechtssicher einordnen

Im Streitfall ging es um die Vergütung eines vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieds. Der Arbeitgeber hatte die Vergütung Jahre zuvor unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die betriebsübliche Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer angehoben. Nach einer späteren internen Überprüfung wurde diese Einstufung wieder abgesenkt, laufende Zahlungen wurden gekürzt und aus Sicht des Arbeitgebers überzahlte Beträge teilweise einbehalten. Das Betriebsratsmitglied wandte sich dagegen und machte sowohl Zahlungsansprüche als auch weitergehende Feststellungsansprüche geltend.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist der Schutzgedanke des Betriebsverfassungsgesetzes. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Amtstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für die Vergütung bedeutet das zweierlei. Zum einen darf das Entgelt nicht hinter der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben. Zum anderen darf das Betriebsratsamt nicht zum Anlass für eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung genommen werden. Genau in diesem Spannungsfeld bewegen sich viele Vergütungsentscheidungen in der Praxis.

Das Bundesarbeitsgericht musste nicht abschließend entscheiden, welche Entgeltstufe konkret geschuldet war. Es hob die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich der Widerklage auf und verwies die Sache zurück. Gerade diese Zurückverweisung ist praxisrelevant, weil sie detailliert aufzeigt, welche tatsächlichen Feststellungen und welche Darlegung künftig erforderlich sind. Unternehmen erhalten damit keinen Freibrief zur Korrektur früherer Entscheidungen, sondern einen klaren Hinweis, dass solche Korrekturen nur auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage möglich sind.

Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsanpassung und Benachteiligungsverbot

Besonders bedeutsam ist die Aussage des Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich muss ein Betriebsratsmitglied, das eine höhere Vergütung verlangt, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Anders liegt es aber, wenn der Arbeitgeber selbst zuvor eine Vergütungserhöhung unter ausdrücklicher Berufung auf die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mitgeteilt und umgesetzt hat. In einer solchen Situation darf das Betriebsratsmitglied nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber seine gesetzliche Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Will der Arbeitgeber eine solche Anpassung später korrigieren, trägt er die Last darzulegen und zu beweisen, dass die frühere Erhöhung objektiv fehlerhaft war. Das ist ein zentraler Punkt für die Unternehmenspraxis. Wer Vergütungsentscheidungen zu Betriebsratsmitgliedern trifft, muss diese nicht nur formal sauber dokumentieren, sondern auch inhaltlich belastbar begründen können. Fehlt es daran, kann eine spätere Rücknahme erheblich erschwert sein.

Das Bundesarbeitsgericht beanstandete im konkreten Fall vor allem die Vergleichsgruppenbildung. Maßgeblich war nach seiner Sicht nicht in erster Linie die Situation in den Jahren 2023 oder 2024, sondern der Zeitpunkt der letzten mitgeteilten Vergütungsanpassung im Jahr 2015. Wer die Fehlerhaftigkeit einer damaligen Anpassung behauptet, muss also gerade bezogen auf diesen früheren Zeitpunkt nachvollziehbar darlegen, warum die Voraussetzungen für die Erhöhung nicht vorlagen. Tabellen oder Auswertungen, die sich nur auf spätere Jahre beziehen, reichen dafür nicht aus.

Ebenso genügt es nicht, Beschäftigte allein nach Tätigkeitsbezeichnungen zu gruppieren. Wenn innerhalb eines Unternehmens unter derselben Bezeichnung in unterschiedlichen Organisationseinheiten tatsächlich verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden, muss die Vergleichbarkeit näher erläutert werden. Vergleichbar sind nach der Rechtsprechung Arbeitnehmer, die bei Amtsübernahme ähnliche Tätigkeiten ausgeübt haben und in fachlicher sowie persönlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich qualifiziert waren. Der tatsächliche Zuschnitt der Arbeit ist damit wichtiger als die formale Stellenbezeichnung.

Hinzu kommt ein weiterer praxisrelevanter Punkt. Das Gericht hat klargestellt, dass Fortbildungen nicht pauschal unberücksichtigt bleiben dürfen. Wenn ein Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung betrieblich veranlasste Weiterbildungen absolviert hat und solche Qualifikationen typischerweise zu einer anderen betriebsüblichen Entwicklung führen, kann dies die Vergleichsgruppenbildung beeinflussen. Für Unternehmen bedeutet das, dass Personalakten, Qualifikationsprofile und Entwicklungswege sauber rekonstruiert werden müssen.

Neben dem Entgeltschutz über die Vergleichsgruppen prüfte das Gericht auch einen möglichen Anspruch wegen Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung. Gemeint ist der Fall, dass ein Betriebsratsmitglied ohne sein Amt eine konkret freie und höher vergütete Stelle tatsächlich erhalten hätte. Für einen solchen Anspruch reicht es nicht aus, dass eine Beförderung nur wahrscheinlich gewesen wäre. Vielmehr muss feststehen, dass die Stelle dem Betriebsratsmitglied ohne das Amt tatsächlich übertragen worden wäre. Dafür braucht es eine konkrete freie Position, passende Qualifikation und belastbaren Vortrag dazu, dass sich die Person im Auswahlverfahren gegen die maßgeblichen Mitbewerber durchgesetzt hätte.

Was Unternehmen, Mittelstand und personalintensive Branchen jetzt prüfen sollten

Für mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung ein deutliches Signal, interne Verfahren zur Betriebsratsvergütung zu professionalisieren. Wer Vergütungsanpassungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern auf Vergleichsgruppen stützt, sollte die Auswahlkriterien, die Tätigkeitsinhalte, die Qualifikationen und den maßgeblichen Stichtag strukturiert dokumentieren. Das gilt ebenso für Industrieunternehmen wie für Pflegeeinrichtungen, Logistikunternehmen, Handwerksbetriebe oder spezialisierte Onlinehändler mit gewachsenen Personalstrukturen.

Gerade in Unternehmen mit häufigen organisatorischen Veränderungen entstehen Risiken, wenn frühere Tätigkeiten nicht mehr nachvollziehbar dokumentiert sind. Das Bundesarbeitsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Beweisschwierigkeiten wegen des Zeitablaufs zu Lasten des Arbeitgebers gehen können, wenn es um Vorgänge aus dem eigenen Unternehmen geht. Daraus folgt ein erheblicher Compliance-Bedarf. Personalabteilung, Rechtsabteilung, Geschäftsführung und gegebenenfalls externe Beratung sollten bei sensiblen Vergütungsentscheidungen enger zusammenarbeiten.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen liegt der Mehrwert der Entscheidung in der Risikobeurteilung. Rückstellungen, arbeitsrechtliche Compliance und interne Kontrollsysteme werden berührt, wenn Vergütungsmodelle für Betriebsratsmitglieder überprüft oder rückwirkend korrigiert werden. Banken, Investoren und andere Finanzpartner achten zunehmend auf belastbare Governance-Strukturen. Unklare Vergütungsprozesse können nicht nur arbeitsrechtliche, sondern mittelbar auch bilanzielle und organisatorische Folgen auslösen.

Besonders relevant ist außerdem die Trennung zwischen zulässiger Entgeltanpassung und unzulässiger hypothetischer Karrierefortschreibung. Bei der normalen Vergütungsentwicklung nach der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geht es nicht um eine individuelle Karriereprognose. Anders ist es nur beim Benachteiligungsverbot in Bezug auf eine konkret entgangene höherwertige Stelle. Unternehmen sollten diese beiden Anspruchswege strikt auseinanderhalten, weil hiervon Darlegung, Dokumentation und Prozessrisiko abhängen.

In der Praxis empfiehlt sich daher ein standardisierter Prüfpfad. Auch wenn hier keine Einzelschritte aufgezählt werden, ist klar, dass Vergütungsentscheidungen zu Betriebsratsmitgliedern nicht mehr allein aus Gewohnheit oder auf Basis pauschaler Gremienpraxis getroffen werden sollten. Erforderlich ist ein nachvollziehbares, datenbasiertes und rechtlich überprüfbares Verfahren. Gerade digitalisierte Personalprozesse können dabei helfen, historische Tätigkeiten, Qualifikationen und Vergleichsentwicklungen verlässlich verfügbar zu halten.

Rechtssichere Betriebsratsvergütung als Teil moderner Unternehmensprozesse

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2026 zum Aktenzeichen 7 AZR 16/25 macht deutlich, dass die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder weder schematisch gekürzt noch pauschal erhöht werden darf. Maßgeblich sind eine präzise Vergleichsgruppenbildung, der richtige zeitliche Bezugspunkt und eine tragfähige Tatsachengrundlage. Wird eine einmal gewährte Anpassung später zurückgenommen, trifft den Arbeitgeber eine besonders anspruchsvolle Darlegungs- und Beweislast. Wer sich auf eine Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung beruft, muss demgegenüber konkret zeigen, dass ohne das Betriebsratsamt eine bestimmte höherwertige Stelle tatsächlich übertragen worden wäre.

Für Unternehmen jeder Größe liegt der eigentliche Praxisnutzen deshalb in belastbaren, digital gestützten Prozessen rund um Personalakten, Qualifikationsprofile und Vergütungsentscheidungen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Fragen mit einem besonderen Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung. Dadurch lassen sich nicht nur arbeitsrechtliche Risiken besser steuern, sondern regelmäßig auch erhebliche Kostenersparungen im laufenden Unternehmensprozess erreichen.

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