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Arbeitsrecht

Betriebsrat bei Auslandsunternehmen mit Standort in Deutschland

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Betriebsrat bei Auslandsunternehmen mit Standort in Deutschland

Unternehmen mit ausländischer Konzernzentrale oder ausländischem Hauptsitz müssen bei deutschen Standorten die Regeln der betrieblichen Mitbestimmung sehr genau prüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte dauerhaft an einem inländischen Einsatzort organisiert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.05.2026, Az. 7 ABR 7/25, klargestellt, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Für international aufgestellte Unternehmen ist das eine wichtige Weichenstellung, weil sich die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung nicht allein nach der Konzernstruktur, sondern maßgeblich nach der tatsächlichen Organisation am deutschen Standort richtet.

Im Kern geht es um die Frage, wann ein Betriebsteil als eigener Betrieb gilt. Ein Betriebsteil ist ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Unternehmens. Betriebsratsfähig ist eine solche Einheit dann, wenn sie nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsrechts als selbstständiger Betrieb behandelt wird. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die betriebliche Mitbestimmung, also insbesondere die Wahl und die Rechte eines Betriebsrats. Für die Praxis bedeutet das, dass auch ein Standort ohne umfassende Personalentscheidungen vor Ort unter bestimmten Voraussetzungen mitbestimmungsrechtlich verselbstständigt sein kann.

Die Entscheidung ist nicht nur für Fluggesellschaften relevant. Sie betrifft grundsätzlich alle Unternehmen mit grenzüberschreitender Organisation, etwa Logistikunternehmen, internationale Pflege- und Gesundheitsdienstleister, Handelsunternehmen mit deutschen Niederlassungen, Onlinehändler mit lokalen Fulfillment- oder Servicestandorten oder spezialisierte Dienstleister mit regionalen Einsatzbasen. Überall dort, wo Beschäftigte an einem deutschen Standort personell gebündelt, koordiniert und in wiederkehrenden Abläufen eingesetzt werden, stellt sich die Frage nach einer betriebsratsfähigen Einheit mit praktischer Schärfe.

Selbstständiger Betriebsteil im Inland rechtlich richtig einordnen

Ausgangspunkt der Entscheidung war der Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft am Flughafen Berlin Brandenburg. Dort waren rund 320 Beschäftigte aus Cockpit und Kabine eingesetzt. Eine tarifvertraglich gebildete Personalvertretung bestand nicht. Die Arbeitgeberin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass dieser Standort keine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei. Sie vertrat die Auffassung, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland liege. Dieser Sichtweise ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt.

Das Gericht hat auf die Regelung des Betriebsverfassungsrechts abgestellt, nach der auch räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile als Betriebe gelten können. Entscheidend ist danach nicht, ob die Leitungszentrale in Deutschland sitzt, sondern ob der inländische Betriebsteil die rechtlich erforderlichen Merkmale erfüllt. Dazu gehört vor allem ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Gemeint ist damit keine vollständige Unabhängigkeit, sondern eine hinreichend eigenständige Organisation des täglichen Betriebsablaufs. Außerdem muss eine deutliche räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb vorliegen.

Im entschiedenen Fall wurden wesentliche Personalentscheidungen wie Einstellungen, Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanung, Beförderungen oder Versetzungen zwar im Ausland getroffen. Das reichte aber nicht aus, um die Betriebsratsfähigkeit des inländischen Standorts auszuschließen. Maßgeblich war, dass der Stationierungsort als organisatorisch verfestigte Einheit bestand und die Vorinstanz ein ausreichendes Maß an Selbstständigkeit bejaht hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Würdigung bestätigt.

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zum Territorialitätsprinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass deutsches Recht grundsätzlich für Sachverhalte im Inland gilt. Nach Auffassung des Gerichts steht es der Anwendung des Betriebsverfassungsrechts nicht entgegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Denn der als Betrieb behandelte Betriebsteil befindet sich im Inland. Für die Praxis schafft das Rechtssicherheit bei internationalen Unternehmensstrukturen, in denen operative Funktionen und Leitungsentscheidungen auf verschiedene Länder verteilt sind.

Praxisfolgen für Unternehmen mit deutschen Standorten und mobilen Teams

Unternehmen mit Auslandsbezug sollten die Entscheidung als Anlass nehmen, ihre deutschen Standorte nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch arbeitsorganisatorisch zu analysieren. Entscheidend ist die gelebte Struktur. Wo Beschäftigte regelmäßig einem Standort zugeordnet sind, wo Dienstpläne, Einsatzabläufe, fachliche Führung oder administrative Koordination standortbezogen organisiert werden und wo eine gewisse eigenständige operative Steuerung stattfindet, kann eine betriebsratsfähige Einheit vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn strategische oder personelle Kernentscheidungen von einer ausländischen Zentrale getroffen werden.

Für stark mobile Belegschaften ist die Entscheidung besonders relevant. Das betrifft etwa Flugpersonal, Außendienstorganisationen, technische Serviceteams, Pflegekräfte in regional gebündelten Einsatzmodellen oder Logistikbeschäftigte an Umschlagpunkten. Gerade bei solchen Strukturen wird häufig argumentiert, der eigentliche Arbeitsort liege nicht an einer klassischen Betriebsstätte. Das Bundesarbeitsgericht zeigt jedoch, dass auch eine Base, ein Einsatzstützpunkt oder ein organisatorisch verankerter Standort betriebsverfassungsrechtlich erheblich sein kann, wenn dort die personelle Zuordnung und die operative Einbindung der Beschäftigten gebündelt werden.

Für kleine und mittelständische Unternehmen mit internationaler Einbindung ist das Thema ebenfalls relevant, etwa wenn ausländische Muttergesellschaften deutsche Niederlassungen steuern oder wenn spezialisierte Gesellschaften in Deutschland nur einen Teil der Funktionen vorhalten. Häufig besteht die Fehlannahme, ohne lokale Personalhoheit könne kein Betriebsrat gebildet werden. Diese pauschale Sicht ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht tragfähig. Unternehmen sollten vielmehr prüfen, welche Führungs- und Koordinationsfunktionen tatsächlich vor Ort oder standortbezogen ausgeübt werden und wie stark die Beschäftigten organisatorisch an den deutschen Standort angebunden sind.

Kommt eine betriebsratsfähige Einheit in Betracht, hat das erhebliche Folgen für die Unternehmenspraxis. Betriebsratswahlen können eingeleitet werden, Beteiligungsrechte entstehen und Prozesse in Personalmaßnahmen, Arbeitszeitgestaltung, Ordnung des Betriebs oder Einführung technischer Einrichtungen müssen mitbestimmungsrechtlich sauber aufgesetzt werden. Wer hier zu spät reagiert, riskiert nicht nur Rechtsstreitigkeiten, sondern auch operative Reibungsverluste und Verzögerungen in der Personalsteuerung.

Mitbestimmung rechtssicher gestalten und Prozesse frühzeitig anpassen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2026, Az. 7 ABR 7/25, stärkt die betriebliche Mitbestimmung an deutschen Standorten internationaler Unternehmen. Sie macht deutlich, dass nicht die formale Sitzstruktur, sondern die tatsächliche Organisation im Inland im Mittelpunkt steht. Ein selbstständiger Betriebsteil kann auch dann als Betrieb gelten, wenn die Unternehmensleitung und der Hauptbetrieb im Ausland angesiedelt sind. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre Standortstruktur, Führungswege und Zuständigkeiten präzise dokumentieren und arbeitsrechtlich sauber bewerten sollten.

Wer frühzeitig prüft, ob ein deutscher Standort betriebsratsfähig sein könnte, schafft Planungssicherheit und vermeidet Konflikte bei Wahlen, Beteiligungsrechten und Personalprozessen. Gerade im Mittelstand ist es sinnvoll, arbeitsrechtliche Anforderungen mit klaren, digital gestützten Abläufen in HR, Lohnabrechnung und interner Organisation zu verbinden. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in Buchhaltung und Verwaltung digital aufzustellen, Schnittstellen sauber zu strukturieren und erhebliche Effizienz- und Kostenvorteile zu realisieren. Auch bei wachsenden oder international verflochtenen Organisationen unterstützen wir unsere Mandanten mit viel Erfahrung in Prozessoptimierung und Digitalisierung dabei, rechtliche Anforderungen praxistauglich in verlässliche Abläufe zu übersetzen.

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