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Einkommensteuer

Betriebsausgaben bei Insolvenz: Grenzen für Selbständige

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Betriebsausgaben bei Insolvenz und freigegebener Selbständigkeit

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 03.03.2026, VIII R 12/24, eine für selbständig tätige Unternehmerinnen und Unternehmer sehr praxisrelevante Frage geklärt. Im Kern ging es darum, ob Ausgleichszahlungen, die ein Insolvenzschuldner nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit an die Insolvenzmasse leistet, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof verneint dies. Damit schafft die Entscheidung erhebliche Klarheit für Freiberufler, kleine Unternehmen, inhabergeführte Mittelständler und spezialisierte Berufsgruppen wie Steuerberater, Ärzte, Pflegeeinrichtungen oder auch Solo-Selbständige im Onlinehandel, soweit die Tätigkeit insolvenzrechtlich freigegeben wurde.

Ausgangspunkt war eine freiberufliche Tätigkeit, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter freigegeben wurde. Eine solche Freigabe bedeutet, vereinfacht gesagt, dass der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit nicht unmittelbar in die Insolvenzmasse fällt. Die Insolvenzmasse ist das Vermögen, das der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Als Ausgleich dafür muss der Schuldner Zahlungen leisten, damit die Gläubiger wirtschaftlich nicht schlechter stehen als bei einer abhängigen Beschäftigung. Diese Ausgleichszahlungen orientieren sich typischerweise am pfändbaren Teil eines fiktiven Arbeitseinkommens.

Im entschiedenen Fall wollte der Kläger sowohl bereits geleistete Zahlungen als auch künftig geschuldete Beträge gewinnmindernd berücksichtigen. Zusätzlich hatte er in seiner Bilanz eine Verbindlichkeit für künftig zu leistende Ausgleichszahlungen passiviert. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, das Finanzgericht bestätigte dies, und der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück.

Für die Praxis ist der Regelungshintergrund wichtig. Betriebsausgaben sind nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die bloße Tatsache, dass eine Zahlung im Umfeld einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit entsteht, reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendung wirtschaftlich und rechtlich der Einkünfteerzielung dient oder ob sie der privaten Sphäre beziehungsweise der Einkommensverwendung zuzurechnen ist. Genau an dieser Abgrenzung setzt die Entscheidung an.

Steuerliche Einordnung der Ausgleichszahlungen im Insolvenzverfahren

Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtabziehbarkeit in zwei Schritten. Zunächst stellt er darauf ab, dass die Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse noch keinen steuerlich relevanten Abfluss aus der Vermögenssphäre des Schuldners bewirkt. Zwar geht mit der Insolvenzeröffnung die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über die Masse auf den Insolvenzverwalter über. Für das materielle Einkommensteuerrecht bleibt die Insolvenzmasse dem Schuldner jedoch weiterhin zugeordnet, bis sie verteilt wird. Die Einzahlung in die Masse ist deshalb nach Auffassung des Gerichts nur eine Vermögensverschiebung innerhalb derselben steuerlichen Sphäre. Es fehlt damit schon an einem Aufwand im einkommensteuerlichen Sinn.

Selbst wenn man zugunsten des Steuerpflichtigen dennoch von einem Aufwand ausgehen wollte, fehlt es nach der Entscheidung jedenfalls an der betrieblichen Veranlassung. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung meint den objektiven Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung und die subjektive Bestimmung, dem Betrieb zu dienen. Maßgeblich ist das sogenannte auslösende Moment, also der Grund, der den Steuerpflichtigen wirtschaftlich zur Zahlung veranlasst hat.

Nach der Würdigung des Bundesfinanzhofs liegt dieses auslösende Moment nicht in der Fortführung der selbständigen Tätigkeit. Das ist für viele Betroffene der entscheidende Punkt. Zwar wird die Freigabe in der Praxis oft beantragt, um die freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit fortführen zu können. Gleichwohl sieht das Gericht die Ausgleichszahlung nicht als Entgelt für die Erlaubnis, weiter selbständig tätig zu sein. Die Möglichkeit, selbständig tätig zu sein, besteht nicht erst durch die Freigabe. Die Zahlung dient vielmehr dazu, den pfändbaren Teil des wirtschaftlichen Erfolgs zugunsten der Gläubiger abzuschöpfen und damit eine Besserstellung Selbständiger gegenüber abhängig Beschäftigten zu vermeiden.

Damit ordnet das Gericht die Zahlung der Einkommensverwendung zu. Einkommensverwendung bedeutet steuerlich, dass bereits erzielte Mittel verwendet werden, ohne dass diese Verwendung selbst die Einkünfteerzielung auslöst oder fördert. Genau darin sieht der Bundesfinanzhof den Kern des Falls. Das Interesse des Schuldners, über den Neuerwerb möglichst frei verfügen zu können, betrifft nicht die Entstehung des Gewinns, sondern dessen spätere Verwendung. Aufwendungen mit diesem Zweck sind keine Betriebsausgaben.

Konsequent lehnt das Gericht auch die Passivierung künftiger Ausgleichszahlungen ab. Eine Verbindlichkeit darf nur dann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie betrieblich veranlasst ist. Da der Bundesfinanzhof gerade diese betriebliche Veranlassung verneint, scheidet auch die Bilanzierung als betriebliche Schuld aus. Für bilanzierende Freiberufler und Unternehmen ist das besonders wichtig, weil damit nicht nur laufende Zahlungen, sondern auch Rückstellungen oder sonstige Verbindlichkeiten für solche Ausgleichsbeträge grundsätzlich ausscheiden.

Folgen für Selbständige, Mittelstand, Onlinehandel und Gesundheitswesen

Die Entscheidung ist vor allem für selbständig tätige Personen und personenbezogene Unternehmen relevant, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder Sanierungsoptionen prüfen. Dazu gehören klassische Freiberufler ebenso wie kleine Handwerksbetriebe, Agenturen, IT Dienstleister, Onlinehändler und spezialisierte Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Gerade bei Pflegeeinrichtungen, medizinischen Versorgungsstrukturen oder sonstigen stark regulierten Unternehmen kann die Fortführung des operativen Geschäfts trotz wirtschaftlicher Krise existenziell sein. Steuerlich sollten die an die Insolvenzmasse geleisteten Ausgleichszahlungen künftig jedoch nicht als Betriebsausgaben eingeplant werden.

Für kleine Unternehmen bedeutet das vor allem, dass Liquiditätsplanung und Steuerplanung sauber getrennt werden müssen. Wer im Rahmen einer freigegebenen Tätigkeit Zahlungen an die Insolvenzmasse leistet, darf nicht zugleich mit einer gewinnmindernden Wirkung rechnen. Das kann die tatsächlich verfügbare Liquidität stärker belasten als zunächst angenommen. In Sanierungsfällen ist deshalb eine integrierte Planung erforderlich, die steuerliche Effekte realistisch abbildet.

Für mittelständische Unternehmen und ihre Berater hat die Entscheidung zusätzlich eine bilanzielle Dimension. Sobald Überlegungen angestellt werden, künftige Ausgleichsverpflichtungen als Verbindlichkeit oder Rückstellung in den Abschluss aufzunehmen, ist besondere Vorsicht geboten. Nach der nun bestätigten Linie fehlt es an der betrieblichen Zuordnung. Das betrifft nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, sondern auch andere bilanzierende Selbständige und Einzelunternehmer.

Für Finanzinstitutionen, Restrukturierungsberater und kreditgebende Banken erhöht die Entscheidung die Planungssicherheit. Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragskraft eines insolvenznahen oder insolventen Selbständigen dürfen Ausgleichszahlungen zwar als tatsächliche Liquiditätsabflüsse betrachtet werden. Sie mindern aber den steuerlichen Gewinn nicht. Das ist für Covenants, Fortbestehensprognosen und die Ermittlung tragfähiger Sanierungskonzepte von erheblicher Bedeutung.

Auch für Onlinehändler und digital arbeitende Dienstleistungsunternehmen ist das Urteil relevant. Gerade in datengetriebenen Geschäftsmodellen mit schwankenden Margen werden Sonderzahlungen häufig reflexartig als betrieblich eingeordnet, wenn sie mit der Fortsetzung der Tätigkeit zusammenhängen. Die Entscheidung zeigt jedoch deutlich, dass der Zusammenhang mit dem Unternehmen allein nicht genügt. Maßgeblich bleibt die wertende Zuordnung des Zahlungsgrundes. Liegt dieser in der Gläubigerbefriedigung oder in der Verfügbarkeit über bereits verdientes Einkommen, spricht dies gegen Betriebsausgaben.

Steuerberatende sollten Mandanten deshalb frühzeitig darauf hinweisen, dass insolvenzrechtliche Zahlungsmechanismen nicht automatisch steuerlich abzugsfähig sind. Gerade in der Kommunikation mit Mandanten ist der Unterschied zwischen wirtschaftlicher Belastung und steuerlicher Abziehbarkeit besonders wichtig. Beides fällt in der Praxis oft auseinander.

Fazit zur steuerlichen Behandlung im Insolvenzfall

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03.03.2026, VIII R 12/24, zieht eine klare Linie. Ausgleichszahlungen nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit sind bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit keine Betriebsausgaben. Das gilt sowohl für tatsächlich geleistete Zahlungen als auch für künftig erwartete Beträge, die bilanziell als Verbindlichkeit oder Rückstellung erfasst werden sollen. Entscheidend ist, dass diese Zahlungen nach Auffassung des Gerichts weder zu einem steuerlich relevanten Abfluss aus der Vermögenssphäre führen noch betrieblich veranlasst sind, sondern der Einkommensverwendung und Gläubigerbefriedigung dienen.

Für Unternehmer, Freiberufler, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen und andere mittelständische Betriebe erhöht das die Anforderungen an vorausschauende Steuer und Liquiditätsplanung im Sanierungsumfeld. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen gerade an der Schnittstelle von Steuerrecht, Buchhaltungsprozessen und Digitalisierung. Besonders bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der digitalen Neuausrichtung lassen sich im Mittelstand spürbare Kostenersparungen erzielen, die wir auf Grundlage umfangreicher Praxiserfahrung strukturiert begleiten.

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