Neuer Handlungsrahmen bei Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren
Mit seinem Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. X R 29/21) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, wie Betriebsaufgaben im laufenden Insolvenzverfahren steuerlich zu behandeln sind. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, in welchem Umfang Einkommensteuer- und Gewerbesteuerfolgen unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen zugeordnet werden müssen. Sie berührt damit unmittelbar die Praxis kleiner und mittelständischer Unternehmen, von Handwerksbetrieben bis hin zu spezialisierten Dienstleistern wie Pflegeeinrichtungen und Onlinehändlern, deren Eigentümer in der Krise häufig weiterhin selbständig tätig bleiben.
Im Kern des Streitfalls stand ein Dachdeckermeister, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Insolvenzverwalter hatte erklärt, dass die selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 2 Insolvenzordnung freigegeben werde. Damit durfte der Schuldner seine Tätigkeit fortsetzen, allerdings ohne dass die Erträge und Verbindlichkeiten aus der neuen Tätigkeit der Insolvenzmasse zufallen. Nach der späteren Abmeldung des Gewerbes entstand Streit darüber, ob eine steuerlich relevante Betriebsaufgabe erfolgt war. Die Finanzverwaltung verneinte dies, während der Insolvenzverwalter einen Übergangsverlust geltend machen wollte. Der Bundesfinanzhof hob die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz auf und präzisierte das Verhältnis zwischen Steuer- und Insolvenzrecht grundlegend.
Steuerliche Neuordnung der Einkünfte und Zuordnungslogik des BFH
Nach dem Urteil ist während eines Insolvenzverfahrens zunächst die gesamte Einkommensteuerschuld – also sämtliche Einkünfte aus den betroffenen Tätigkeiten – nach steuerlichen Grundsätzen einheitlich zu ermitteln. Erst im zweiten Schritt erfolgt die Aufteilung nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die verschiedenen Vermögensbereiche, nämlich Insolvenzmasse, Massevermögen und insolvenzfreies Neuerwerbsvermögen. Diese zweistufige Vorgehensweise entspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts und stellt sicher, dass die materiell-rechtliche Steuerpflicht unabhängig von insolvenzrechtlichen Beschränkungen bestehen bleibt.
Der Bundesfinanzhof verdeutlicht, dass bei einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit nicht automatisch das gesamte Betriebsvermögen aus der Insolvenzmasse entlassen wird. Vermögen, das dem Schuldner bereits bei Wirksamwerden der Freigabe gehörte, bleibt Bestandteil der Masse. Somit können sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten, die vor der Freigabe entstanden sind, weiterhin steuerlich der Masse zugeordnet werden. Eine Freigabe bedeutet daher nicht, dass ein neuer Betrieb entsteht; vielmehr bleibt die Identität des bisherigen Betriebs gewahrt. Eine sogenannte „Betriebsaufgabe“ erfordert vielmehr einen klaren Entschluss, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit entweder zu veräußern oder ins Privatvermögen zu überführen, sodass der Betrieb als wirtschaftliche Einheit tatsächlich erlischt.
Der Bundesfinanzhof legt weiter dar, dass Übergangs- und Aufgabegewinne weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln sind, insbesondere nach § 16 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Diese Gewinne oder Verluste müssen anschließend auf die jeweiligen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufgeteilt werden, je nachdem, wo die zugehörigen Wirtschaftsgüter eingeordnet sind. Damit wird eine differenzierte, aber rechtssichere Abgrenzung zwischen Insolvenzmasse, Masseverbindlichkeiten und neuem Vermögen gewährleistet.
- Zunächst ist der Jahresgesamtgewinn zu ermitteln, ohne insolvenzrechtliche Differenzierung.
- Anschließend wird geprüft, welche Einkünfte auf die Masse, auf insolvenzfreies Vermögen oder auf neu entstandenes Einkommen entfallen.
- Der Anteil der Einkommensteuer wird dann den jeweiligen Bereichen im Verhältnis zu ihren Einkünften zugeordnet, soweit positive Ergebnisse vorliegen.
Kritisch ist dabei der Umgang mit negativen Einkünften: Der Bundesfinanzhof betont, dass ein Verlust eines Vermögensbereichs nicht automatisch auf andere Bereiche übertragbar ist, wenn die Gesamteinkommensteuer positiv bleibt. Diese genaue Trennung ist besonders für Steuerberatende und Insolvenzverwalter relevant, um fehlerhafte Verlustverrechnungen und spätere Haftungsrisiken zu vermeiden.
Relevanz für Handwerk, Pflege und Onlinehandel – praktische Anwendung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Tragweite für Unternehmerinnen und Unternehmer, die während eines Insolvenzverfahrens ihre Tätigkeit fortführen. Für kleine Handwerksbetriebe wie Dachdecker oder Elektromeister bedeutet dies mehr Rechtssicherheit, wenn sie auf Grundlage einer Freigabe gemäß § 35 Absatz 2 Insolvenzordnung weiterarbeiten. Wird der Betrieb später tatsächlich beendet oder verkauft, sind Aufgabe- und Übergangsgewinne gesondert steuerlich zu erfassen. Diese Trennung erfordert präzise Aufzeichnungen über den Bestand der Wirtschaftsgüter vor und nach der Freigabe, um eine spätere Zuordnung nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs nachvollziehbar zu machen.
Auch für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser in privater Trägerschaft kann die Entscheidung bedeutsam werden, etwa wenn infolge einer wirtschaftlichen Schieflage eine Teilfreigabe oder Umstrukturierung erfolgt. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob einzelne Betriebsteile aus der Insolvenzmasse herausgelöst werden können und wie die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat. Die BFH-Entscheidung macht deutlich, dass auch in solchen Fällen die steuerliche Betriebsidentität fortbesteht, bis alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständig übertragen oder stillgelegt sind. Für Onlinehändler kann das Urteil relevant sein, wenn der Geschäftsbetrieb im Insolvenzverfahren zunächst fortbesteht, die Vermögenswerte aber teilweise freigegeben werden. Werden digitale Vermögenswerte, wie etwa Markenrechte oder Domainportfolios, veräußert oder stillgelegt, muss die steuerliche Erfassung entsprechend differenziert erfolgen.
Finanzinstitute und steuerberatende Kanzleien sollten die neue Systematik ebenfalls kennen, da sie die Basis für die korrekte Ermittlung der Einkommensteuer in der Krise bildet. Insbesondere die Pflicht zur einheitlichen Einkünfteermittlung vor der insolvenzrechtlichen Aufteilung schafft Transparenz und Schutz vor fehlerhaften Zurechnungen. Das gilt sowohl für Einkommensteuer als auch für Gewerbesteuer, da der Bundesfinanzhof diese Aufteilung ausdrücklich auch für die Messbetragsfestsetzung bestätigt hat. Aufgabegewinne selbst unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wohl aber die Übergangsgewinne als Teil des laufenden Gewerbeertrags. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann eine präzise Trennung von Betriebs- und Privatvermögen erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
Für steuerberatende Praxen ist die Entscheidung auch ein Signal, den Dokumentationsaufwand bei Betriebsaufgaben im Insolvenzverfahren zu erhöhen. Sämtliche Vorgänge – von der Aufgabeentscheidung über Veräußerungen bis hin zur Bilanzierung der verbliebenen Wirtschaftsgüter – sollten nachvollziehbar und datensicher dokumentiert werden. Nur so lässt sich später belegen, welchem insolvenzrechtlichen Bereich die jeweiligen Vorgänge zuzurechnen sind. Das Urteil fordert daher nicht nur juristische Feinarbeit, sondern auch eine abgestimmte Zusammenarbeit von Steuerberatung, Insolvenzverwaltung und Unternehmern.
Fazit: Rechtssicherheit und neue Compliance-Anforderungen
Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung den bislang unklaren Grenzbereich zwischen Steuer- und Insolvenzrecht präzisiert und Unternehmern wie Beratern klare Strukturen für die Steuerbehandlung während der Insolvenz an die Hand gegeben. Die zweistufige Betrachtung – erst steuerliche Ermittlung, dann insolvenzrechtliche Aufteilung – erhöht die Transparenz, stellt die richtige Zuordnung von Einkünften sicher und verhindert Fehlbesteuerungen. Für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet dies einerseits mehr Rechtssicherheit, andererseits aber auch zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation und laufende Abstimmung mit den beratenden Instanzen.
Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen dabei, diese neuen Vorgaben praxisgerecht umzusetzen. Wir unterstützen kleine, mittlere und spezialisierte Betriebe bei der Prozessoptimierung, insbesondere in der Buchhaltung und in allen Fragen der Digitalisierung. Durch strukturierte Abläufe und moderne digitale Lösungen lassen sich Kosten deutlich senken und steuerliche Risiken zuverlässig vermeiden.
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