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Einkommensteuer

Besteuerung von Renten deutscher Auswanderer nach Portugal

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Besteuerung deutscher Rentner mit RNH-Status in Portugal – Rechtlicher Hintergrund und aktuelle Entscheidung

Mit seiner Entscheidung vom 3. September 2025 (Az. X R 1/24) hat der Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Behandlung deutscher Rentnerinnen und Rentner gefällt, die nach Portugal gezogen sind und dort den sogenannten Status des residente não habitual innehaben. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Unternehmerinnen und Unternehmer, Freiberufler sowie auch für Rentnerinnen und Rentner aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen möchten. Besonders relevant ist die Entscheidung für kleine und mittelständische Unternehmen, die im Bereich der internationalen Mitarbeiterentsendung oder Altersvorsorge tätig sind, sowie für Steuerberatende und Finanzinstitutionen, die solche Mandanten begleiten.

Die zentrale Frage war, ob Deutschland das Besteuerungsrecht für Renteneinkünfte deutscher Steuerpflichtiger behält, die sich in Portugal steuerlich registrieren und dort aufgrund des RNH-Status von der Einkommensbesteuerung befreit sind. Das Gericht entschied eindeutig, dass Deutschland in diesen Fällen seine Steuerhoheit durch die in Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Portugal behalten kann. Grundlage dieser Rückfallklausel ist der Grundsatz, dass Einkünfte, die im Ansässigkeitsstaat – hier Portugal – steuerlich nicht erfasst werden, im Quellenstaat – hier Deutschland – besteuert werden dürfen.

Das Urteil bestätigt damit die Praxis der Finanzverwaltung, Renten aus deutschen berufsständischen Versorgungssystemen oder inländischen Versicherungen bei in Portugal Ansässigen zu erfassen, wenn diese dort aufgrund des RNH-Status keine Einkommensteuer zahlen. Für Steuerberatende und Unternehmen, die Mandanten mit Wohnsitzwechseln ins Ausland betreuen, bringt die Entscheidung erhebliche Klarheit in der Anwendung des DBA-Portugal.

Abkommensauslegung und rechtliche Begründung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung wesentliche Grundsätze des internationalen Steuerrechts hervorgehoben. Renteneinkünfte, die aus berufsständischen Versorgungswerken stammen, fallen nicht unter die Einkünfte aus früherer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit, sondern unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal. Entscheidend war, dass diese Renten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit stehen, sondern aus einem eigenständigen Versicherungsverhältnis herrühren. Das Gericht hat damit die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn, freiberuflichen Einkünften und wiederkehrenden Bezügen im Sinne von § 22 des Einkommensteuergesetzes präzisiert.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auslegung der sogenannten Rückfallklausel. Der Bundesfinanzhof betonte, dass die portugiesische Steuerfreiheit der Renteneinkünfte im Rahmen des RNH-Status als ein tatsächliches „Nicht-Unterliegen“ der Steuer anzusehen ist. Es handelt sich nicht um einen Nullsteuersatz, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Freistellung. Damit greift die Rückfallregelung zugunsten Deutschlands ein, das die betreffenden Einkünfte nach innerstaatlichem Recht der beschränkten Steuerpflicht unterwirft. Der BFH verweist dabei auf die Konsistenz mit völkerrechtlichen Auslegungsregeln, insbesondere den Vorgaben des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. Zudem betonte das Gericht, dass diese Regelung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Unionsrecht verstoße, da die unterschiedlichen Besteuerungsfolgen aus internationalen Verhandlungen resultieren und die Verteilung der Steuerhoheiten sachgerecht sei.

Konsequenzen und Handlungsbedarf für Unternehmen, Steuerberater und internationale Rentner

Für Unternehmen, die über internationale Mitarbeiterstrukturen verfügen, und für Steuerberatende, die grenzüberschreitend tätige Mandanten betreuen, hat dieses Urteil erhebliche praktische Bedeutung. So zeigt sich, dass eine Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat keineswegs automatisch zu einer weltweiten Steuerfreiheit führt, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine Rückfallklausel enthält. Besonders deutsche kleine und mittlere Unternehmen, deren ehemalige Führungskräfte oder Freiberufler ihren Ruhestand in Portugal verbringen, sollten dies berücksichtigen. Auch Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die häufig über Versorgungswerke organisiert sind, sehen sich nun mit klaren Rahmenbedingungen für die späteren Rentenzahlungen ihrer Mitglieder konfrontiert.

Aus der Sicht von Onlinehändlern oder selbständigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die nach der Tätigkeit ins Ausland ziehen, unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit, die steuerliche Ansässigkeit und deren Folgen im Voraus zu prüfen. Bereits im Rahmen der Steuerplanung sollten Personen mit RNH-Status in Portugal berücksichtigen, dass Renteneinkünfte aus Deutschland in der Heimat steuerpflichtig bleiben können. Steuerberatende sollten ihre Mandanten zudem darauf hinweisen, dass Portugal inzwischen eine geänderte Rechtslage mit einer 10-prozentigen Steuerpflicht für neue Fälle eingeführt hat, während ältere RNH-Regelungen weiterhin Steuerfreiheit gewähren. Die Entscheidung zeigt, wie dynamisch die rechtliche Situation in der internationalen Besteuerung sein kann und wie wichtig die präzise Prüfung der jeweiligen Besteuerungsrechte bleibt.

Für Finanzinstitutionen, die Rentenprodukte oder Auszahlungspläne konzipieren, ergibt sich ebenfalls Handlungsbedarf: Die steuerliche Bewertung solcher Produkte muss künftig die Möglichkeit der Rückbesteuerung in Deutschland einbeziehen. Selbst dort, wo ein Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich Entlastung bringen soll, bleibt die tatsächliche Besteuerung vom Besteuerungsstatus im Empfängerland abhängig. Das Urteil stärkt damit den Grundsatz, dass internationale Steuerfreiheit nur dort eintritt, wo tatsächlich ein Besteuerungsrecht durch den Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.

Ausblick und Handlungsempfehlung für internationale Steuerplanung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung deutscher Renten in Portugal macht deutlich, dass Deutschland seine Steuerhoheit auch bei einer formalen Steuerfreiheit im Ausland wahren kann. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für die Finanzverwaltung, bringt jedoch für Steuerpflichtige mit Auslandsbezug erhöhte Anforderungen an die steuerliche Compliance. Steuerberatende sollten Mandanten mit Wohnsitzverlagerungen nach Portugal dringend dazu anhalten, die steuerlichen Auswirkungen im Detail zu prüfen und Nachweise über tatsächliche Steuerzahlungen im Ansässigkeitsstaat sorgfältig zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße steuerliche Erklärung in Deutschland bleibt auch bei steuerlichen Anreizen im Ausland unerlässlich.

Unternehmen aller Branchen – vom mittelständischen Betrieb bis zur spezialisierten Pflegeeinrichtung – sollten die Entscheidung als Anlass nehmen, ihre internen Prozesse zur Besteuerung von Altersleistungen und internationalen Entsendungen zu überprüfen. Die zunehmende Mobilität von Arbeitskräften und der Trend zur Auswanderung in Länder mit steuerlichen Privilegien verlangen nach einer engen Abstimmung zwischen Steuerabteilungen, Personalwesen und Finanzinstitutionen. Für die Praxis der Steuerberatung und insbesondere die Digitalisierung in der Buchhaltung bedeutet dies, dass automatisierte Prozesse zur Erkennung von Doppelbesteuerungssachverhalten künftig noch wichtiger werden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung und bei der Digitalisierung steuerlicher Abläufe. Durch den gezielten Einsatz digitaler Werkzeuge und strukturierter Prozesse können nicht nur steuerliche Risiken minimiert, sondern auch erhebliche Kosten eingespart werden. Wir betreuen Mandanten sämtlicher Branchen mit dem Ziel, nachhaltige und effiziente Lösungen für die steuerliche Zukunftsgestaltung zu schaffen.

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