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Internationales

Besteuerung deutscher Rentner in Portugal und Folgen für das DBA

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einleitung und Bedeutung der Entscheidung

Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. September 2025 (Aktenzeichen X R 1/24) wurde eine für viele Auslandsrentner zentrale Frage entschieden: Wie behandelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal Rentenzahlungen ehemaliger Freiberufler, die Mitglied eines deutschen berufsständischen Versorgungswerks waren? Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, insbesondere für Personen, die ihren Altersruhesitz nach Portugal verlegt und dort den steuerlichen Status des residente não habitual erworben haben. Diese Regelung ermöglicht es Neuansässigen, für einen begrenzten Zeitraum bestimmte Einkünfte steuerlich begünstigt oder gar steuerfrei zu beziehen. Für deutsche Rentner stellt sich damit die Frage, ob Deutschland auf diese Einkünfte weiterhin zugreifen darf, wenn sie im Ansässigkeitsstaat steuerfrei gestellt sind.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil klargestellt, dass Rentenzahlungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk weder als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Portugal noch als Renten im Sinne spezieller Abkommensartikel zu behandeln sind. Sie fallen vielmehr unter die sogenannte Auffangklausel in Artikel 22 des Abkommens, wonach nicht anderweitig geregelte Einkünfte grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu versteuern sind. Allerdings trat in diesem konkreten Fall eine Besonderheit der sogenannten Rückfallklausel hinzu, welche eine Besteuerung in Deutschland vorsah, obwohl der Rentner in Portugal ansässig war.

Die Auffangklausel und ihre praktische Relevanz

Artikel 22 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Portugal regelt Einkünfte, die keiner der spezifischen Einkunftsarten wie etwa Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zugeordnet werden können. Diese Vorschrift wird daher häufig als Auffangklausel bezeichnet. Nach allgemeiner Systematik steht das Besteuerungsrecht für solche sonstigen Einkünfte allein dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Im Fall des nach Portugal verzogenen Rentners wäre somit grundsätzlich Portugal der Staat, der zur Besteuerung berechtigt ist.

Für viele Ruheständler, die ihre Altersversorgung aus Deutschland beziehen, hat diese Regelung praktische Konsequenzen. Denn die Frage, ob Beiträge an ein Versorgungswerk während des Berufslebens steuerlich abzugsfähig waren, spielt für die Zuordnung der späteren Leistungen keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich der Charakter der Einkünfte im Sinne des Abkommens. Damit wurde die häufig anzutreffende Annahme, dass Versorgungswerk-Renten als Fortsetzung der früheren freiberuflichen Tätigkeit gelten könnten, eindeutig zurückgewiesen. Diese Renten gelten nicht als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern als sonstige Einkünfte im Sinne des Artikel 22.

Die Rückfallklausel und der Status des „residente não habitual“

Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Portugal enthält diese Vorschrift jedoch eine Rückfallklausel, in der auch als Subject-to-tax-Klausel bezeichneten Regelung. Eine solche Klausel dient dazu, zu verhindern, dass Einkünfte zugleich in keinem Staat besteuert werden, also eine sogenannte weiße Einkunft entsteht. Wenn der Ansässigkeitsstaat – hier Portugal – eine Besteuerung nicht vornimmt, fällt das Besteuerungsrecht auf den anderen Vertragsstaat, also Deutschland, zurück.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand dabei der portugiesische Sonderstatus des residente não habitual. Dieses steuerliche Regime, eingeführt durch portugiesisches Recht, gewährt Personen, die erstmals oder nach langer Unterbrechung wieder in Portugal ansässig werden, eine attraktive steuerliche Begünstigung für bestimmte Einkünfte aus dem Ausland. Für Renteneinkünfte, die aus dem Ausland stammen, konnte bis zu einer Reform im Jahr 2020 eine vollständige Steuerfreistellung in Portugal beantragt werden. Diese Regelung führte dazu, dass die betroffenen Einkünfte keiner tatsächlichen Besteuerung unterlagen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird damit die Voraussetzung der Rückfallklausel erfüllt, da Portugal als Ansässigkeitsstaat auf eine Besteuerung verzichtet.

Folglich steht Deutschland das Besteuerungsrecht an den Rentenzahlungen wieder zu. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass er trotz Wohnsitzverlagerung nach Portugal seine Renteneinkünfte in Deutschland zu versteuern hat. Dieses Ergebnis hat weitreichende Bedeutung, da viele vor 2020 nach Portugal gezogene Freiberufler auf Grundlage alter Beratungshinweise davon ausgingen, dass ihre Renten dauerhaft steuerfrei bleiben würden. Durch das Urteil ist klargestellt, dass dieser steuerliche Vorteil entfällt, sofern der tatsächliche Steuerzugriff des Ansässigkeitsstaates ausgeschlossen bleibt.

Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige und Unternehmen

Für betroffene Rentner und potenzielle Auswanderer ist diese Entscheidung ein Weckruf, die individuelle steuerliche Situation sorgfältig zu prüfen. Wer bereits den Status des residente não habitual genießt, sollte wissen, dass die Steuerfreistellung in Portugal allein nicht genügt, um eine Besteuerung in Deutschland zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob Portugal die Einkünfte tatsächlich besteuert. Soweit dies nicht geschieht, greift die Rückfallklausel. Damit können deutsche Finanzämter die Renteneinkünfte im Rahmen der deutschen Einkommensteuer erfassen, auch wenn der Steuerpflichtige nach portugiesischem Recht als vollständig ansässig gilt.

Für deutsche Steuerberatungskanzleien und international tätige Finanzdienstleister ergibt sich daraus ein erhöhter Informationsbedarf. Sowohl für Freiberufler, die in der Vergangenheit Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk geleistet haben, als auch für deren steuerliche Vertreter ist eine präzise Einordnung der Einkünfte erforderlich, um Nachversteuerungen oder Doppelbesteuerungsrisiken zu vermeiden. Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich viele Betroffene auf teilweise überholte Auslegungshinweise stützten, die nicht mehr den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Insbesondere nach Entscheidungen wie dieser ist eine laufende Überprüfung bestehender Steuerplanungen und gegebenenfalls eine Anpassung der bestehenden Erklärungen sinnvoll. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Rentner, sondern auch für mittelständische Unternehmer oder Selbstständige, die in der Planung ihres Altersruhesitzes internationale steuerliche Fragen berücksichtigen müssen.

Fazit und Ausblick

Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung deutscher Renten in Portugal wurde ein zentraler Aspekt der Abkommensauslegung präzisiert. Für die Praxis bedeutet dies eine eindeutige Rückkehr des deutschen Besteuerungsrechts, wenn im Ansässigkeitsstaat keine tatsächliche Besteuerung erfolgt. Wer den Status eines residente não habitual in Anspruch nimmt, muss daher bedenken, dass die erhoffte Steuerfreiheit im Ergebnis nicht dazu führt, dass die Einkünfte gänzlich steuerfrei bleiben. Dieses Urteil stärkt die Bedeutung einer rechtzeitigen, vorausschauenden Steuerplanung bei internationalen Wohnsitzverlagerungen insbesondere für Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte oder Ingenieure, die Mitglied eines deutschen Versorgungswerks sind.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige in allen Fragen der Digitalisierung und Prozessoptimierung der Buchhaltung. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Implementierung digitaler Lösungen, die Transparenz schaffen, Abläufe beschleunigen und langfristig erhebliche Kostenersparnisse ermöglichen. Mit unserer Erfahrung in der Prozessoptimierung sorgen wir dafür, dass steuerliche und organisatorische Compliance-Anforderungen effizient umgesetzt werden – sowohl national als auch im internationalen Kontext.

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