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Recht

Berufungsbegründungsfrist: Risiko bei Fristverlängerung richtig einschätzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist im Zivilprozess

Die Berufungsbegründungsfrist ist eine zentrale Verfahrensvorschrift im Zivilprozess. Sie bestimmt, bis wann eine Berufung inhaltlich begründet werden muss, damit sie vom Gericht inhaltlich geprüft werden kann. Rechtsgrundlage ist § 520 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Frist in der Regel zwei Monate ab Zustellung des Urteils beträgt. Sie kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheblicher Grund ist nach der Definition ein Umstand, der es dem Berufungsführer objektiv erschwert oder unmöglich macht, innerhalb der gesetzlichen Frist eine ordnungsgemäße Begründung vorzulegen.

Unternehmen, die in Zivilprozessen involviert sind, sollten sich über die Reichweite dieser Fristen bewusst sein. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet ein prozessuales Versäumnis häufig nicht nur steigende Rechtskosten, sondern auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird.

Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. VI ZB 59/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erneut präzisiert. Dem Fall lag zugrunde, dass der Anwalt eines Beklagten trotz ordnungsgemäß eingelegter Berufung in Schwierigkeiten geriet. Er beantragte zunächst eine Verlängerung der Frist mit Verweis auf ausstehende Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge sowie seinen Urlaub. Diese erste Fristverlängerung wurde vom Gericht gewährt. Als die geänderten Anträge weiterhin offenblieben, beantragte er eine weitere Fristverlängerung, obwohl er bereits wusste, dass die Berufungsbegründung auch ohne die gewünschte Berichtigung erstellt werden konnte. Die zweite Fristverlängerung versagte das Gericht, der Anwalt versäumte die Einhaltung und reichte die Begründung verspätet nach, woraufhin seine Berufung als unzulässig verworfen wurde.

Der BGH stellte in seinem Beschluss klar, dass offene Protokoll- oder Tatbestandsberichtigungsanträge grundsätzlich keinen erheblichen Grund für eine Verlängerung der Begründungsfrist darstellen. Damit betont das Gericht die bisherige Rechtsprechung und bestätigt zugleich die Auffassung, dass solche Berichtigungen keinerlei Einfluss auf den Beginn, Lauf oder Ablauf der Rechtsmittelfristen haben.

Analyse der rechtlichen Maßstäbe

Die Entscheidung verdeutlicht wesentliche Grundsätze, die auch für unternehmerische Praxis bedeutsam sind:

  1. Das Gericht muss bei der Frage einer Fristverlängerung stets prüfen, ob ein erheblicher Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder anwaltliche Wunschvorstellungen reichen hierfür nicht aus.
  2. Die bloße Möglichkeit, dass sich noch eine Protokollberichtigung oder eine Korrektur des Tatbestands ergeben könnte, rechtfertigt keine Verlängerung, da der Anwalt die Berufungsbegründung mit dem vorhandenen Urteil verfassen kann.
  3. Auch wenn eine erste Verlängerung unter Angabe mehrerer Gründe gewährt wurde, bedeutet dies nicht, dass das Gericht die Verlängerung aus allen genannten Gründen akzeptiert hat. Hier trägt der Anwalt die Verantwortung, präzise darzulegen, worauf sich der Antrag stützt.
  4. Unternehmen müssen wissen, dass ein Vertrauen in die Verlängerung einer gesetzlichen Frist stets risikobehaftet ist, da es sich nicht um eine garantierte Rechtsposition, sondern um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt.

Für Unternehmen, die sich in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen befinden, bedeutet dies konkret, dass die Überwachung und Einhaltung von Fristen höchste Priorität genießen muss. Wird der Fristablauf verpasst, bleibt nur die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser setzt jedoch voraus, dass das Versäumnis unverschuldet war. Ist – wie im dargestellten Fall – eine Fehleinschätzung der Rechtslage ursächlich, wird eine Wiedereinsetzung regelmäßig versagt.

Konsequenzen für die Praxis und Fazit

Die Rechtsprechung des BGH ist deutlich: Wer eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht diesem Antrag stattgibt. Es gilt vielmehr, im Zweifel die Begründung fristgerecht vorzulegen und erst später mögliche Ergänzungen oder Nachträge einzubringen. Dies gilt insbesondere für den wirtschaftlichen Mittelstand und für kleinere Unternehmen, die sich in Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit knappen personellen und zeitlichen Ressourcen konfrontiert sehen. Verfahrensfehler verursachen hier oftmals erhebliche Zusatzkosten, die angesichts enger Budgets vermeidbar gewesen wären.

Gerade vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung von Prozessen in Kanzleien und Unternehmen wird deutlich, dass ein modernes Fristen- und Prozessmanagement unerlässlich ist. Digitale Tools unterstützen dabei, Fristen transparent zu überwachen, Verantwortlichkeiten klar zu regeln und Risiken einer Nachlässigkeit zu minimieren. Wer hier rechtzeitig investiert, schafft Effizienz und Rechtssicherheit zugleich. Unsere Kanzlei betreut zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen auf diesem Weg. Wir haben uns auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung fokussiert und konnten damit erhebliche Kostenersparnisse für unsere Mandanten erzielen.

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