Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Digitalisierung

Berufliche Weiterbildung in der EU: Risiken und Optionen 2026

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Berufliche Weiterbildung in der EU: Warum das Thema jetzt drängt

Fachkräftemangel, Digitalisierung und ein spürbar steigender Qualifikationsbedarf treffen die steuerberatenden und prüfenden Berufe ebenso wie viele Unternehmen im Mittelstand. Wer Mandate effizient bearbeiten, neue digitale Pflichten umsetzen und zugleich qualifiziertes Personal binden will, ist auf laufende berufliche Weiterbildung angewiesen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die anstehende europäische Strategie zur Stärkung der beruflichen Aus und Weiterbildung an Bedeutung, weil sie nicht nur politische Leitlinien setzt, sondern mittelbar auch beeinflusst, ob Weiterbildung in der Praxis unkompliziert, planbar und bezahlbar organisiert werden kann.

Aus unserer Sicht ist der entscheidende Punkt weniger, ob Weiterbildung „wichtig“ ist, denn darüber besteht Einigkeit. Entscheidend ist, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen Weiterbildung erleichtern oder ausbremsen. Gerade in Deutschland zeigt sich an mehreren Stellschrauben, dass gut gemeinte Schutz und Kontrollmechanismen zu einer spürbaren Belastung werden können. Das betrifft einerseits die Frage, ob Lehrende als selbstständig oder abhängig beschäftigt einzustufen sind, andererseits veraltete Genehmigungslogiken bei digitalen Lernformaten und schließlich umsatzsteuerliche Effekte, die Weiterbildung faktisch verteuern können, obwohl das Gegenteil beabsichtigt ist. Für Unternehmende, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das nicht nur ein Berufsstandsthema, sondern ein Kosten, Risiko und Wettbewerbsthema.

Sozialversicherungspflicht für Honorarkräfte: Planungsrisiko für Bildungsträger

In der Weiterbildungspraxis werden Referentinnen und Referenten häufig auf Honorarbasis eingesetzt. „Honorarbasis“ bedeutet hier, dass die Vergütung nicht als Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis gezahlt wird, sondern als Honorar für eine Leistung. Der rechtliche Knackpunkt liegt in der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist sozialversicherungsrechtlich regelmäßig dadurch geprägt, dass jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit unterliegt. Selbstständigkeit ist demgegenüber durch unternehmerische Freiheit, eigenes Risiko und eine im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Die aktuelle Unsicherheit entsteht weniger aus der Theorie als aus der praktischen Bewertung konkreter Konstellationen. Wenn die Einordnung im Nachhinein als Beschäftigung erfolgt, drohen rückwirkende Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Dieses Rückwirkungsrisiko führt dazu, dass Bildungsträger und auch Kanzleien, die Fortbildungen organisieren, zusätzliche Puffer in ihre Kalkulation einpreisen müssen oder bestimmte Formate gar nicht mehr anbieten. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die Fortbildung über externe Anbieter einkaufen, kann das zu höheren Preisen oder geringerem Angebot führen. Für Steuerberatungskanzleien und Wirtschaftsprüfungsunternehmen bedeutet es zudem ein eigenes Compliance Thema, wenn sie Referierende beauftragen oder Veranstaltungen mit externen Lehrkräften durchführen.

Praktisch ist daher eine rechtssichere, bürokratiearme und weiterbildungsfreundliche Regelung zentral. Solange diese nicht geschaffen ist, empfiehlt sich eine besonders saubere Gestaltung der Zusammenarbeit mit Honorarkräften. Dazu gehören klare Leistungsbeschreibungen, eine weitgehende Freiheit in der Durchführung, eine dokumentierte Abwesenheit von Eingliederung in interne Abläufe sowie eine sorgfältige Prüfung, ob die Gesamtumstände tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit tragen. Das Ziel ist nicht Formalismus, sondern Risikoreduktion, denn in einer Betriebsprüfung oder Statusprüfung zählen letztlich die gelebten Verhältnisse.

Fernunterrichtsschutzgesetz: Wenn digitale Weiterbildung an Genehmigungen scheitert

Digitale Lernformate sind in der beruflichen Weiterbildung längst Standard. Gerade für Kanzleien mit mehreren Standorten, für Onlinehändler mit stark saisonalen Belastungen oder für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit Schichtsystemen sind Online Seminare und abrufbare Aufzeichnungen oft die einzige realistische Möglichkeit, Qualifikation aktuell zu halten. Genau hier wirkt jedoch ein strukturelles Hemmnis: Bildungsträger müssen in Deutschland die zusätzliche Bereitstellung digitaler Aufzeichnungen durch die Zentralstelle für Fernunterricht genehmigen lassen. Grundlage ist das Fernunterrichtsschutzgesetz, das ursprünglich dem Schutz von Teilnehmenden vor unseriösen Angeboten dienen sollte, heute aber mit unklaren und veralteten Kriterien in viele moderne Lernmodelle hineinragt.

Für die Praxis bedeutet das, dass ein beträchtlicher Teil digitaler Angebote in ein Zulassungsverfahren fallen kann, obwohl Inhalt, Zielgruppe und Qualität im professionellen Kontext wenig mit dem klassischen Fernunterrichtsmarkt zu tun haben. Die Folge sind zusätzliche Bearbeitungszeiten, Dokumentationsanforderungen und rechtliche Unsicherheiten. Diese wirken wie ein Innovationsstopp, weil Anbieter zögern, Inhalte als Aufzeichnung bereitzustellen, und weil hybride Formate, die Live Unterricht und On Demand Elemente kombinieren, rechtlich schwer kalkulierbar werden.

Für Unternehmen und Kanzleien zeigt sich der Effekt unmittelbar in der Weiterbildungspraxis. Wenn Aufzeichnungen nicht oder nur eingeschränkt angeboten werden, steigt der Koordinationsaufwand, Mitarbeitende müssen zu festen Terminen freigestellt werden, und Fortbildung wird schneller als Produktivitätsverlust wahrgenommen. In Zeiten, in denen digitale Prozesse und laufende Rechtsänderungen den Arbeitsalltag prägen, ist das kontraproduktiv. Aus unserer Sicht ist daher eine Modernisierung der Kriterien und eine klarere Abgrenzung erforderlich, damit digitale Weiterbildung nicht ausgerechnet an Regelungen scheitert, die aus einer anderen Zeit stammen.

Umsatzsteuer und Bildungsleistungen: Optionsrecht als Preishebel für Weiterbildung

Ein weiteres Praxisproblem liegt in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen. Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich auf Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben wird. Für bestimmte Bildungsleistungen gelten Befreiungen, die Weiterbildung verbilligen sollen. In der Praxis kann diese Befreiung jedoch zu einem gegenteiligen Effekt führen, wenn der Anbieter dadurch keinen Vorsteuerabzug hat. Der Vorsteuerabzug ist das Recht, die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und mit der eigenen Umsatzsteuerschuld zu verrechnen. Fällt dieses Recht weg, werden Kostenblöcke wie Raummiete, Technik, Plattformen oder externe Dienstleistungen faktisch teurer, weil die enthaltene Umsatzsteuer beim Anbieter hängen bleibt und in die Kalkulation einfließt.

Gerade gewerbliche Anbieter können dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden, und Weiterbildung kann sich unnötig verteuern. Das trifft am Ende die Teilnehmenden, also Unternehmen und Kanzleien, die Fortbildung einkaufen. Ein unionsrechtlich geprägtes Optionsrecht, das es Bildungsträgern ermöglicht, statt der Befreiung die Umsatzsteuerpflicht zu wählen, kann hier ein wirksamer Hebel sein. „Option“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anbieter zwischen zwei Rechtsfolgen wählen kann, nämlich steuerfrei ohne Vorsteuerabzug oder steuerpflichtig mit Vorsteuerabzug. Für die Preisbildung kann das entscheidend sein, weil die Kostenstruktur vieler digitaler Angebote stark von vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen geprägt ist.

Für die Praxis lohnt es sich, Weiterbildung nicht nur nach Inhalten, sondern auch nach steuerlicher Preislogik zu betrachten. Unternehmen sollten bei größeren Fortbildungsbudgets, etwa bei systematischen Schulungsprogrammen zur Digitalisierung der Finanzprozesse, gezielt nachfragen, wie sich Preise zusammensetzen und ob umsatzsteuerliche Effekte eine Rolle spielen. Steuerberatende können Mandanten zudem dabei unterstützen, die wirtschaftlichen Auswirkungen verschiedener Anbieterstrukturen zu vergleichen, ohne dass dies die fachliche Qualität in den Hintergrund drängt.

Im Ergebnis steht hinter den diskutierten Punkten eine klare Botschaft: Weiterbildung muss rechtssicher, digital anschlussfähig und wirtschaftlich tragfähig sein, damit sie Fachkräfte bindet und Produktivität erhöht. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen sowie beratende Berufe dabei, ihre Buchhaltungsprozesse zu optimieren und konsequent zu digitalisieren, damit Weiterbildung nicht als Zusatzlast wirkt, sondern als messbarer Effizienzgewinn. Wenn Sie Ihre Fortbildungs und Finanzprozesse so aufstellen möchten, dass sie nachhaltig Kosten senken und Kapazitäten freisetzen, unterstützen wir Sie gerne mit praxiserprobten digitalen Workflows und einer schlanken Prozessorganisation.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.